Beschreibung
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18- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde 27- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher den Bauablauf verzögern würde und letztlich terminliche Auswirkungen auf die Inbetriebnahme hätte. 28- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Ein bloßer Standortwechsel eines BSH ist keine so tiefgreifende Änderung der Ausführungsplanung die den Charakter des konkreten Teilvorhabens verändert. Ein Wechsel des AN würde an dieser Stelle lediglich zusätzliche Kosten verursachen und die Fertigstellung dieses Teilvorhabens erheblich verzögern, obwohl es sich dem Grunde nach bei dieser abweichenden Leistung von der ursprünglich geplanten Leistung um unwesentliche Änderungen handelt. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 30- Der hiesigen AN ist mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beuftragt. Die eingetretenen und erforderlichen Änderungen sind integraler Bestandteil des zu erfüllenden Leistungsspektrums obgleich nicht Teil des geschuldeten Bau Solls. Eine anderweitige Vergabe an einen Drittunternehmer wäre unter technischen Gesichtspunkten nicht umsetzbar. Es würden erhebliche Zusatzkosten durch eine Neubeauftragung anfallen. Zudem besteht die konkrete Möglichkeit des Auseinanderfallens der Gewährleistung zwischen den geschuldeten und den zusätzlichen , angeordneten Leistungselementen, falls diese an einen Dritteunternehmer gehen würden. 31- Der hiesige AN ist bereits umfänglich mit den Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen betraut. Die o.g. Änderungen der Ausführungsplanung umfassen insgesamt lediglich Änderungen von Teilleistungen innerhalb einer Leistungskette, die nicht sinnvoll von dieser abgegrenzt werden können, mit der Folge, dass ein anderer AN diese Teilleistung nicht effektiv und reibungslos vornehmen könnte. Es würde zu einem spürbaren Abbruch des Synergieeffekts kommen, weil der AN Rhomberg, im Falle eines Wechsels des AN, seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zusammenhängend erbringen könnte. Die in dieser AeV angezeigten abweichenden Leistungen stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. 32- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen als Ganzes beauftragt. Die Herstellung einer provisorischen Stromversorgung ist den Leistungen gem. HLV lediglich vorgelagert. Ein Wechsel des AN in Bezug auf diese Zusatzleistung wäre unpraktikabel, weil der Synergieeffekt abreißen würde, dadurch, dass der AN ohnehin mit der Herstellung der elektrischen Energieanlagen beauftragt ist und er damit ein besonderes know-how besitzt. Im Übrigen würde ein Wechsel des AN dahingehend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, dass die einheitlich geschuldete Leistung der Energieanlagen einen Bruch in der Ausführung bedeuten würde. 33- Der hiesige AN ist gem. Bauvertrag mit Arbeiten zu den elektrischen Energieanlagen beauftragt. Dem AN sind aufgrunddessen die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Energieversorgung des Bauvorhabens bekannt. Die Mitwirkung bei diesem Bauvorhaben führt dazu, dass der AN Fachwissen und Insider-Know-How hat, welches dazu führt, dass die Synergie gewährleistet werden kann. Im Übrigen durfte aufgrund der Expertise des AN von einer fachgerechten Ausführung ausgegangen werden. Die in dieser AeV angezeigten Leistungen stehen im Zusammenhang mit den elektrischen Energieanlagen des gegenständlichen Bauvorhabens. Eine Beauftragung eines anderen AN wäre mit Zusatzkosten und einem nicht unerheblichen Mehraufwand verbunden, welcher ebenfalls den Bauablauf verzögern würde. Zudem könnte es bei einem Wechsel des AN zu erheblichen Abgrenzungsproblematiken hinsichtlich der Gewährleistung kommen, da die Rhomberg Sersa Bahntechnik GmbH laut HLV an ebenjener Stelle Arbeiten auszuführen hat.