Zusätzliche Informationen
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Bekanntmachungs-ID: CXX0YYDYTM4TNSVU Im Neuen Rathaus wird seitens des AG ein Raum im Erdgeschoss als Pausenraum zur Verfügung gestellt. Der AN muss über eine Einsatzleitung (EL) als strukturelles Element mit eindeutiger personeller Untersetzung verfügen, die der Führung des Personaleinsatzes in Umsetzung der Verträge mit dem AG dient. Die EL muss während der Zeiten des BD mit Führungspersonal personell besetzt sein und über die entsprechenden Kommunikationseinrichtungen zur jederzeitigen Erreichbarkeit seitens des AG und des vom AN eingesetzten Personals verfügen. Der AN hat objektbezogene bzw. aufgabenspezifische Dienstanweisungen anzufertigen und dem AG in Kopie zur Verfügung zu stellen. Diese sind vom AG zu bestätigen. Der AN muss die Beschäftigten mit einer für den BD zweckmäßigen und einheitlichen Dienstkleidung (Oberbekleidung, Hose, Schuhe einschließlich bei Erfordernis Winterausrüstung und Wetterschutz) ausstatten. Die Dienstkleidung ist so zu gestalten, dass die Träger der Bekleidung als Beschäftigte des AN eindeutig zu erkennen sind. Die Dienstkleidung muss während der Dienstzeit getragen werden. Der Erhalt von Schlüsseln, Codes, Codekarten, Transpondern, Schließkombinationen u. Ä. (im weiteren Schlüssel genannt), die vom AG dem AN für die Ausführung des BD überlassen werden, muss quittiert werden, wobei die Quittung Datum, Uhrzeit und Name der die Schlüssel empfangenden Person zusammen mit der Zweckbestimmung der bereitgestellten Schlüssel enthält. Das Original dieser Empfangsbestätigung ist dem AG zu übergeben. Ein aktuelles, zum Stichtag Ende der Angebotsfrist nicht älter als drei Monate altes, polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen für jede/jeden Beschäftigte/n ist vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich ab Beschäftigungsbeginn, anzufordern und dem AG unaufgefordert vorzulegen. Beschäftigte mit Eintragungen dürfen nicht eingesetzt werden. Der AN muss für die gesamte Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung zu den in der Leistungsbeschreibung genannten Risiken je Einzelschaden, d. h. je Schadensfall, vorweisen können. Der AN muss zur Durchführung Personal beschäftigen, das mindestens folgende Kriterien erfüllt: - ständiger Wohnsitz in den Staaten der EU bzw. EFTA - gute mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache - Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Bewachungsverordnung (u. a. Zuverlässigkeit, ordnungsgemäße Ausbildung) - Kein Vorliegen von für die Tätigkeit relevanten Vorstrafen (z. B. Körperverletzungs-, Betäubungs- und Arzneimittelmissbrauchs-, Sexual- und Staatschutzdelikte) und kein anhängiges Verfahren - Schulung in Deeskalationstechniken, - den Anforderungen des SD physisch und psychisch gewachsen. Auf Wunsch des AG muss der AN offenlegen, nach welchem Konzept bzw. nach welchen Kriterien im Einzelnen die Auswahl und Überprüfung der Eignung der Beschäftigten erfolgt. Das Führungspersonal der EL muss über die Qualifikation mindestens als IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft oder vergleichbare Abschlüsse verfügen sowie persönlich und fachlich in der Lage sein, die Führung seiner diensttuenden Beschäftigten zu gewährleisten. Für die Beschäftigten des AN muss ein schriftlich abgefasster Arbeitsvertrag bestehen, der mindestens die Punkte des Musterarbeitsvertrages des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. in seiner jeweils gültigen Fassung enthält. Die für den Einsatz vorgesehenen Beschäftigten müssen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch geeignete Personen des AN auf der Grundlage der Dienstanweisung (s. Ziff. I. 1.10) in das konkrete Tätigkeitsfeld vor Ort eingewiesen werden. Die Einweisung ist schriftlich nachzuweisen. Die eingesetzten Beschäftigten müssen durch umsichtiges Handeln zur Schadensvermeidung oder, wenn dieses nicht möglich ist, zur schnellen und größtmöglichen Schadenminimierung beitragen. Der AN haftet im Rahmen des § 276 Abs. 2 BGB für Schäden, die durch das Verhalten seines Personals entstehen. Der AN verpflichtet sich, alle das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe betreffenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einzuhalten (z. B. Bewachungsverordnung, Tarifvertrag für Sicherheitsleistungen).