Zusätzliche Informationen
:
Zwischen der Energie Graz GmbH („EGG“), der Holding Graz – Kommunale Dienstleistungen GmbH („HGR“), dem Abwasserverband Grazerfeld („AWV GF“), Abwasserverband Liebochtal („AWV LT“), Abwasserverband Nördliches Liebochtal („AWV NLT“), dem Wasserverband Mürzverband („WVMV“), dem Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit Södingtal („AWV MKS“), dem Abwasserverband Feldbach Mittleres Raabtal („AWV FB“) und der Stadtgemeinde Bruck an der Mur („BM“) soll eine Kooperation gem § 10 Abs 3 BVergG zur Etablierung lokaler Kreislaufwirtschaft durch die gemeinsame Ermöglichung sowie Erbringung der thermischen Klärschlammverwertung sowie durch ergänzende kollaborative und synergiewahrende wechselseitige Leistungserbringungen in hierzu vor- und nachgelagerten Bereichen der öffentlichen Abwasserwirtschaft abgeschlossen werden. Der Abschluss des Kooperationsvertrages fällt aufgrund der Erfüllung der Vorgaben gemäß § 10 Abs 3 BVergG nicht in den Anwendungsbereich des BVergG, da alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Vertrag begründet oder implementiert eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können, 2) die Implementierung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und 3) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde eingehend rechtlich geprüft. Es wurde festgestellt, dass sämtlicheVoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer öffentlich-öffentlichen Kooperation gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 aus folgenden Gründen erfüllt werden: Sowohl die HGR als auch die EGG und die Abwasserverbände sind als öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG, die Stadtgemeinde Bruck an der Mur als öffentlicher Auftraggeber gem § 4 Abs 1 Z 1 BVergG einzustufen. Die Kooperationspartner sind Adressat derselben bzw einer zumindest komplementären (öffentlichen) Aufgabe. Bei der gegenständlichen Klärschlammverwertung handelt es sich daher um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe, die den Mitbeteiligten jeweils obliegt. Die Kooperationsvereinbarung ist das Ergebnis einer gemeinsamen Initiative der Kooperationspartner zur Zusammenarbeit und weist eine entsprechende „kollaborative Dimension“ auf. Es wurden dazu gemeinsame LoI erarbeitet und in zahlreichen Gesprächsrunden mit allen Beteiligten der gemeinsame Bedarf und die Lösungen definiert. Weiters liegt auch eine echte Zusammenarbeit vor, weil alle Parteien Kooperationsbeiträge erbringen, die über bloße Entgeltszahlungen hinausgehen. Die von den Kooperationspartnern zu erbringenden wesentlichen wechselseitigen Leistungen umfassen insbesondere: (1) Die Energie Graz betreibt die EKV Gössendorf. (2) Die Energie Graz verwertet Rechengut aus dem Kläranlagenbetrieb im Energiewerk Graz. (3) Kollaborative Integration bisher nicht genutzter Wärmequellen zur Ermöglichen der Klärschlammtrocknung zwischen Holding Graz und Energie Graz. (4) Die Holding Graz stellt der Energie Graz für die EKV Gössendorf Dienstleistungen im Bereich Winterdienst, Grünraumpflege, Bevorratung von Ersatzteilen und Betriebsüberwachung (zB Brandmeldeanlage) zur Verfügung. (5) Die Holding Graz betreibt das Minder-/Mehrmengenmanagement bei Schwankungen der Inputmengen. (6) Die Holding Graz verpflichtet zur Verwertung von 66 % der nach thermischer Verwertung anfallenden Aschemengen. (7) Der AWV GF verpflichtet sich zum Transport von 66 % der nach thermischer Verwertung anfallenden Aschemengen von der EKV Gössendorf zur Verwertungs-/Deponierungsmöglichkeit. (8) Der AWV LT verpflichtet sich zum Transport von Rechengut, das dem Kläranlagenbetrieb anfällt, für die Holding Graz, den AWV GF, den AWV LT, den AWV NLT und den AWV MKS zum EnergiewerkGraz. (9) Der AWV NLT verpflichtet sich zum Transport der Klärschlämme von den jeweiligen Anlagen für den AWV GF, den AWV LT, den AWV NLT zur EKV Gössendorf. (10) Der WVMV verpflichtet zur Verwertung von 34 % der nach thermischer Verwertung anfallenden Aschemengen. (11) Der WVMV stellt genehmigte Deponiekapazitäten in den Qualitäten Massenabfalldeponie für die Errichtung der EKV Gössendorf einerseits und für die Deponierung von Sandfanginhalte aus dem Betrieb der Kläranlagen andererseits zur Verfügung. (12) Der AWV MKS stellt sämtlichen Kooperationspartnern Laboratoriumsleistungen, die über die üblichen Laboratoriumsleistungen gemäß lit 17 unten hinausgehen, zur Verfügung. (13) Der AWV FB verpflichtet sich zum Transport von 34 % der nach thermischer Verwertung anfallenden Aschemengen von der EKV Gössendorf zur Verwertungs-/Deponierungsmöglichkeit. (14) Bruck/Mur verpflichtet sich zum Transport der Klärschlämme von der Anlage des WVMV und der eigenen Analge zur EKV Gössendorf. (15) Bruck/Mur verpflichtet sich zum Transport von Rechengut, das dem Kläranlagenbetrieb anfällt für den WVMV und das eigene Rechengut zum Energiewerk Graz. (16) Die Kooperationspartner stellen einander Zwischenlagerkapazitäten sowohl für den Regelfall als auch für außerordentliche Situationen zur Verfügung. (17) Die Kooperationspartner stellen einander Laboratoriumsleistungen zur Verfügung (18) Gemeinsame Beschaffung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäß BVergG. (19) Kooperation im Bereich Entwicklung und Innovation. (20) Kooperation und damit verbundene wechselseitige Leistungserbringung im Rahmen der Umsetzung neuer gesetzlicher bzw. regulatorischer Anforderungen (Synergiewahrung) für die öffentliche Abwasserwirtschaft. (21)Kooperation und damit verbundene wechselseitige Leistungserbringung im Rahmen der Interessenvertretung für die öffentliche Abwasserwirtschaft (Synergiewahrung) (22) Kooperation im Bereich der Sicherstellung gesetzeskonformer nachgelagerter Phosphorrückgewinnung aus der in der EKV gewonnenen Asche unter Federführung von Holding Graz und WVMV. (23) Sämtliche Kooperationspartner stellen der Energie Graz Inputmengen für Versuchs- und Probebetriebszwecke zur Verfügung. (24) Die Kooperationspartner stellen einander Leistungen zur gemeinsamen Erbringung von Manipulations-, Logistik-, Umschlagtätigkeiten zur Verfügung (25) In außerordentlichen Situationen stellen die Kooperationspartner einander Pumpen, Notstromaggregate und Kanalspülwägen zur Verfügung. (26) Die Kooperationspartner werden wechselseitig Leistungen im Hinblick auf kooperative Kommunikationsmaßnahmen zur Forcierung der im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzung der Vermeidung von Fehleinwürfen in die Kanalisation erbringen.Die Zusammenarbeit ist nur durch das öffentliche Interesse bestimmt, weil Finanztransfers zwischen den Kooperationspartnern auf den Kostenausgleich beschränkt sind und etwaige Leistungen privater Dritter nach dem Vergaberecht beschafft werden. Dies ist entsprechend vertraglich verankert. Das 20 %-Kriterium ist erfüllt, weil jeder Kooperationspartner bezogen auf diejenige Leistung, die von ihm im Rahmen der Kooperation erbracht werden soll, weniger als 20% dieser Tätigkeit auf dem offenen Markt erbringt, da die Leistungen im relevanten Betrachtungszeitraum überwiegend gar nicht auf dem offenen Markt erbracht werden (siehe dazu VwGH Ra 2020/04/0045). Dies wurde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.