Sonstige Begründung
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Eine Direktvergabe der Beschaffung an den vorgesehenen Auftragnehmer ist gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da aus technischen Gründen nur dieses Unternehmen die Leistung erbringen kann. Die technische Exklusivität ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Auftraggeberin bereits herstellereigene Implantate des vorgesehenen Auftraggebers in Operationen verwendet und lediglich das zu beschaffende OP-Robotersystem desselben Herstellers aus Gründen technischer Kompatibilität in der Lage ist, diese Implantate mittels roboterassistierter Operationen beim Patienten einzusetzen. Im Rahmen eines medizinischen Auswahlprozesses entschied sich die Auftraggeberin für die in ihren Kliniken durchzuführenden Knie-Operationen für Implantate, die von dem vorgesehenen Auftragnehmer hergestellt werden. Die Implantate unterliegen insbesondere nicht der Ausschreibungspflicht, denn die Beschaffung dieser stellen keine durch jährliche pauschale Fördermittel finanzierten Investitionskosten i.S.d. § 10 Abs. 1 LKG Berlin i.V.m. § 2 Nr. 2 a) KHG dar. Dies folgt daraus, dass zum Verbrauch bestimmte Güter (Verbrauchsgüter) von den zu fördernden Investitionskosten ausgenommen sind. Bei Implantaten handelt es sich um Gegenstände, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezerrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Da die verwendeten Implantate nach einer Operation am Patienten verbleiben, handelt es sich um Verbrauchsgüter, sodass diese der Ausschreibungspflicht nicht unterfallen. Vielmehr war die Auftraggeberin frei in ihrer Entscheidung im medizinischen Bereich, welches der auf dem Markt angebotenen Implantate eingesetzt werden soll, um eine optimale Patientenversorgung zu gewährleisten. Um die Qualität der operativen Eingriffe zu verbessern, will die Auftraggeberin nunmehr im Rahmen einer Investitionsmaßnahme für die Caritas Klinik Maria Heimsuchung ein chirurgisches Robotersystem beschaffen, mit dem Operateure einzusetzende Implantate am Patienten präziser platzieren und verankern können. Der Entscheidung für eine solche Investitionsmaßnahme liegen sowohl kaufmännische Gründe zugrunde als auch dass das Team der Operateure die vorzunehmenden Eingriffe bevorzugt mittels eines OP-Roboters vornimmt. Da die Patientensicherheit einen hohen Stellenwert für die Auftraggeberin einnimmt, ist sie bestrebt, die Eingriffe mittels Einsatzes der Implantate in Verbindung mit dem Robotersystem als Unterstützungsleistung möglichst komplikationsrisikoarm zu gestalten und die medizinische Infrastruktur in der Klinik zu sichern. Die Beschaffung des gegenständlichen OP-Robotersystems setzt zwar grundsätzlich die Durchführung eines offenen Verfahrens bzw. eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb voraus, § 119 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 VgV. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2b), Abs. 6 VgV gerechtfertigt, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Da die bereits von der Auftraggeberin verwendeten Implantate ausschließlich mit dem Robotersystem desselben Herstellers kompatibel sind, hat die Beschaffungsentscheidung zwingend zugunsten des vorgesehenen Auftragnehmers zu erfolgen. Operationen mit den bereits in den Kliniken verwendeten Implantaten in Verbindung mit Robotersystemen eines anderen Herstellers sind demnach technisch unmöglich. Insbesondere sind nur OP-Roboter mit den Implantaten desselben Herstellers hinsichtlich der mechanischen, digitalen und softwarebasierten Schnittstellen aufeinander abgestimmt. Darüber hinaus ist vorliegend dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Auftraggeberin, die eine weitere Klinik unweit der hier gegenständlichen Caritas Klinik Maria Heimsuchung betreibt und in der ebenfalls sowohl die gleichen Implantate als auch ein OP-Roboter des vorgesehenen Auftragnehmers bereits in Operationen verwendet werden. Da Operateure ihre Eingriffe regelmäßig in beiden Kliniken der Auftraggeberin durchführen, ist es zur Gewährleistung der Patientensicherheit unerlässlich, dass diese mit einem einheitlichen Bedienkonzept arbeiten. Weiter ist eine einheitliche Handhabung der Robotersysteme in beiden Kliniken aus dem Grund notwendig, dass aufgrund des Personalmangels sichergestellt sein muss, dass Ärzte sich komplikationslos wechselseitig in Operationen vertreten lassen können. In Ansehung dieser technischen Gründe stehen der Auftraggeberin somit keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen zur Verfügung, um den Beschaffungsbedarf zu realisieren und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter, § 14 Abs. 6 VgV.