Sonstige Begründung
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Die Fak. Ingenieurwissenschaften, Fachgebiet Mechatronik benötigt für das Forschungsprojekt CoboTank einen Prototyp eines Robotersystems zur teilautomatisierten Beladung von Tankschiffen im Maßstab 1:1. Das Forschungsprojekt realisiert eine Teilautomatisierung zur Unterstützung des Beladevorgangs von Binnentankschiffen durch Entwicklung und Umsetzung einer kollaborativen Roboteranwendung. Das skalierte Versuchssystem soll in dieser Projektphase im Realmaßstab prototypisch und mit am Markt verfügbaren Standardkomponentenumgesetzt werden, um die Umsetzung mit Robotersystemen und Baugruppen nach aktuellem Stand der Technik nachzuweisen. Das verfügbare Budget von 450.000,00 EUR brutto (ca. 378.000,00 EUR netto) wurde auf Basis einer Marktrecherche. Das verfügbare Budget wird in der Datei 57-24-02 LS Verfahrensanweisung, in der Leistungsbeschreibung und der Bekanntmachung veröffentlicht und als maximale Obergrenze festgelegt. Ziel dieser Beschaffung ist es die höchstmögliche Leistung für die innovativen und besonderen Leistungsanforderungen im verfügbaren Budgetrahmen zu erhalten. Hierzu werden im späteren Verfahren noch die Bewertungskriterien festgelegt. Der EU-Schwellenwert i.H.v. 221.000,00 EUR netto gem. der Richtlinie der Europäischen Union 2014/24/EU i.V.m. § 106 Abs. 1, 2 GWB wird bei einem Schätzwert von 378.000,00 EUR netto deutlich überschritten. Somit findet die VgV in Verbindung mit dem GWB Anwendung. Gem. § 14 Abs. 1, 2 VgV und § 119 Abs. 1, 2 GWB stehen dem öffentlichen Auftraggeber das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung, sofern kein Ausnahmetatbestand einschlägig ist. Gemäß §14 Abs. 3 Nr. 5 VgV kann ein Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren 57-24-01 LS Robotersystem im Projekt CoboTank als Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Aber Nach der Angebotsöffnung ist kein Angebot eingegangen. Die beiden Anbieter, die die Antragsprüfung des Teilnahmewettbewerbs bestanden haben, haben die Angebotsfrist verpasst. Beide Anbieter haben weiterhin Interesse am Verfahren. Daher ist, gemäß §14 Abs. 3 Nr. 5 VgV, im diesem Fall ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zulässig und es kann von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen werden, da nur die beiden geeigneten Firmen zum Verhandlungsverfahren eingeladen werden. Da die innovativen und besonderen Leistungsanforderungen im Fokus dieser Beschaffung liegen, soll schließlich nach den erfolgten Verhandlungen die höchste Leistung über den Zuschlag entscheiden. Der maximale Angebotspreis wird hierzu in der Leistungsbeschreibung vorgegeben werden. Die Angebote werden mit einer Bewertungsmatrix bewertet welche die qualitativen Zuschlagskriterien im Rahmen des Maximalprinzips gem. § 58 Abs. 2,3 VgV abbilden. Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden dennoch gewahrt, da der Preis nach oben hin begrenzt ist. Nur die höchste Leistung und somit das beste Preis-Leistungs-Verhältnis soll bezuschlagt werden. Da im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, wird von einem Teilnahmewettbewerb abgesehen, da in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezogen werden, die form und fristgerechte Angebote abgegeben haben. (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV).