Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Auszuschließen sind Unternehmen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren zu einer auf eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung gerichteten Verabredung verbunden haben. ⎯ § 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen --- --- Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz bzw. beim Wettbewerbsregister anfordern.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Weiterhin darf kein rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre mit einer Ahndung von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstraße von mehr als 90 Tagessätzen vorliegen, hervorgerufen durch die Verwirklichung eines der nachfolgenden Straftatbestände: ⎯ § 132a StPO, Vorläufiges Berufsverbot, ⎯ § 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots,
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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⎯ § 129 StGB, Bildung einer kriminellen Vereinigung,
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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- § 89c StGB, Terrorismusfinanzierung ⎯ § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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⎯ § 12a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen, ⎯ § 129b StGB, kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland,
Korruption
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⎯ § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, ⎯ § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, ⎯ § 333 StGB, Vorteilsgewährung, ⎯ § 334 StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, ⎯ § 335a StGB, Ausländische und internationale Bedienstete, ⎯ Artikel 2 § 2 IntBestG, Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr,
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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⎯ § 232 StGB, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, ⎯ § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft, ⎯ § 233a StGB, Förderung des Menschenhandels
Betrug
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⎯ § 263 StGB, Betrug, ⎯ § 264 StGB, Subventionsbetrug, ⎯ § 265b StGB, Kreditbetrug, ⎯ § 266 StGB, Untreue, ⎯ § 266a StGB, Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, ⎯ § 267 StGB, Urkundenfälschung, ⎯ § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen,
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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⎯ § 242 StGB, Diebstahl, ⎯ § 246 StGB, Unterschlagung, ⎯ § 253 StGB, Erpressung,
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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⎯ §§ 283-283d StGB, Insolvenzstraftaten, ⎯ § 370 AO, Steuerhinterziehung, ⎯ § 35 GewO, Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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⎯ § 306 StGB, Brandstiftung, ⎯ §§ 324, 324a StGB, Gewässer- und Bodenverunreinigung, ⎯ § 326 StGB, Unerlaubter Umgang mit Abfällen,
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Weiterhin gab es innerhalb der letzten zwei Jahre keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung mit wenigstens 2.500 EUR (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) Geldbuße, wegen eines Verstoßes nach • § 19 MiLoG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, • § 98c AufenthG, Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge oder • § 21 I i. V. m. § 23 AentG, Bußgeldvorschriften. Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die insbesondere einen Ausschluss nach • § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, • § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder • § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III rechtfertigen. Der Ausschluss kann nur vermieden werden, wenn andere Unternehmen die Leistung nicht in gleicher Qualität erbringen können und hinsichtlich der genannten Straftaten zwingende Gründe, im Übrigen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Ausnahme rechtfertigen respektive, wenn besondere Umstände nachgewiesen sind, aufgrund deren feststeht, dass der Verstoß die Eignung des Unternehmens nicht in Frage stellt. Weiterhin verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Sicherstellung aller im Rahmen des Vergabeverfahrens geltenden Vorgaben durch ihre Nachunternehmer.