Korruption
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§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB(Bestechlichkeitund Bestechung im Gesundheitswesen): zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB, Angabe Eigenerklärung, § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern): zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB, Angabe Eigenerklärung §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete): zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB, Angabe Eigenerklärung.
Betrugsbekämpfung
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Betrug oder Subventionsbetrug: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden: zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB, Angabe Eigenerklärung, § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden: zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB, Angabe Eigenerklärung.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Bildung krimineller Vereinigungen: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB), Bildung einer kriminellen Vereinigung, § 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen oder § 129b StGB kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland: zwingender Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Angabe Eigenerklärung
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Bildung terroristischer Vereinigungen: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB, Angabe Eigenerklärung
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB, Angabe Eigenerklärung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Förderung des Menschenhandels, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzungeiner Freiheitsberaubung) gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB, Angabe Eigenerklärung.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, Angabe Eigenerklärung
Zahlungsunfähigkeit
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Zahlungsunfähigkeit: fakultativer Ausschlussgrund gem. 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Angabe Eigenerklärung.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Schwere Verfehlung: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Angabe Eigenerklärung.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: fakultativer Ausschlussgrund gem. §124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: wenn das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Angabe Eigenerklärung.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Interessenkonflikt: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Angabe Eigenerklärung.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Angabe Eigenerklärung.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Angabe Eigenerklärung.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB: wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln. und Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: fakultative Ausschlussgründe gem. 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB: wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder wenn das Unternehmen versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte oder wenn das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat solche Informationen zu übermitteln.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
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Verweigerung der Unterzeichnung der Eigenerklärung bzgl. Artikel 5k) VO EU Nr. 833/2014, Fassung Artikel 1 Ziff. 23 VO EU 2022/576: Auf Grund des 5. Sanktionspakets der EU – Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe der öffentlichen Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022 ist die beigefügte Anlage 5 zum Bewerbungsbogen ausgefüllt und unterzeichnet (Datum, Unterschrift oder Signatur) der Bewerbung beizufügen. Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft hat durch Ankreuzen von JA im Bewerbungsbogen und durch Beifügung der ausgefüllten Anlage 5 zum Bewerbungsbogen (Erklärung RUS) die Forderungen aus der EU-Verordnung zu bestätigen. Angabe Eigenerklärung.