Zusätzliche Informationen
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Siehe Vergabeunterlagen, insbesondere Dokument Bewerbungsbedingungen für den Teilnahmewettbewerb sowie Dokument Vergabebedingungen für die Angebots- und Verhandlungsphase, sowie: 1. Auf der eVergabe-Plattform stehen den Bewerbern sämtliche Informationen und Vordrucke zur Verfügung, die sie für die Einreichung eines Teilnahmeantrages benötigen (Teilnahmeunterlagen mit Vordrucken und weiteren Unterlagen). Der Teilnahmeantrag ist unter Berücksichtigung dieser Informationen und unter Verwendung der bereitgestellten Vordrucke einzureichen. 2. Der Auftraggeber kommt den Vorgaben aus § 41 i. V. m § 29 VgV dadurch nach, dass er in dieser Bekanntmachung wesentliche Eckpunkte und Besonderheiten der zu erbringenden Leistung skizziert sowie auf der eVergabe-Plattform weitere Informationen zur Verfügung stellt. Da der Auftraggeber wegen nicht abschließend beschreibbarer Leistung ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchführt, erfüllt dies die Anforderungen des § 41 VgV. Ziel des Verhandlungsverfahrens ist, die konkreten Anforderungen an die Leistung mit den Bietern gemeinsam im Rahmen eines dynamischen Prozesses zu konkretisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt stehen deshalb zahlreiche Unterlagen noch nicht abschließend fest; die weiteren Vergabeunterlagen erhalten die Bewerber, die im Teilnahmewettbewerb für die Abgabe eines Angebotes ausgewählt werden, mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe. 3. Für Bewerber-/Bietergemeinschaften gilt: Bewerbergemeinschaften geben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Vordruck) in Textform ab, in der a) alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft aufgeführt sind und erklärt ist, welche Teilleistungen durch sie jeweils erbracht werden sollen, b) der für das Vergabeverfahren und den Abschluss sowie die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, c) für den Auftragsfall die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft erklärt ist, d) erklärt ist, dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften. Die Bildung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft ist spätestens mit Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Angaben zur Zusammensetzung der Bewerber-/Bietergemeinschaft sind grundsätzlich bindend. Ein Austausch einzelner Mitglieder der Bewerber-Bietergemeinschaft vor Auftragsvergabe ist nur im Ausnahmefall zulässig, bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und setzt voraus, dass eine erneute Eignungsprüfung positiv ausfällt. Bei der Eignungsprüfung wird die Bewerbergemeinschaft grundsätzlich als Ganzes beurteilt. Mehrfachbewerbungen, als Einzelbewerber sowie als Mitglied einer/mehrerer Beweber-/Bietergemeinschaften, sind nicht zulässig. Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen, als Nachunternehmer oder im Rahmen einer Bewerber-/Bietergemeinschaft), behält sich der Auftraggeber vor, Nachweise dafür zu fordern, dass die Kooperation als Ganzes sowie die Teilnahme der einzelnen Unternehmen an der Kooperation zulässig ist, insbesondere keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde. 4. Es wird auf die Möglichkeit der Eignungsleihe und die in § 47 VgV genannten Voraussetzungen hingewiesen. Wenn und soweit sich der Bewerber auf die Eignung (Erfahrungen, Fähigkeiten, Kapazitäten etc.) eines Drittunternehmens (insbesondere Nachunternehmer) beruft, ist mit dem Teilnahmeantrag insbesondere eine Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens einzureichen, dass dieses seine Ressourcen und Kapazitäten dem Bewerber im Auftragsfall zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber schreibt im Sinne von § 47 Abs. 2 und 3 VgV vor, dass - der Bewerber oder Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe nach § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss, - der Bewerber ein Unternehmen, bei dem fakultative Ausschlussgründe nach § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, ersetzen muss. Der Auftraggeber kann dem Bewerber oder Bieter dafür eine Frist setzen. Nimmt ein Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so müssen der Bewerber und das andere Unternehmen entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften. 5. Das Verfahren darf nach Maßgabe von § 63 VgV ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der Auftraggeber behält sich insbesondere vor, dieses Verfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die vor Beginn des Vergabeverfahrens vorgesehenen Förder-, Haushalts- oder sonstigen Mittel wider Erwarten bei Zuschlagserteilung nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht ausreichen und daher andere schwerwiegende Gründe gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV vorliegen, die zur Aufhebung berechtigen. 6. Der Auftraggeber wird voraussichtlich folgende Anzahlen von Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften für das weitere Verfahren auswählen, sofern eine entsprechende Anzahl von geeigneten Bewerbern bzw. Bewerbergemeinschaften zur Verfügung steht: Los 1: 5 Los 2: 3 Der Auftraggeber wird zur Auswahl der Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften in 3 Stufen vorgehen: 1. Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. 2. In der zweiten Stufe wird der Auftraggeber auf Basis der gemäß dieser Auftragsbekanntmachung eingereichten Eignungserklärungen prüfen, ob der Bewerber geeignet (fachkundig und leistungsfähig) ist und keine Ausschlussgründe (§§ 123 ff GWB) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft die im Bereich "Eignungskriterien" dargestellten Anforderungen erfüllt. 3. Schließlich, für den Fall, dass sich mehr geeignete Unternehmen als die geplante, zur Angebotsabgabe aufzufordernde Anzahl beworben haben, wird beurteilt, wer unter den geeigneten Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern mit Blick auf die zu erbringende Leistung besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt wird. Der Auftraggeber wird zur Abgabe eines Angebotes die Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften auffordern, die die Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen (Ranking). Er behält sich vor, nur die geplante Anzahl an Unternehmen aufzufordern, auch wenn mehr Bewerber die Eignungsanforderungen erfüllen. Bei Ermittlung des Rankings wird der Auftraggeber insbesondere das Kriterium der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit betrachten. Ausschlaggebend sind in diesem Fall insbesondere die Anzahl und Qualität der eingereichten Referenzen über vergleichbare Leistungen. Die Qualität der eingereichten Referenzen ist umso höher, je mehr die jeweilige Referenz mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist. 7. Nebenangebote dürfen nur unterbreitet werden, um statt eines Softwarekaufs eine SaaS-Lösung anzubieten (Nebenangebot ohne Hauptangebot).