Zusätzliche Informationen
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1) Für die das Angebot abgebende/n Person/en ist – sofern es sich um keinen gesetzlichen Vertreter des Bieters handelt – eine Vollmacht beizufügen, aus der sich ergibt, dass die Person/en zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für den Bieter in dem gegenständlichen Vergabeverfahren berechtigt ist/sind. Eine digitale Signatur ist für die Abgabe des Angebotes nicht erforderlich. Bitte beachten Sie bei der Abgabe des Angebotes die Anweisungen und Hinweise im Angebotsassistenten. Anlagen zum Angebot (z. B. die geforderten Nachweise und Erklärungen) können als „Eigene Anlage“ zum elektronischen Angebot im Angebotsassistenten hochgeladen werden. Angebote in Papierform, per Fax oder per E-Mail sind nicht zugelassen. 2) Aufklärungs- und Auskunftsverlangen Die Bieter haben sich unmittelbar nach Erhalt (Download) der Vergabe- und Vertragsunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche in den Unterlagen, sind diese der Auftraggeberin unverzüglich in Form einer Bieterfrage mitzuteilen. Fragen zur Ausschreibung sind ausschließlich in deutscher Sprache über das Vergabeportal einzureichen. Alle Fragen werden über das Vergabeportal (Bieternachrichten) beantwortet. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sich selbstständig durch regelmäßige Einsichtnahme auf dem Vergabeportal über den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren müssen. Eine Information per E-Mail ist technisch nur dann möglich, wenn sich der Bieter auf dem Vergabeportal mit einer E-Mail-Adresse registriert. Um sicherzustellen, dass alle eingehenden Auskunftsverlangen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung von allen Bietern gleichermaßen bei der Erstellung des Angebots berücksichtigt werden können, müssen die Rückfragen bis spätestens zum 08.10.2025, 18.00 Uhr bei der genannten Stelle eingehen. Spätere Fragen zu den Vergabeunterlagen können im Sinne der Chancengleichheit nicht mehr beantwortet werden. Es werden keine telefonischen oder schriftlichen Auskünfte über den Stand des Vergabeverfahrens erteilt. 3) Bieter-/Arbeitsgemeinschaften Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig, sie werden gemäß § 43 Abs. 2 VgV wie Bieter behandelt. Die Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Erklärung abzugeben, - dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird; - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und eines der Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages bezeichnet ist; - dass der bevollmächtigte Vertreter alle Mitglieder der Bieter-/ Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt; - dass alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrags gesamtschuldnerisch haften; - in der angegeben wird, welches Mitglied welche Leistungsteile/ Leistungselemente ausführt. Ist beabsichtigt, ein Angebot als Bietergemeinschaft abzugeben, ist das Formblatt „Erklärung der Bietergemeinschaft“ (Anlage 3) zu verwenden und vollständig auszufüllen. Mehrfachbeteiligungen von Bietern jedweder Art – beispielsweise als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter – sind im gleichen Los unzulässig und führen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips zum Ausschluss der betroffenen Angebote. 4) Nachunternehmer Der Einsatz von Nachunternehmern (z. B. sog. Honorarnotärzte) ist nicht zulässig. Nach Ansicht der Auftraggeberin handelt es sich vorliegend um eine Personalgestellung, welche dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) unterfällt. Der Einsatz von Nachunternehmern wäre dann ein unzulässiger Kettenverleih gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG und ist demzufolge ausgeschlossen. Es besteht damit ein Selbstausführungsgebot im Sinne von § 47 Abs. 5 VgV. 5) Eignungsleihe Aufgrund des gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG bestehenden Selbstausführungsgebots scheidet eine Eignungsleihe in Bezug auf die einschlägige technische und berufliche Erfahrung und damit für die nach Ziff. 12.2.5 geforderten Nachweise gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV aus. Die Eignungsleihe ist damit nur in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach Ziff. 12.2.4 zulässig. 6) Eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist als Eignungsnachweis nicht zugelassen. 7) Besonderheiten bei Bietergemeinschaften Bei Bietergemeinschaften sind die Angaben, Erklärungen und Nachweise zur Befähigung und zur Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziff. 12.2.1) und die Belege über die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziff. 12.2.2) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Bzgl. der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (Ziff. 12.2.4) gilt folgendes: Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss die Umsatzangaben gemäß Ziff. 12.2.4.1 vorlegen. Der Nachweis zur Haftpflichtversicherung gemäß Ziff. 12.2.4.2 ist durch die Bietergemeinschaft insgesamt zu erbringen. Im Übrigen muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die für seinen Teil der Leistungsausführung erforderlichen Nachweise vorlegen. Die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Ziff. 12.2.1) und die Belege der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (Ziff. 12.2.2) müssen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft nachgewiesen sein. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziff. 12.2.4) sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer 12.2.5) der Bietergemeinschaft werden anhand der insgesamt von der Bietergemeinschaft vorgelegten Unterlagen bewertet. 8) Besonderheiten bei Eignungsleihe Sofern sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung (zumindest teilweise) auf die wirtschaftlichen und finanziellen Fähigkeiten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers berufen will, - muss die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß Ziff. 12.2.1 und der Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß Ziff. 12.2.2 auch für den Wirtschaftsteilnehmer nachgewiesen sein und - die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziff. 12.2.4) des Bieters wird anhand der insgesamt von ihm und der anderen Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Unterlagen bewertet. 9) Besonderheiten bei Bietern aus anderen Staaten Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen vergleichbare Nachweise erbringen. Eine deutsche durch einen beeidigten Dolmetscher/Übersetzer bescheinigte Übersetzung ist zwingend beizulegen. 10) Die Auftraggeberin geht davon aus, dass es sich bei der hier zu vergebenden Leistung um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handelt, sodass bei der Kalkulation die sich aus dem ÄUG ergebenden Vorgaben zu beachten sind (siehe hierzu auch Ziff. 14.1). 11) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Preisblatt des Zuschlagsbieters gegenüber den Kostenträgern im Rahmen der Entgeltverhandlungen offengelegt werden muss. 12) Zur Kalkulation teilt die Auftraggeberin mit, dass ein Bereitschaftszeitanteil von mind. 75 % anfällt. 13) Nebenangebote sind nicht zugelassen. 14) Unvollständige und/oder verspätet eingereichte Angebote und/oder Änderungen oder Ergänzungen an den Unterlagen zu diesem Angebotsverfahren können zum Ausschluss des Angebotes führen. Die Aufgabenträgerin behält sich vor, fehlende Unterlagen (Angaben, Erklärungen und Nachweise) nachzufordern. Dies gilt nicht für fehlende Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 15) Für die Erstellung der Angebote erfolgt keine Kostenerstattung.