Sonstige Begründung
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Das Friedrich-Löffler-Institut für Medizinische Mikrobiologie der Universitätsmedizin Greifswald (UMG) plant die Beschaffung eines Mikroskops der Marke ZEISS (Axio Imager.Z2). Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV handelt es sich hierbei um eine Beschaffung zusätzlicher Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen vorgesehen sind. Das Institut ist auf ZEISS-Produkte standardisiert. Zahlreiche vorhandene Zubehörteile, wie Objektive, Mikroskopkameras und die Software ZEN sind ZEISS-spezifisch und ausschließlich mit den ZEISS-Mikroskopen kompatibel. Für die geplanten Forschungszwecke muss das neue Mikroskop zwingend für die korrelative Mikroskopie geeignet sein, wofür entsprechende, integrierte Komponenten erforderlich sind. Diese müssen sowohl hardware- als auch softwareseitig vollständig mit den an der Universität Greifswald vorhandenen ZEISS- Rasterelektronenmikroskopen kompatibel sein. Darüber hinaus ist die Vergleichbarkeit der Messergebnisse innerhalb der Forschungseinrichtung essenziell. Diese kann nur durch die Nutzung eines einheitlichen Mikroskopsystems sichergestellt werden, da eine Abweichung von ZEISS-Mikroskopen methodische Unterschiede mit sich bringen würde, die die wissenschaftliche Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit der Ergebnisse beeinträchtigen. Zudem basiert die Schulung von Forschenden und Mitarbeitenden auf der bestehenden ZEISS-Systemlandschaft. Ein Wechsel zu einem anderen Hersteller würde nicht nur erheblichen zusätzlichen Schulungsaufwand erfordern, sondern auch die Effizienz der Forschungsarbeit verringern. Ein Anbieterwechsel würde dazu führen, dass die UMG als öffentlicher Auftraggeber eine Leistung mit abweichenden technischen Merkmalen erwerben müsste, was technische Inkompatibilität oder erhebliche Schwierigkeiten bei der Nutzung und Wartung zur Folge hätte. Daher kommt ausschließlich ein Mikroskop von ZEISS in Betracht. Die einheitliche Verwendung von Mikroskopen eines Herstellers gewährleistet zudem eine konsistente Wartung, da Ersatzteile, Serviceleistungen und Wartungsprozesse speziell auf Zeiss-Geräte abgestimmt sind. Darüber hinaus kann der Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV von einer öffentlichen Ausschreibung absehen, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Hier ist anzumerken, dass das Mikroskop ZEISS Axio Imager.Z2 mehrere, nachfolgend aufgeführte, patentierte Technologien enthält, die für unsere spezifischen Forschungsanforderungen unverzichtbar sind: - EP2584393B1 - Filterhalter zur Partikelanalyse - DE102007061215B4 - Verfahren zur automatischen Anpassung einer Mikroskopbeleuchtung an Filter - EP1794638B1 - Mikroskop-Konfigurationsbestimmung - DE102005036143B4 - Verfahren zur Ermittlung konfigurations- und zustandsabhängiger Mikroskopparameter - EP1949082B1 - Multispektrale Beleuchtungsvorrichtung - US8304745B2 - Specimen holder having alignment marks - US9063341B2 - Exchangeable alignment marker unit - US9239293B2 - Multispectral illumination device Insbesondere der Filterhalter gemäß EP2584393B1 ist für die Bearbeitung folgender Projektziele unabdingbar: - Entwicklung einer lichtmikroskopischen Methode zum frühzeitigen Nachweis antibiotikaresistenter Erreger nach minimalen Inkubationszeiten auf Festmedien - Schnelle und empfindliche mikroskopische Detektion von Bakterien und Pilzen direkt aus Vollblutproben, ohne dass eine Kultivierung erforderlich ist - Etablierung eines korrelativen Workflows zwischen optischer Mikroskopie und MALDI-TOF-Massenspektrometrie zur Entwicklung von Assays auf der Grundlage bildgebender Massenspektrometrie. Der Filterhalter sorgt dafür, dass die Filtermembranen samt den darauf befindlichen Mikroorganismen an einer bestimmten Position fixiert werden. Diese Position wird erfasst, sodass bei einem erneuten Einlegen der Filtermembran in das Gerät die exakte Zielposition durch die Software wiedererkannt und automatisch angesteuert werden kann. Es wurde geprüft, ob alternative Technologien existieren, die unseren Anforderungen entsprechen. Die Prüfung ergab, dass aufgrund der oben genannten technischen und patentrechtlichen Gründe keine gleichwertigen Alternativen vorhanden sind, die die Funktionen des Systems ersetzen könnten. Aus diesen Gründen ist die Vergabe an die Firma Zeiss alternativlos und erforderlich, um die Forschungsqualität und die technische Konsistenz der bestehenden Systeme sicherzustellen. Für ZEISS-Systeme existiert grundsätzlich ein Händlermarkt, jedoch vertreibt ZEISS seine hochspezialisierten Mikroskope ausschließlich direkt. Ein entsprechender Nachweis ist vorhanden. Aus diesem Grund erfolgt die Vergabe als Direktvergabe ohne Wettbewerb mit nur einem Bieter gemäß § 14 Abs. 4 VgV.