Beschreibung
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Das Kriterium "Referenzen zu bestimmten Lieferung" ist ein beispielhaft angegebenes Eignungskriterium. Für das Qualifizierungssystem sind weitere Eignungskriterien vorhanden. Sämtliche von den Bewerbern zu erfüllenden Anforderungen einschließlich deren Klassifizierung als Eignungs-/Ausschlusskriterien sowie gegebenenfalls deren Gewichtungsfaktoren stehen online über den Vergabemarktplatz zum Download oder zum Ausdruck zur Verfügung. Interessierte Unternehmen haben sämtliche dort genannten Unterlagen vollständig beizubringen. Soweit Vordrucke von der Vergabestelle zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind im schriftlichen Original einzureichen; geforderte Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären (§51 Abs. 2 SektVO). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Zur Verringerung des Nachweisaufwands auf Bewerberseite sieht der Auftraggeber für einen Großteil der geforderten Eignungsanforderungen Eigenerklärungen vor. Nur im Fall objektiv begründeter, konkreter Zweifel ist er gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und gegebenenfalls von neuem in die Eignungsprüfung einzutreten. Für diesen Fall behält er sich vor, auch über die genannten Nachweise hinausgehende Erklärungen und Nachweise zum Beleg der Eignung abzufordern. Sollte sich herausstellen, dass der Qualifizierungsteilnehmer unzutreffende Angaben im Rahmen des Qualifizierungssystems zu seiner Eignung gemacht zu haben, stellt allein dies bereits einen Ausschlussgrund dar. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen, technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit auch auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen steht (§ 47 Abs. 1 S. 1 u. 2 SektV0). In diesem Fall behält sich die Vergabestelle vor, im Einzelfall die in diesem Qualifizierungsverfahren geforderten Eignungsnachweise des Nachunternehmers anzufordern, soweit der Nachunternehmer nicht selbst in diesem Verfahren präqualifiziert ist. Ferner sind entsprechende Verpflichtungserklärungen der Dritten nach § 47 Abs. 1 S. 1 SektV0 vorzulegen. Die Vergabestelle behält sich -auf besonderes Verlangen- vor, von jeglichen Unternehmen Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen. Die Eignung/Qualifizierung wird anhand von Eignungsanforderungen, die als Eignungs- Ausschlusskriterien (K.0.), Eignungs-Ausschlusskriterien nach Ausübung des Auftraggeberermessens bei Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit (K.0.*) sowie Eignungs-Bewertungskriterien gekennzeichnet sind, ermittelt. Zudem existieren Informationskriterien zu allgemeinen Unternehmensangaben (Info), die nicht bei der Eignungsprüfung/Qualifizierung berücksichtigt werden. Teilweise kann nur die vorgegebene volle Punktzahl erreicht werden oder Null Punkte, weil die Anforderung entweder erfüllt oder nicht erfüllt ist ("Ganz oder gar nicht"). Teilweise sieht die Bewertungsmatrix eine ermessensgebundene Bewertung vor. Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation erfüllen müssen: Die Vergabestelle behält sich - auf besonderes Verlangen - vor, von jeglichen Unternehmen Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen. Die Vergabestelle behält sich weiterhin vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten. Es liegt ein Punkteverteilungsschlüssel vor. Dabei wird ein Kriterium mit 0 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden; ein Kriterium wird mit 3 Punkten bewertet, wenn die Anforderungen vollständig erfüllt werden. Die jeweiligen Ergebnisse werden addiert. Auf diese Weise kann der Bewerber eine maximale Punktzahl erreichen. Bewerber sind für das Qualifikationsverfahren geeignet, wenn sie mindestens 80 Prozent der maximal erreichbaren Punkte in den Fragebögen A - D (Händler) bzw. A - B und D (Hersteller) und zusätzlich einem warengruppen-/herstellerspezifischen Fragebogen von E - H erlangen (Mindesterfüllungsgrad) und zugleich sämtliche Ausschlusskriterien vollständig erfüllen. Ein Unternehmen, das auch nur ein Eignungs-Ausschlusskriterium nicht erfüllt, ist nicht geeignet und kommt für die Qualifizierung oder Auftragsvergabe/-ausführung nicht in Betracht.