Begründung der Direktvergabe
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Der Auftrag kann aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten, darunter von Rechten des
geistigen Eigentums, nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden
Sonstige Begründung
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Die ITSG GmbH ("ITSG") geht aufgrund der gegebenen Marktsituation und aufgrund der vorherigen Vergabeverfahren für die Verlängerung der Software Assurance der bestehenden Lizenzen und den Neukauf von Microsoft Lizenzen, dass vorliegend eine unmittelbare Beauftragung zur Bereitstellung der Software Assurance durch den Händler SoftwareOne Deutschland GmbH ("SoftwareOne") im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV vergaberechtlich zulässig ist. Zwar sind am Markt auch weitere Unternehmen verfügbar, die zur Bereitstellung der Software Assurance und der Lizenzen in der Lage sind. Allerdings haben bisherige Vergabeverfahren gezeigt und ist der ITSG bekannt, dass ausschließlich das Unternehmen SoftwareOne an den von der ITSG veröffentlichten Vergabeverfahren teilnimmt und Angebote abgibt. Ein Händlerwettbewerb findet faktisch nicht statt. Im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Beauftragung ist anerkannt, dass auch besondere Vertriebsrechte und Vertriebslizenzen zwischen einem Hersteller und einem Händler ausschließliche Rechte i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV darstellen (Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 57; Zinger, in: Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl. 2024, § 14 VgV, Rn. 70). Zwar sind auch andere Händler grundsätzlich in der Lage, die benötigte Microsoft Software Assurance, Windows und Microsoft 365 Lizenzen bereitzustellen, was die ITSG nicht in Abrede stellt. Jedoch besteht seitens der ITSG die begründete Auffassung, dass gegenüber der ITSG nur die SoftwareOne über derartige Vertriebskonditionen verfügt, die eine Bereitstellung der Lizenzen zu einem geringstmöglichen Preis zulassen, oder dass aus anderen, für die ITSG nicht näher einsehbaren Gründen kein Wettbewerb gegeben ist. Damit besteht eine Situation, die mit § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV insofern vergleichbar ist, als dass der Wettbewerb aufgrund der (vertriebs-) rechtlichen Alleinstellung eines Unternehmens ausgeschlossen ist. Daher ist die Durchführung eines mit finanziellen und personellen Aufwänden verbundenen Vergabeverfahrens in der gegebenen Konstellation unzweckmäßig. Das Ziel einer wirtschaftlichen Beschaffung kann mit der unmittelbaren Beauftragung der SoftwareOne schneller und effizienter erreicht werden, zumal die ITSG aufgrund ihrer Erfahrungen aus vergangenen Vergabeverfahren davon ausgeht, dass ausschließlich die SoftwareOne zur Bereitstellung der Microsoft Software Assurance, Windows und Microsoft 365 Lizenzen zu einem geringstmöglichen Preis in der Lage ist. Der Zweck eines Vergabeverfahrens, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, kann wegen der bestehenden Wettbewerbssituation nicht erreicht werden. Vorliegend wurde auch beachtet, dass es gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der bei der ITSG bestehenden IT-Umgebung keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Denn die Einschränkung des Wettbewerbs beruht gerade nicht auf einer Festlegung von Auftragsparametern durch die ITSG, sondern auf dem Marktverhalten der Händler, welches der ITSG aber vollkommen entzogen ist. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von der ITSG erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation. Der Vertrag wird gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen.