Sonstige Begründung
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Die Gebäudeautomation, das Gebäudeleitsystem als auch das Energiemanagementsystem in der Universitätsmedizin Rostock sind mit Komponenten und Systemen von Kieback & Peter errichtet worden. Diese Systeme werden derzeit durch den Kieback & Peter Service jährlich gewartet und in diesem Zusammenhang mit den neusten Sicherheitsupdates gemäß KRITIS ausgerüstet. Dieser Service gewährleistet dem Nutzer sowohl einen störungsfreien Anlagenbetrieb als auch Steuerungs- und Regelungssysteme, die den neusten Normen entsprechen. Um diese Nutzeranforderungen auch weiterhin zu erfüllen, ist es erforderlich Service-, Wartungs- und Projektierungsleistungen fabrikatsbezogen durch Fa. Kieback & Peter mit deren Software und Komponenten ausführen zu lassen. Aus nachfolgenden Gründen ist in diesem Fall aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden: Zwar soll nach § 97 Abs. 2 GWB und § 31 Absatz (6) VgV in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Bereits der Wortlaut des § 31 Absatz (6) VgV schränkt diesen Grundsatz allerdings mit dem Zusatz „es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt" ein. Gründe für die Vorgabe eines bestimmten Fabrikats können etwa in technischen Zwängen liegen, gestalterischen Gründen folgen oder der Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Wartung dienen (vgl. Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Auflage, 2011, Rn. 541). Einen abschließenden Katalog von Gründen für eine fabrikatsbezogene Ausschreibung gibt es nach der Rechtsprechung hingegen nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der vom Auftraggeber geltend gemachten Umstände des Einzelfalls ein legitimes Interesse des Auftraggebers anzuerkennen ist, ein bestimmtes Produkt eines Herstellers vorzuschreiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.10.2003, 11 Verg 9/03; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 06.07.2005, Verg 26/05; OLG Celle, Beschluss v. 11.02.2010, 13 Verg 16/09; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 21.07.2010, 15 Verg 6/10). Für den Bereich der Gebäudeautomation hat die Rechtsprechung insoweit ausdrücklich anerkannt, dass es als legitimes Interesse des Auftraggebers ausreicht, wenn er jedes vermeidbare Risiko, das aus Kompatibilitätsproblemen resultieren kann, ausschließen möchte (so OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.10.2003, 11 Verg 9/03, juris). Angesichts der hohen Ansprüche an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit einer Gebäudeautomation in öffentlichen Einrichtungen, kommt es insoweit nicht darauf an, ob durch die Schaffung einer produktneutralen Schnittstelle sämtliche, vom Auftraggeber gewünschten technischen Funktionen zur Verfügung gestellt werden können. Denn allein die Notwendigkeit einer solchen zusätzlichen Anbindung begründet ein Risiko, welches der Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner legitimen Interessen nicht übernehmen muss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.10.2003, 11 Verg 9/03, juris). Daher ist die Entscheidung, es bei einem bereits vorhandenen Gebäudeautomationssystems zu belassen und dieses um zusätzliche Funktionen zu erweitern, durch legitime Interessen gerechtfertigt. Insbesondere sei es nachvollziehbar, dass ein Auftraggeber „ein bewährtes und seinen Bediensteten bereits bekanntes System so weit wie möglich beibehalten und fortentwickeln will, weil hierdurch die mit der streitigen Beschaffung verbundenen Risiken möglichst überschaubar gehalten werden und weder mit einem größeren Einarbeitungsaufwand der Bediensteten, noch mit erheblichen Anwendungsproblemen zu rechnen ist.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013, 15 verg 5/13, IBR 2014, 227). So tritt bei Systemen, die aus Komponenten verschiedener Firmen bestehen, nicht selten die Streitfrage auf, von welchem Hersteller der Fehler ausgeht, wer verantwortlich und wer verpflichtet ist tätig zu werden. Auch die Erwägung, dass die Wartung und Pflege bei einem einheitlichen System in einer Hand liegt und dadurch die Abwicklung vereinfacht ist, wurde in der Rechtsprechung als legitimer Grund einer fabrikationsbezogenen Ausschreibung angesehen und zwar auch dann, wenn die Wartung und Pflege von einem Hersteller allein übernommen wird. Denn schon die Wartung und Pflege durch ein vom Hersteller verschiedenes Unternehmen sei in der Regel mit größeren Risiken behaftet als die Wartung durch den Hersteller selbst (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2013, 15 Verg 5/13, IBR2014, 227). Außerdem begünstigt die beabsichtigte Entscheidung auch das legitime Ziel, die Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulung und die Wartungsarbeiten in einem vertretbaren Rahmen zu halten (vgl. BayObLG, Beschluss v. 15.09.2004, Verg 26/03; OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.05.2007, 11 Verg 12/06; OLG Saarbrücken, Beschl v. 29.10.2003, 1 Verg 2/03). Die technischen Zwänge beruhen auf dem bereits o. a. angeführten Vorhandensein und Betrieb des Fabrikats Kieback & Peter sowie der damit verbundenen Schnittstellenproblematik zum notwendigen Anschluss der neuen Anlagen an ein bereits vorhandenes Leitsystem. Die Zweckmäßigkeit für die Fabrikatsbindung ergibt sich u. a. aus der Verfügbarkeit des bereits geschulten Personals, den notwendigen Softwaretools und Schnittstellen, die nur Kieback & Peter zur Verfügung stehen. Aus den oben genannten besonderen Gründen (v. a. Gewährleistung der Vermeidung einer Beeinträchtigung der sicherheitsrelevanten Funktionsfähigkeit der Anlage, Lieferung von Systemsoftware und Updates) kommt für eine fachgerechte und wirtschaftliche Ausführung der Leistungen nur das Unternehmen Kieback & Peter GmbH & Co. KG in Betracht. Somit liegen die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der § 14 Absatz (4) Ziffer 2 lit. b VgV sowie § 14 Absatz (4) Ziffer 5 VgV betreffend der Leistung der KG 480 Gebäudeautomation vor.