Zusätzliche Informationen
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1. Der Prüfung, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen, dient das Formular "Eigenerklärung Ausschlussgründe". Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen (z. B. eines behördlichen Führungszeugnisses) verlangt werden. Bei einer Bietergemeinschaften ist für jedes Mitglied eine Eigenerklärung vorzulegen. Im Fall einer Eignungsleihe muss die Eigenerklärung des eignungsleihenden Dritten bereits mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot eingereicht werden. Für sonstige Dritte (Unterauftragnehmer ohne Eignungsleihe) muss die Eigenerklärung spätestens vor der Zuschlagserteilung vom Zuschlagskandidaten vorgelegt werden. Sollte die Eigenerklärung für sonstige Dritte nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot eingereicht werden, wird die Vergabestelle die Erklärung vor Zuschlagserteilung entsprechend gesondert anfordern. 2. Der Prüfung, ein Ausschlussgrund nach Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 vorliegt, der zum Ausschluss vom Verfahren führt, dient das Formular "Eigenerklärung Sanktionen Russland". Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall aufgeklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen verlangt werden. 3. Im vorliegenden Verfahren findet eine Begrenzung der Anzahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, statt. Sofern sich im Rahmen der Prüfung der Teilnahmeanträge herausstellt, dass mehr als vier Bewerber zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen geeignet sind, wird die Vergabestelle die eingegangenen Teilnahmeanträge gemäß den in dem "Kriterienkatalog Eignung" genannten Bewertungskriterien bewerten. Hierbei wird wie folgt vorgegangen: Bewertet wird der Zielerfüllungsgrad der Eignungskriterien entsprechend der im Dokument "Kriterienkatalog Eignung" dargestellten Systematik. Dabei erhält jedes Kriterium eine Punktzahl zwischen 0 bis 2. Die Punkte werden entsprechend dem Zielerfüllungsgrad der Anforderung vergeben und mit dem angegebenen Gewichtungsfaktor (GF) multipliziert. Das Produkt ergibt die sogenannte Eignungspunktzahl (EP) je Bewertungskriterium. Die Summe der Eignungspunkte ergibt maximal 200. Zur Sicherstellung eines qualitativen Mindestniveaus müssen 100 EP (50 % der Gesamtpunktzahl) der zu vergebenden Eignungspunkte erreicht werden. Darüber hinaus muss mindestens eine der vorgelegten Referenzen die Eigenschaft "Öffentlicher Auftraggeber" und mindestens eine der vorgelegten Referenzen die Eigenschaft "Umfang" gemäß "Kriterienkatalog Eignung" erfüllen. Zudem muss in allen drei vorzulegenden Referenzen mindestens ein Bewertungspunkt erzielt werden. Nur soweit diese Anforderungen erfüllt sind, erfolgt die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Anhand der Gesamtpunktzahl wird die Reihenfolge für das Ranking festgelegt, wobei die höchste Punktzahl auf Platz 1 und dann entsprechend absteigend platziert wird. Die vier bestplatzierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Kommt es infolge von Punktgleichheit dazu, dass mehrere Bewerber sich einen Platz, der zur Angebotsabgabe berechtigt, teilen, so werden die weiteren verbleibenden Plätze als belegt angesehen. Soweit bei Punktgleichheit mehr als vier Bewerber teilnahmeberechtigt sind, werden diese alle gesondert elektronisch über die E-Vergabe zur Angebotsabgabe aufgefordert. In diesem Fall werden somit mehr als vier Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sollte sich bei der Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge herausstellen, dass weniger als vier Bewerber für die zu vergebenden Leistungen geeignet sind, können auch weniger Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. 4. Die Bindefrist beginnt ab Ende der Angebotsfrist. 5. Abweichend von den systembedingten Eintragungen unter Ziffer 2.1.2 gilt für den Erfüllungsort: Die Leistung ist in der Regel deutschlandweit zu erbringen. In Ausnahmefällen ist auch eine Leistungserbringung im Ausland erforderlich. 6. Die Bieter unterliegen der Meldepflicht finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2022/2560. 7. Die Bieter haben die Möglichkeit sich auf alle ausgeschriebenen Lose dieses Vergabeverfahrens zu bewerben. Jedoch besteht die Restriktion, dass jeder Bieter den Zuschlag auf maximal ein Los erhalten kann (Zuschlagslimitierung gem. § 30 Abs. 1 S. 2 VgV). Die Zuschlagslimitierung dient der Vermeidung von wettbewerbshindernder Konzentration. Um eine transparente, diskriminierungsfreie Angebotsabgabe mit jedweder Chance auf einen Zuschlag zu einem Los zu ermöglichen, geben Sie dazu im Dokument "Angebotsformular" unter "ANMERKUNGEN DES BIETERS ZUM ANGEBOT" Ihre Los-Priorisierung im Fall des Zuschlages an. Erfolgt bei der Abgabe mehrerer Angebote (z. B. ein Angebot je Los) keine Angabe der Priorisierung durch den Bieter, geht die Vergabestelle von folgender Priorisierung aus: Priorität 1 = Los 1 Priorität 2 = Los 2 Priorität 3 = Los 3 Priorität 4 = Los 4 Der Zuschlag wird für jedes Los separat erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes beginnt nach der oben dargestellten Priorisierung zuerst in Los 1, dann in Los 2, dann in Los 3 und zuletzt in Los 4. Die Wirtschaftlichkeit wird in jedem Los anhand der in den Vergabeunterlagen angegebenen Kriterien ermittelt. Sollte ein Bieter für mehr als ein Los das wirtschaftlichste Angebot abgegeben haben, wird nach der festgelegten Priorisierung ermittelt, für welche Lose der Zuschlag erteilt werden kann. Dieser Bieter wird somit für weitere Lose in der Bewertung nicht mehr berücksichtigt. Die oben genannte Zuschlagslimitierung bezieht sich auch auf eine Bieterkonstellation "Generalunternehmer und Unterauftragnehmer" (auch Eignungsleihe) bzw. Bietergemeinschaften. Das heißt, dass ein Unternehmen, das als Generalunternehmer z. B. den Zuschlag auf Los 1 erhält, als Unterauftragnehmer eines Generalunternehmers, welcher den Zuschlag auf Los 2 erhalten würde, nicht mehr in Frage kommt. Das Angebot für Los 2 käme in diesem Fall für einen Zuschlag nicht mehr in Betracht. Dieses Vorgehen bezieht sich ebenfalls auf Unterauftragnehmerkonstellationen, Nachunternehmerkonstellation, Eignungsleihe bzw. Bietergemeinschaften. Liegt für ein Los aufgrund der Zuschlagslimitierung kein weiteres zuschlagsfähigen Angebot vor, entfällt die Zuschlagslimitierung für das bedingungsgemäß eingereichte Angebot in diesem Los. Dieses Angebot kann daher auch dann bezuschlagt werden, wenn der gleiche Bieter in dem prioritären Losen bereits den Zuschlag erhält. 8. Abrufberechtigt sind: Bundesministerium des Innern Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Friedrich-Ebert-Stiftung Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesinstitut für Berufsbildung Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Bundesamt für Kartographie und Geodäsie ALDB GmbH Bundesamt für Verfassungsschutz Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Bundespolizeipräsidium Beschaffungsamt des BMI