Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Korruption
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Betrug
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Zahlungsunfähigkeit
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 6e VOB/A-EU bzw. andere in §§ 123, 124 GWB erfasste Ausschlussgründe, wie den der unzulässigen Interessenwahrnehmung nach § 108f des Strafgesetzbuches (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Das Nichtvorliegen ist durch Angabe der PQ-Nummer im Angebotsschreiben oder Formblatt Eigenerklärung oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung zu belegen.