Beschreibung
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Los A) Frischkohle Eigenschaften: - Benetzbarkeit / aufschwimmender Anteil kleiner oder gleich 0,6% (m/m) - Körnung 8 x 30 mesh (0,6 - 2,36 mm), bestimmt nach DIN EN 12902 - Unterkornanteil maximal 5 %, Überkornanteil maximal 15 % (gemäß DIN EN 12915-1) - Rütteldichte ca. 530 kg/m³, Schüttdichte ca. 460 kg/m³, bestimmt gemäß DIN EN 12915-1 - Ungleichförmigkeitskoeffizient U (d60/d10) soll <1,9 sein, bestimmt gemäß DIN EN 12902 - Kugelhärte >90, bestimmt nach DIN EN 12915-1 - Aschegehalt maximal 15%, bestimmt nach DIN EN 12902 - Wassergehalt bei Anlieferung max. 5% - Weitere Verunreinigungen und Nebenbestandteile (siehe DIN EN 12915-1 Punkt 6.2.2 "Verunreinigungen und Nebenbestandteile" Tabelle 1): max. 3% wasserlösliche Bestandteile, max. 0,002 g Zink / g Aktivkohle, bestimmt nach DIN EN 12902 - maximale Gehalte an wasserlöslichen und wasserextrahierbaren Stoffen (siehe DIN EN 12915-1 Punkt 6.2.3 "Wasserextrahierbare Substanzen" Tabelle 2): 10 µg/l Arsen, 0,5 µg/l Cadmium, 5 µg/l Chrom, 0,3 µg/l Quecksilber, 15 µg/l Nickel, 5 µg/l Blei, 3 µg/l Antimon, 3 µg/l Selen, 5 µg/l Cyanid, 0,02 µg/l PAK (Summe der Konzentrationen von Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) für das Extinktionswasser - Die in den relevanten DIN EN (12902 und 12915-1) angegebenen Prüfverfahren sind anzuwenden. Bei Anwendung anderer Verfahren (ATSM, Hausverfahren) ist die Vergleichbarkeit der angewendeten Methoden mit den in den DIN EN angegebenen Prüfverfahren zu belegen. Erfolgt eine Änderung der Rohstoffe (Gewinnungsstätte) oder des Herstellungsverfahrens der kokosnussschalenbasierten Aktivkohle, muss der AG spätestens vor Abruf einer Lieferung vom Anbieter über die Änderung informiert werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Anforderungen der relevanten Produktnorm unverändert eingehalten werden. Die einzusetzende Aktivkohle muss der DIN EN 12915-1 "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Teil 1: Frische granulierte Aktivkohle" entsprechen und nach §20 TrinkwV zugelassen sein ("Liste der zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß §20 TrinkwV Teil I b "Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden"). Die SWD hält sich an die Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes W239 als das für Wasserversorger relevante technische Regelwerk. Für jede Frischkohleliefercharge zum Einsatz in der Reaktivierung ist dem AG ein Qualitätsnachweis (Analysenzertifikat der Liefercharge) mitzuliefern. Los B) Abholung, Reaktivierung und Wiederanlieferung Das Reaktivat hat den Vorgaben der DIN EN 12915-2 zu entsprechen, insbes.: - Körnung (nach Absiebung <0,6 mm): 8 x 30 mesh (0,6 - 2,36 mm) - Unterkornanteil maximal 5 %, Überkornanteil maximal 15 % - Ungleichförmigkeitskoeffizient U (d60/d10) soll <2,1 sein - Anhebung der Jodzahl um mindestens 200 mg Jod/g Aktivkohle gemäß DVGW-Regel W239. Die Jodzahl soll nach der Reaktivierung 750 mg Jod/g Aktivkohle nicht unterschreiten. Die Jodzahl der gebrauchten und der reaktivierten Aktivkohle ist anzugeben. - Die Prüfverfahren gemäß DIN EN 12915-2 Punkt 8 "Prüfverfahren" sind anzuwenden oder bei Anwendung anderer Verfahren (ATSM, Hausverfahren) ist die Vergleichbarkeit der angewendeten Methoden mit den in der DIN EN 12915-2 angegebenen Prüfverfahren zu belegen. Der AN muss jeder Lieferung von reaktivierter Aktivkohle ein Analysezertifikat beifügen, welches die Angaben der rückgelieferten Aktivkohle (Reaktivat und Frischkohle) spezifiziert. Erwartet werden dabei folgende Angaben: - Korngrößenverteilung nach EN 12902 - Ungleichförmigkeitskoeffizient U nach EN 12915-1 - Rütteldichte oder Schüttdichte nach EN 12915-1 (Es ist zwingend anzugeben, welcher Parameter bestimmt wird.) - Kugelhärte nach EN 12915-1 - Jodzahl nach EN 12902 (der zu Reaktivierenden Aktivkohle und der reaktivierten Aktivkohle ohne Makeup, optional zusätzlich auch die Jodzahl der resultierenden Rücklieferung) - Aschegehalt nach EN 12902 - Angabe des prozentualen Makeup-Anteils in der rückgelieferten Kohle (entspricht dem Abbrand- und sonstigem Prozessverlust) - Bezeichnung der zugegebenen Makeup-Kohle Es muss sichergestellt werden, dass die abgeholte Charge an Kohle nicht mit anderen Kohlen vermischt wird und dadurch sicher diese Charge zurückgeliefert wird. Dazu muss dem AG Beschreibung des Prozessablaufs der Reaktivierung zur Verfügung gestellt werden, um dies nachvollziehen zu können. Weitere Punkte: - Speditionsleistungen: Die Reinigung des Silofahrzeuges in einer zertifizierten Tankreinigungsanlage vor dem Transport ist zu belegen (Reinigungszertifikate obligatorisch). Die Aktivkohlequalität darf durch den Transport nicht negativ verändert und/oder die Aktivkohle darf nicht mit Fremdstoffen kontaminiert werden. Daher sind Vorgänge und Einbauten im Silo, die die Qualität der Kohle negativ beeinflussen können, zu vermeiden. - Logistik: zwei Filter/Woche möglich Rücklieferung innerhalb von 14 Tagen - Qualitätssicherung: Einreichen geeigneter Zertifikate als Beleg (z.B. ISO 9001) - Verfahren: Stufe 1 "Teilnahmeantrag" Mit dem Antrag zur Teilnahme am Wettbewerb sind vom Bewerber die unter "Bedingungen" genannten Unterlagen, Nachweise und Angaben einzureichen Stufe 2: "Material zum Test": Nach Sichtung und positiver Bewertung der Teilnahmeanträge behält der AG sich das Recht vor, Material liefern zu lassen, um diverse Analysen und durch den AG entwickelte Qualitätstests durchzuführen. Erst nach positiver Bewertung des Materials in allen Stufen wird der Bewerber in den möglichen Bieterkreis aufgenommen. Stufe 3: In Stufe 3 behält der AG sich das Recht vor eine Reaktivierung der Kohle vom Bewerber durchführen zu lassen und ein Audit im Betrieb des Bewerbers, insbesondere der Reaktivierungsanlage, vorzunehmen.