Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Ausschlusskriterien sind folgende: • Keine Zuverlässigkeit oder Ausschlussgründe (siehe Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A) • Keine Bestätigung Russland Sanktionspaket (Bewerbungsformular Anlage 3) • Keine finanzielle Leistungsfähigkeit: Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung: Eigenerklärung, dass das Unternehmen über eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR bei jeweils zweifacher Maximierung pro Jahr verfügt. Alternativ die Erklärung, dass das Unternehmen im Auftragsfall die bestehende Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung gemäß der vorstehenden Vorgaben zu den Versicherungssummen aufstocken wird . (Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.B) • keine technische Leistungsfähigkeit: Referenzen zu Planung und Bau von mindestens 3 Gebäuden mit Projektkosten (KG 300 - 500 nach DIN 276) in Höhe von mindestens EUR 5 Mio. brutto, Fertigstellung 2019 oder später, mindestens LPH 5 – 8 (Bewerbungsformular Anlage 3.C)
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Betrug
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Korruption
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Eigenerklärung, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist. (Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A)
Zahlungsunfähigkeit
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Eigenerklärung, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. (Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A)
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ferner die Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A)
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ferner die Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A)
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Eigenerklärungen im Bewerbungsformular unter 3.A. Nach § 123 Abs. 1 GWB schließen Öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Nach § 123 Abs. 2 stehen einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1, eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. § 123 Abs. 3: Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.