Zusätzliche Informationen
:
Bekanntmachungs-ID: CXP4YL65N8D A) Verfahrenssprache Das Angebot ist in deutscher Sprache einzureichen. Sofern ein fremdsprachiger Nachweis als Bestandteil des Angebots vorgelegt wird, ist neben dem Nachweis jeweils eine beglaubigte Übersetzung des Nachweises vorzulegen. B) Begriffsbezeichnungen Unter dem nachfolgenden Begriff "Bieter" werden Einzelbieter (natürliche oder juristische) oder Zusammenschlüsse solcher (Bietergemeinschaften) zusammengefasst. Sofern Einzelbieter oder Bietergemeinschaften in den nachfolgenden Kapiteln bzw. Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich genannt werden, sind diese grundsätzlich unter dem Begriff "Bieter" zu verstehen. C) Registrierung Vergabeplattform Bieter, die an dem Vergabeverfahren teilnehmen wollen, sind verpflichtet sich mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer E-Mail-Adresse auf der Vergabeplattform (DTVP - Deutsches Vergabeportal GmbH) zu registrieren. Nicht registrierte Unternehmen müssen sich eigenverantwortlich auf der Vergabeplattform zum aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren (Holschuld). Tun Sie das nicht regemäßig, tragen Sie das Risiko, eine Information zu verpassen und ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen zu erstellen und daraufhin auf Grund fehlerhafter Unterlagen vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. D) Bewerbungsunterlagen Die Bewerbungsunterlagen beinhalten alle notwendigen Informationen zur Bearbeitung des Angebots. Enthalten die Bewerbungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Fragen des Bieters zum Vergabefahren sind ausschließlich über die Vergabeplattform bis spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Abgabefrist zu richten. Der Auftraggeber behält sich vor, nach diesem Zeitpunkt eingehende Fragen nicht mehr zu beantworten. E) Abgabe Angebot Für die Einreichung des Angebots ist das Formblatt mit der Bezeichnung "Angebotsblatt" sowie die zugehörigen weiteren Anlagen zu verwenden. Das Angebot sowie die geforderten Nachweise und Anlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen. Entscheidend dabei ist der Eingang der Unterlagen, auf der Vergabeplattform und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Versenden des Angebots gestartet wurde. Bitte berücksichtigen Sie daher einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für die elektronische Übermittlung Ihres Angebots. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen. F) Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind zugelassen (vgl. § 43 VgV). Von Bietergemeinschaften ist ein gemeinsames Angebotsblatt auszufüllen. Eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung ist als Nachweis, dass die Bietergemeinschaft auf die Mittel aller Mitglieder tatsächlich zugreifen kann, einzureichen (vgl. Anlage A1.1). Weiterhin sind verschiedene Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft gesondert zu erbringen, dabei ist deutlich zu machen, welche Angaben von welchem Mitglied der Bietergemeinschaft stammen.. G) Eignungsleihe (andere Unternehmen) Der Bieter kann sich bei der Erfüllung der Eignungsanforderungen der Fähigkeiten, Ressourcen bzw. Mittel anderer Unternehmen bedienen. Sofern der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, ist nachzuweisen, dass der Bieter auf die Mittel des anderen Unternehmens tatsächlich zugreifen kann (vgl. § 47 VgV). Hierzu ist die Verpflichtungserklärung Eignungsleihe für jedes andere Unternehmen auszufüllen und dem Angebot beizufügen (vgl. Anlage A1.2). H) Nachunternehmen ohne Eignungsleihe Der Bieter kann Teile des Auftrags an Nachunternehmen ohne Eignungsleihe (Unterauftragnehmer) vergeben. Bei Angebotsabgabe sind in der Verpflichtungserklärung (vgl. Anlage A1.3) die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen, ebenfalls muss mit Angebotsabgabe der Nachweis geführt werden, welche Leistungsanteile von dem Nachunternehmer erbracht werden. Die Nachunternehmer müssen vor Vertragsabschluss namentlich benannt sein. I) Nachforderungen Der AG behält sich das Nachfordern nach Maßgabe des § 56 Abs. 4 VgV vor. J) Mehrfachbeteiligungen Mehrfachbeteiligungen, d. h. parallele Beteiligung als Einzelbietender und gleichzeitig als Gesellschafter/in einer Bietergemeinschaft, sind unzulässig und führen zum Ausschluss sämtlicher hiervon betroffener Bewerbungen, sofern die betroffenen Bietenden nicht nachweisen, dass die Angebote völlig unabhängig voneinander erstellt wurden. Mehrfachbeteiligungen von Nachunternehmen sind zulässig, sofern diese keinen maßgeblichen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben. Der AG wird einzelfallbezogen entscheiden, ob ein Ausschluss unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsbeeinflussung geboten ist.