Sonstige Begründung
:
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist Sonstige Begründung: Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: - nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen *** Erläuterung: Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb darf das Klinikum jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb zu gewährleisten zu können. Denn im Rahmen der Prüfung aller Optionen wurden folgende Risiken identifiziert, wenn die tiefe Integration in bestehende Prozesse im KIS (z.B. medizinische Dokumentation), digitale Kurve, Pflegedokumentation und Medikation nicht hergestellt wird: - Fehlende, fehlerhafte oder in Folge einer Schnittstellenproblematik nicht zur Verfügung stehende Patientendaten führen zu einer Inkonsistenz im Behandlungsprozess und im schlimmsten Fall zur Gefährdung der Patientensicherheit. - Daten müssen doppelt eingegeben werden, wobei sich die Datenqualität durch Eingabefehler vermindern kann (z.B. fehlerhafte Medikationsdaten). -Inkonsistente Bedienungskonzepte unterschiedlicher (Teil-)Systemhersteller gefährden die Bedienkompetenz der Anwender (Risiko von Bedien- und Eingabefehlern). - Doppelte Datenhaltung erfordert eine synchrone und kompatible Anpassung von zwei Systemen, die eine zusätzliche Fehlerquelle wegen Inkonsistenzen einführt. -Der korrekte KIS-Import und - Export von Medikationsdaten (Stammdaten) und den Ergebnissen des Medikationsprozesses ist für Drittsysteme aktuell nicht standardisiert und müsste zunächst auf ein Fremdprodukt angepasst und über die Betriebszeit gepflegt werden. -Zukünftiger Datenaustausch / Interoperabilität mit der Telematik Infrastruktur (z.B. ePA, e-Rezept) wird durch eine hohe Anzahl von wenig integrierten Systemen, Schnittstellen und mögliche inkonsistente Datenhaltung bei Fehlern erheblich erschwert. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer, sind dadurch nicht diskriminiert worden.