Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord

Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007) Der Landkreis Ortenaukreis ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü. Er ist gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zudem zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Ortenaukreis beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag …

CPV: 60112000 Közúti tömegközlekedési szolgáltatások
A végrehajtás helye:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord
Díjat odaítélő szervezet:
Landkreis Ortenaukreis
Díj száma:

1. Zuständige Behörde

1.1 Zuständige Behörde

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Ortenaukreis
Rechtsform der zuständigen Behörde : Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord
Beschreibung : Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)
Verfahrensart : Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen : Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : Bei der am 18.07.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten und mit Änderungsbekanntmachung vom 24.07.2024 erstmalig korrigierten Vorinformation (Bekanntmachungs-Nr. 432236-2024 und Bekanntmachungs-Nr. 443912-2024) wurde darauf verwiesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt noch eine um die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels ergänzte Vorinformation im Sinne des § 8a Abs. 2 PBefG veröffentlicht wird. Hierum handelt es sich bei dem vorliegenden Dokument samt seiner auf der Homepage des Landkreises Ortenaukreis abrufbaren Anlage mit weiteren Anlagen. -- 1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge Die vorliegende Vorinformation löst nun die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im vorliegenden Linienverkehr aus. -- 1a. Verlängerung der Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird aufgrund der vorliegenden Berichtigung der ergänzenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Verkehre angemessen verlängert. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird bis einschließlich 23. November 2025 verlängert. -- 2. Anforderungen Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Linienbündels „Kehl Nord“ (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden in der Anlage zur Vorinformation und ihren weiteren Anlagen, abzurufen unter dem Link Straßenverkehr & ÖPNV / Landkreis Ortenaukreis konkretisiert. -- 3. Qualitätssicherungsvereinbarung Sollte es zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf das Linienbündel kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung ist der gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindende Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätsvereinbarung sind u. a. Informationspflichten des Betreibers, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Aufgabenträger sowie das Recht des Aufgabenträgers, die Mindestbedienungsstandards bzw. die verbindlichen Zusicherungen des Betreibers mittels ihm geeignet erscheinender Maßnahmen zu kontrollieren. Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Geplant ist die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. den Bestimmungen des GWB und der VgV im Rahmen eines offenen Verfahrens. Der automatisch generierte Verweis auf Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 unter Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung ist insoweit unzutreffend.
Rechtsgrundlage :
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Geplant ist die wettbewerbliche Vergabe eines Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. den Bestimmungen des GWB und der VgV im Rahmen eines offenen Verfahrens. Der automatisch generierte Verweis auf Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 unter Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung ist insoweit unzutreffend. -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Nord
Beschreibung : Der Landkreis Ortenaukreis ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü. Er ist gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zudem zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Ortenaukreis beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Betriebsbeginn zum 13. Dezember 2026 zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Buslinienverkehr im Linienbündel Kehl Nord mit folgenden Linien: • 301/403: Freistett – Linx – Bodersweier – Querbach – Kehl Rathaus und Freistett – Rheinbischofsheim – Diersheim – Bodersweier – Kehl Rathaus • 405: Freistett – Memprechtshofen – Achern. -- Ein etwaiger eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag eines Unternehmens muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen des Linienbündels beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Weitere Vorgaben und Informationen zum Linienbündel, insb. Anforderung an die Fahrzeugkapazitäten und den Buseinsatz, sind in der unter Ziffer 2.1.4 dieser Bekanntmachung verlinkten Anlagen und deren Anlagen aufgeführt.

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)

5.1.2 Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS) : Ortenaukreis ( DE134 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.3 Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags

Datum des Beginns : 13/12/2026
Enddatum der Laufzeit : 27/12/2036

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Landkreis Ortenaukreis

8. Organisationen

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Landkreis Ortenaukreis
Registrierungsnummer : 08317-A2849-96
Abteilung : Zentraler Einkauf
Postanschrift : Badstraße 20
Stadt : Offenburg
Postleitzahl : 77652
Land, Gliederung (NUTS) : Ortenaukreis ( DE134 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Amt für Straßenverkehr und ÖPNV
Telefon : +497818051490
Internetadresse : www.ortenaukreis.de
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

10. Änderung

Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachung : 7a4750a7-a539-4e0f-b359-f288fa04529f-01
Hauptgrund für die Änderung : Aktualisierte Informationen
Beschreibung : Bitte beachten: Nachfolgende Beschreibung ergänzt die am 27.08.2025 veröffentlichte Korrektur der Vorinformation: 1. Das auf der Homepage des Landkreises Ortenaukreis unter dem in Ziffer 2.1.4 (2. Anforderungen) genannten Link aufgeführte Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung“ und die als dessen Anlage 2 aufgeführten Status quo-Fahrpläne (Mindestangebot) wurden korrigiert. Dabei sind im „Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung“ die Rufauto-Leistungen und in den Fahrplänen einzelne Fahrten entfallen. Maßgeblich sind jeweils allein die korrigierte Fassung „Ergänzende_Vorabbekanntmachung_+_Anlagen_Linienbündel_Kehl-Nord_korrigiert“. 2. In Folge der vorgenannten Korrektur der Inhalte der ergänzenden Vorinformation wurde die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. Ziffer 2.1.4 angemessen verlängert.

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : deaf6d76-27c4-4e1a-bd9e-adce51352b00 - 01
Formulartyp : Planung
Art der Bekanntmachung : Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung : T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 27/08/2025 09:05 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00561801-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 164/2025
Datum der Veröffentlichung : 28/08/2025