Beschreibung
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Bei den auszuführenden Arbeiten handelt es sich nach Einschätzung des BMAS im gesamten Bereich der Liegenschaften um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Für das auf den Liegenschaften eingesetzte Personal ist grundsätzlich eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 Abs. 1 SÜG (Ü1) erforderlich. Darüber hinaus gibt es Sonderbereiche, die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung rechtfertigen. Das gilt zum einen für ausgewiesene Sicherheitsbereiche, die nach Aussage des Nutzers einen Umfang von rund 141 Räumen betreffen. Ein Zutritt zu diesen Bereichen ist nur möglich, wenn eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2-Geheimschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG vorliegt. Zudem gibt es rund 20 Räume als sicherheitsempfindliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 SÜG i. V. m. § 5a Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), für die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. SÜG (Ü2 Sabotageschutz) erforderlich ist. Für den Bereich des Flures der Hausleitung sowie für den Bereich der VS-Registratur ist insgesamt eine Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr.1 SÜG (Ü 2) erforderlich. Der Auftragnehmer hat konkret Personen einschließlich deren Vertretung für die Tätigkeit in diesen Bereichen zu benennen. (1) Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grundsätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist sowohl eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1) als auch eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (SÜ2 Geheimschutz und vorbeugender personeller Sabotageschutz, sog. Ü2 Sabschutz). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dem Objektteam der Auftraggeberin die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind –unter Angabe der Art und des Datums des SÜ-. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Der Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin übersendet dem Personalkoordinator des Auftragnehmers die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den Auftragnehmer nicht an. (2) Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Leistungsbeschreibungen formuliert und durch den Auftragnehmer zwingend zu beachten. Personal, welches den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der Auftraggeberin ohne weitere Begründung abgelehnt werden. (3) Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich mindestens zwanzig (20) bis fünfundzwanzig (25) Wochen und kann auch bis zwölf (12) Monate in Anspruch nehmen. (4) Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich. (5) Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden können. (6) Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz vorzuhalten. (7) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1, Ü2 und Ü2 Sabschutz überprüftem Dienstleistungspersonal des Auftragnehmers, zusätzlich die Begleitung durch Bedienstete der Nutzer erforderlich sein kann. (8) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach seiner Ansicht unzuverlässige Reinigungskräfte abzulehnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Aufforderung für sämtliche in den Objekten tätigen Arbeitskräfte (auch Aushilfskräfte) vor erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung auf eigene Kosten polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskräfte auf seine Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzufordern.