Sonstige Begründung
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Nachdem das Vorgängerverfahren für Los 1, das als offenes Verfahren europaweit ausgeschrieben wurde, aufgrund § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden musste, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, muss Los 2 erneut ausgeschrieben werden. Die Auftraggeberin entscheidet sich, das Verfahren als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zu führen und stützt diese Entscheidung auf die nachfolgenden Begründungen: Es ist der Auftraggeberin bewusst, dass es zulässig wäre, Los 2 erneut als offenes Verfahren europaweit auszuschreiben. Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, dass bei diesem Verfahren mehr und/oder andere Angebote eingehen würden als bei dem Erstverfahren. Im Hinblick darauf, dass die Leistung zum 1.6.2025 beginnen soll und ein Dienstleister ca. 8 Wochen Rüstzeit für die Auftragsausführung benötigt, möchte die Auftraggeberin das erneute Verfahren für Los 2 so zügig wie möglich abwickeln und deswegen den rechtlichen Spielraum bei der Wahl der Verfahrensart, den das Gesetz hierfür zur Verfügung stellt, nutzen. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist zulässig, wenn in einem offenen [...] Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden [...]. Die kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind vorliegend gänzlich erfüllt. Das vorherige Verfahren war ein offenes Verfahren. Es wurde für Los 2 nur ein Angebot abgegeben, das von der DPIH kam. Im Zuge der Preisaufklärung wies der Bieter allerdings darauf hin, dass aufgrund eines Versehens ein falsch ausgefülltes Preisblatt hochgeladen wurde und dieses nicht gelten soll bzw. gegen ein anderes, das einen höheren Preis zur Folge hätte, ausgetauscht werden müsste. Das einzige Angebot für Los 2 musste somit zwingend gem. § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgeschlossen werden, es lag somit kein Angebot (mehr) vor. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist weiterhin, dass das das Ausgangsverfahren außenwirksam und vergaberechtskonform nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 S. 1 VgV aufgehoben werden muss, bevor in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb übergegangen wird (Völlink in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5 Auflage 2024, § 14 Rn. 48 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, das Verfahren für Los 2 wurde gem. § 63 Abs. 1 S. Nr. 1 VgV aufgehoben. Schließlich wird die Auftraggeberin auch die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht verändern, die Vergabeunterlagen werden nur im Hinblick auf die veränderten Daten und Fristen verändert sowie ein Hinweis zum Ablauf des neuen Verfahrens aufgenommen werden. Weder die Leistungsbeschreibung noch sonstige Mindestanforderungen werden verändert. Um trotz der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb größtmögliche Transparenz herzustellen und einen größtmöglichen Bieterkreis zu erreichen, beabsichtigt die Auftraggeberin alle Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, die im Projektraum der Vorgängerausschreibung auf die Vergabeunterlagen zugegriffen haben, auch wenn sie - abgehsehen von einem Unternehmen - letztlich kein Angebot abgegeben haben. In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren sind keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert(§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV).