Begründung der Direktvergabe
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Im Anschluss an eine vorherige Bekanntmachung sind nur nicht ordnungsgemäße bzw. ungeeignete
Angebote eingegangen. Die Verhandlungen wurden ausschließlich mit all denjenigen Bietern
geführt, die die Auswahlkriterien und die formalen Anforderungen erfüllt haben und
auf die die Ausschlusskriterien nicht zutrafen
Sonstige Begründung
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Gedanklicher Hintergrund von § 14 IV Nr. 1 VgV ist, dass der öffentliche Auftraggeber ursprünglich ein Verfahren gewählt hat, durch das ein transparenter und nichtdiskriminierender Wettbewerb sichergestellt war, und jenes Verfahren aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen erfolglos geblieben ist. Um den Beschaffungsvorgang erfolgreich abschließen zu können und das erfolglos gebliebene Verfahren nicht in gleicher Form bzw. unter (erneuter) Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs wiederholen zu müssen, wird dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit eröffnet, den jeweiligen öffentlichen Auftrag unter erleichterten Bedingungen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Dadurch wird (unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots, vgl. § 97 I 2 GWB) dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der mit einem Teilnahmewettbewerb verbundene finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand in dieser Konstellation nicht lohnen würden.26 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb versehentlich nicht als taugliche vorangegangene Verfahren in den Ausnahmetatbestand des § 14 IV Nr. 1 VgV aufgenommen worden ist. Es sprechen keine überzeugenden sachlichen Gründe dafür, diese Verfahrensart für den Zweck des beiden Ausnahmetatbestandes anders zu behandeln als ein vorangegangenes offenes oder nicht offenes Verfahren. Alle genannten Verfahrensarten kennzeichnen sich durch eine vorangehende öffentliche Auftragsbekanntmachung, so dass ein unbeschränkter Kreis von Interessenten an den jeweiligen Verfahren teilnehmen kann, indem unmittelbar ein Angebot abgegeben (im offenen Verfahren) oder zunächst ein Teilnahmeantrag eingereicht wird (im nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialog). Der Umstand, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb für sich genommen (aufgrund der Verhandlungen und dem damit einhergehenden Risiko von intransparenten, wettbewerbsbeschränkenden Absprachen) besonders begründungsbedürftig ist und in der Hierarchie der Vergabeverfahren unter dem offenen und nicht offenen Verfahren stehen, ändert daran nichts. Wenn selbst durch tendenziell wettbewerbsfernere Verhandlungen gem. § 17 X, XII, XIII VgV keine, keine ordnungsgemäßen, annehmbaren oder geeigneten Angebote erzielt werden können oder in Aussicht dieser Verhandlungsmöglichkeit nicht einmal geeignete Teilnahmeanträge eingegangen sind, ist dies erst recht nicht im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens zu erwarten. Im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ist es einerseits aus Sicht des Auftraggebers etwa möglich, ursprünglich aus wirtschaftlichen Gründen unannehmbare Angebote so zu verhandeln, dass auf diese doch noch der Zuschlag erteilt werden kann. Andererseits können Verfahren mit Verhandlungsmöglichkeit auch aus Sicht eines Auftragnehmers attraktiver sein, da im Verhandlungsverfahren mit Ausnahme der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden darf (vgl. § 17 X 2 VgV), um zu ermitteln und festzulegen, wie die Bedürfnisse und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können (vgl. § 18 V 1, 2 VgV). Insofern kann der Auftragnehmer einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Gestalt der Leistung und deren Erbringung nehmen. In der Tendenz dürfte es daher wahrscheinlicher sein, dass sich ein Unternehmen eher an einem Verfahren mit Verhandlungsmöglichkeit beteiligt als an einem starren Verfahren, bei dem über keinerlei Aspekte des Angebotsinhalts verhandelt werden darf. Daher wäre es in aller Regel nicht erfolgversprechend, einen öffentlichen Auftrag, der zuvor erfolglos im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben wurde, in einem offenen oder nicht offenen Verfahren zu vergeben, zumal bereits andere Gründe (vgl. § 14 III Nrn. 1-4 VgV) gegen diese Verfahren gesprochen haben müssen. In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren sind keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert(§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV). Der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV).