Zusätzliche Informationen
:
Für die Bundesdruckerei GmbH sind die ausgeschriebenen Leistungen in der Liegenschaft Berlin, Kommandantenstraße 18, zu erbringen. Exportkontrolle: 1. Verpflichtung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften Import und Export Der Auftragnehmer versichert, dass er bei Ausführung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelverträgen geschuldeten Tätigkeiten alle anwendbaren Rechtsvorschriften beachtet. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei der Erfüllung der ihm obliegenden (Leistungs-) Pflichten die geltenden Exportkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie, falls im Einzelfall anwendbar, auch der Vereinigten Staaten von Amerika und der VR China oder anderer Jurisdiktionen einzuhalten, ausgenommen solche Bestimmungen und Regelungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben. Der Auftragnehmer versichert, dass ihm selbst sämtliche für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Zur Einholung solcher ggf. erforderlichen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ist der Auftragnehmer verpflichtet. Der Auftragnehmer versichert zudem, dass die von ihm gemäß diesem Vertrag zu liefernden Gütern und/oder Technologien und deren Vorprodukte und Bestandteile keinen Ursprung in den nachfolgend aufgeführten Ländern und Gebieten haben, sich zu keinem Zeitpunkt dort befunden haben oder befinden werden und nicht von dort ausgeführt wurden oder werden. Bei den betroffenen Ländern handelt es sich um: Russische Föderation, Republik Belarus, Demokratische Volksrepublik Korea, Islamische Republik Iran, Libyen, Arabische Republik Syrien. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um: Krim, Sewastopol, die nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja. Auf Verlangen der Bundesdruckerei hat der Auftragnehmer über die Einhaltung der in dieser Ziffer 1 enthaltenen Zusicherungen und Verpflichtungen geeigneten Nachweis zu erbringen. 2. Ausschluss Mitwirkender Der Auftragnehmer versichert, dass weder er selbst noch einer seiner Gesellschafter oder eine Person oder Körperschaft, deren Teilhaber er ist, verbundene Unternehmen oder in die Leistungserbringung involvierte Personen, Organisationen oder Einrichtungen ("involvierte Personen"), auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen geführt wird. Diese Versicherung gilt auch im Hinblick auf involvierte Personen, die auf den Sanktionslisten anderer Länder geführt sind, ausgenommen solche Listungen, die (i) auf in den Anhängen der VO (EG) Nr. 2271/96 genannten Rechtsakten beruhen und/oder (ii) gegen einen Staat gerichtet sind, gegen den weder die Vereinten Nationen, noch die EU, noch die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben. Sollte eine der involvierten Personen während der Geltungsdauer des Vertrags in einer der benannten Sanktionslisten aufgenommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.