Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Zwingend erfolgt Ausschluss des Bieters nach §123 GWB, wenn dem Unternehmen das Verhalten einer Person zuzurechnen ist, die rechtskräftig verurteilt od. gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach §30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:1. §129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) od. §129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle u. terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. §89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) od. wegen Teilnahme an einer solchen Tat od. wegen Bereitstellung od. Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz od. teilweise dazu verwendet werden od. verwendet werden sollen, eine Tat nach §89a(2)Nr.2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. §261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. §263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU od. gegen Haushalte richtet, die von der EU od. in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. §264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU od. gegen Haushalte richtet, die von der EU od. in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. §299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit u. Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§299a, 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit u. Bestechung im Gesundheitswesen), 7. §108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit u. Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§333, 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung u. Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit §335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische u. internationale Bedienstete), 9. Art.2 §2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) od. 10. den §§232, 232a(1-5), den §§232b-233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einer Verurteilung od. der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung od. die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung od. die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Ein Ausschluss kann nach §124 GWB aufgrund von Kriterien erfolgen, die im Bezug zur persönlichen Situation der Bieter stehen. Das ist der Fall, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- od. arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren od. ein vergleichbares Verfahren beantragt od. eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet od. seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte u. der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, u. diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags od. Konzessionsvertrags erheblich od. fortdauernd früheren öffentlichen Auftrags od. Konzessionsvertrags erheblich od. fortdauernd mangelhaft erfüllt hat u. dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz od. zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, od. zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe od. Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen od. Auskünfte zurückgehalten hat od. nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, od. c) fahrlässig od. vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, od. versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um Ausschlussgründe, die bei Vorliegen optional zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können. Das bedeutet, dass die Vergabestelle im Einzelfall prüft, ob die persönliche Situation des Bewerbers eine Beauftragung ausschließt. Hieraus resultierendes Informationserfordernis: Der Bieter hat hierzu die "Eigenerklärung Eignung" abzugeben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, Steuern, Abgaben u. Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt wurden.