Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
:
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Bietergemeinschaften von gleichartigen (= auf demselben Markt tätigen) Unternehmen können gegen das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (OLG Düsseldorf, 01.07.2015, VII-Verg 17/15; OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VIIVerg 3/16). Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen sind regelmäßig zulässig (wettbewerbsunschädlich), wenn · jedenfalls eines von zwei Unternehmen (Klarstellung: OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17, Rdnr. 69) sich nicht mit einem eigenständigen Angebot, z.B. aufgrund betrieblicher und geschäftlicher Verhältnisse (z.B. Kapazitäten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse), beteiligen kann und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung mit Erfolgsaussichten zu beteiligen (Fallgruppe 1) oder · die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind, jedoch insb. Kapazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell nicht einsetzbar sind (Fallgruppe 2) oder · die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot ermöglicht (Fallgruppe 3). Mit der Abgabe des Angebotes ist im Falle einer Bietergemeinschaft gleichartiger Unternehmen darzulegen, dass und weshalb die Bietergemeinschaft zulässig ist. Dazu ist das Formblatt der Anlage 02 (Formblatt „Bietergemeinschaft“) zu verwenden. Ferner müssen Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden, soweit Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes sowie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen. Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzureichen: 1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nach § 30 OWiG wegen der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen. 2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft) ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 GWB). 3. Eine Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG (Anlage 02 „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG)“) 4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, in welcher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziffer 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören. Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind einzureichen: 1. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen. 2. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen. 3. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen, 4. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen 5. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht vorliegen, 6. Mit Anlage 02 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass gegen den Bieter in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1 LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Von einem Ausschluss nach § 123 oder § 124 GWB wird im Falle einer nachgewiesenen Selbstreinigung abgesehen. Auf §§ 125 f. GWB wird hingewiesen. Angaben zu Selbstreinigungsmaßnahmen sind mit Anlage 02 „Erklärung zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.