Zusätzliche Informationen
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Vorliegend bestehen objektiv auftrags- und sachbezogene Gründe für den Abschluss eines ESSO-Vertrags bei IBM. Mit dem Bezug der Leistungen über den ESSO-Vertrag gehen Rabattierungen einher, die auf anderem Wege (insbesondere auch bei vertraglich getrennter Beauftragung einzelner Leistungen) nicht realisiert werden könnten. Der Auftraggeber erhält außerdem das erforderliche und sicherste Maß an Planungssicherheit, da alle Produkte einen vertraglich vorgegebenen einheitlichen Start und Endtermin erhalten (das gilt auch für kurzfristig zusätzlich benötigte Lizenzen). So kann ein nicht nur technischer, sondern auch zeitlicher Gleichlauf unterschiedlicher Leistungen gewährleistet werden, der die Produktivität, Ausfallsicherheit und Verfügbarkeit des Gesamtsystems steigert sowie die Erfüllung der gesetzlichen KRITIS-Vorgaben (insbesondere Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse) am sichersten gewährleistet. Durch einen einheitlichen Support werden mögliche Risiken von Fehlfunktionen und Ausfällen vermieden. Die Funktionalität und Kompatibilität einzelner Komponenten und Schnittstellen zueinander bleibt gewährleistet. Andernfalls würde kein durchgehender proaktiver Support sowie Unterstützung bei Fehlersituation innerhalb der Gesamtinfrastruktur zur Verfügung stehen. Nur über den ESSO-Vertrag können Lizenzen erworben werden, die im Falle einer Migration des Rechenzentrums einen zügigen und fehlerfreien „Umzug“ der Lizenzen zum neuen Standort ermöglichen. Die Erwägungen zur IT-Sicherheit und -zuverlässigkeit (insbesondere auch die Erfüllung der KRITIS-Anforderungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität) spielen im vorliegenden Fall eine besonders tragende Rolle, da der öffentliche Auftraggeber als Sozialversicherungsträger vermehrt auch sensibler Sozialdaten verarbeitet. Für die Vergabe der einzelnen Bestandteile des ESSO-Vertrags an IBM bestehen folgende spezifische Alleinstellungsmerkmale: 1. System z MLC-Programme Die für den Betrieb des Großrechners benötigte Mietsoftware (MLC) kann ausschließlich über die Fa. IBM direkt bezogen werden, da es sich bei dem Großrechner um ein Produkt von IBM handelt und nur der Hardware-Hersteller angesichts der bestehenden Schutzrechte und des technischen Know-How‘s sowie der erforderlichen Schnittstellen Software zum Betrieb anbieten kann. Im neuen ESSO-Vertrag werden zusätzliche MLC Sonderbestimmungen hinterlegt, die nur direkt mit der Fa. IBM abgeschlossen werden können und die zum strategischen Weiterbetrieb des Hosts erforderlich sind. 2. System z OTC-Programme Die benötigte OTC Software kann über den Hersteller und den freien Markt bezogen werden. Die DRV KBS ist durch die KRITIS-Anforderungen jedoch dazu verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität zu treffen. Es muss daher für sämtliche Komponenten ein entsprechender Wartungsvertrag abgeschlossen werden, damit im Störungsfall eine zeitnahe Störungsbeseitigung gewährleistet und jederzeit auf den aktuellen Softwarestand zurückgegriffen werden kann. Die Wartung für sämtliche von der DRV KBS genutzte OTC Software kann ausschließlich über die Fa. IBM bezogen werden, sodass nach der Einschätzung des Rechenzentrums lediglich ein sicherer Betrieb nach den KRITIS-Anforderungen gewährleistet werden kann, indem die gesamte OTC- Software über einen zentralen Verantwortlichen bezogen wird. Die DRV KBS ist durch die KRITIS Anforderungen dazu verpflichtet, eine K-Fall Absicherung vorzuhalten. Die DRV KBS hat zudem ein K-Fall Konzept verabschiedet. Demnach ist in einer Realisierungs-Phase zu prüfen, wie zwei Großrechner-Systeme (SYSPLEX-Anbindung/ direkte Kommunikation zwischen den Großrechner-Systemen) betrieben werden können, um die KRITIS Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. Damit die vorhandenen Softwarelizenzen in einem K- Fall an einem anderen Standort genutzt werden dürfen, muss ein entsprechendes Sonderrecht im Softwarevertrag hinterlegt werden, welches ausschließlich über die Fa. IBM bezogen werden kann. 3. IBM International Passport Advantage Programme Aufgrund der zukünftig voraussichtlich geplanten vollständigen Migration in das RZ- DRV (rvArchiv) und die durch die KRITIS Anforderungen erforderliche K-Fall Absicherung kann die PA- Software nur über die Fa. IBM bezogen werden. Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat beschlossen, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung verpflichtet sind, alle Komponenten des Infrastruktur-Betriebs von rvSystem - ohne rvArchiv - in das Gemeinsame Rechenzentrum zu überführen. Dazu werden die Anwendungen von rvSystem auf der Infrastruktur des Gemeinsamen Rechenzentrums betrieben. Nach der erfolgreichen Migration von rvSystem – ohne rvArchiv - an den Standort Würzburg ist ebenfalls davon auszugehen, dass die für den Betrieb von rvArchiv erforderlichen Lizenzen während der ESSO-Laufzeit überführt werden müssen. Für die DRV KBS ist es demzufolge essentiell, dass die Lizenzen an das RZ-DRV übertragen werden können. Auf Basis einer seitens der DRV durchgeführten Marktrecherche kann eine solche Sondervereinbarung zur Nutzung von IBM Software-Produkten nur direkt mit IBM geschlossen werden, da hier kein Standard-Recht zur Nutzung von IBM Software zur Service-Provider-Zwecken benötigt wird, sondern ein besonderes Nutzungsrecht für die erworbenen IBM Software-Produkte zu Service-Provider-Zwecken für eine fest definierte Gruppe von Organisationen benötigt wird, die im weiteren Sinne zu der Organisation des Lizenznehmers gehören. Das Sonderrecht wird nicht direkt mit eingekauft, da es aufgrund der Komplexität noch zu Verzögerungen kommen könnte. Dieses Sonderrecht kann nach den aktuell vorliegenden Informationen aber ausschließlich bei der Fa. IBM direkt beauftragt werden, und nur, wenn die entsprechenden Lizenzen – inkl. Wartung - direkt bei der Fa. IBM beauftragt worden sind. 4. Services Das Rechenzentrum der DRV KBS ist auf die Unterstützung des Herstellers angewiesen, damit (mögliche) komplexe Fehlersituationen frühzeitig erkannt und behoben werden können. Zudem können einzelne Anforderungen der DRV KBS nur umgesetzt werden, indem Anpassungen von der Fa. IBM vorgenommen werden. Diese Anpassungen können lediglich direkt bei der Fa. IBM beauftragt werden, da z.B. keine andere Firma Zugriff auf das IBM Labor und den Quellcode hat. Die Einbindung anderer Unternehmen scheitert in diesen Fällen daher an den bestehenden Schutzrechten und technischen Zwängen. Zusätzliche Dienstleistungen für das Rechenzentrum, die auch von anderen Unternehmen erbracht werden können, werden über bestehende Rahmenverträge bezogen, die vorher in einem formalen Vergabeverfahren durch die DRV KBS bzw. das Kaufhaus des Bundes ausgeschrieben wurden. Zusätzlich werden Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der o.g. IBM-Produkte (Hauptleistung) benötigt. Diese Leistungen stellen daher einen Annex zu den jeweiligen Hauptleistungen dar, können klassischerweise nur von dem Dienstleister der Hauptleistung erbracht werden und unterliegen daher den gleichen Alleinstellungsmerkmalen wie die Hauptleistung. 5. Beitritt in angepasstes CVA-Programm Der neue ESSO-Vertrag sieht zudem vor, dass die DRV KBS in Abstimmung mit der IBM und Deloitte in ein angepasstes CVA Programm eintritt. Dieses wird von der IBM und Deloitte begleitet. Die Teilnahme an dem Programm dient der Vermeidung von Lizenz-Audits. Nur IBM kann der DRV KBS nachlassen, unter bestimmten Bedingungen keine Audits durchzuführen.