Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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5 Anforderungen an den Bieter, Nachweis der Eignung 5.1 Ausschlussgründe Zur Prüfung der Eignung muss der Bieter gemäß Anlage erklären, ob die unter §§ 123 und 124 GWB genannten Fälle auf ihn zutreffen und inwiefern eine Selbstreinigung nach § 125 GWB vorliegt. Der Auftraggeber kann hierzu geeignete Nachweise nachfordern. Des Weiteren können Bieter ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben. Von der Teilnahme am Vergabeverfahren werden Bieter ausgeschlossen, die aufgrund eines der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Gründe rechtskräftig verurteilt worden sind. Gemäß den Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 ist eine Zusammenarbeit mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten. Daher ist die Erklärung gemäß Anlage zu unterzeichnen. Der Bieter muss weiterhin eine formlose, unterschriebene Eigenerklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) bzw. vergleichbare eisenbahnrechtliche Vorschriften des Herkunftslandes des Bewerbers oder der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen. 5.2 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser folgende, aktuelle Unterlagen vorzulegen: a) Bankauskunft über die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, b) Geschäftsbericht des letzten Kalender oder Wirtschaftsjahres, aus dem auch die Eigentums und Gesellschaftsverhältnisse hervorgehen. Falls durch einen Bieter kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind zwingend für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorzulegen. c) Berufshaftpflicht Der Bieter hat den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (eine Kopie des Nachweises ist ausreichend). Der Nachweis darf nicht älter als 1 Jahr sein. 5.3 Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit Zur Beurteilung der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit sind vom Bieter Referenzen über bisher erbrachte Leistungen vorzulegen. Für Los 1 EVU gilt überdies 1. Erklärung, dass eine Genehmigung nach § 6 AEG und die Sicherheitsbescheinigung gemäß § 7a AEG vorliegt, bzw. Darlegung, wie diese bis zur Betriebsaufnahme erlangt werden soll; 2. Aussagen zum schienenpersonenverkehrsspezifischen Know-how des Bewerbers, insbesondere Darlegung der Erfahrung mit Leistungen im Schienenpersonenverkehr, die mindestens mit der ausgeschriebenen Leistung hinsichtlich der Netzgröße vergleichbar sind; 3. Darlegung der Erfahrungen mit Verkehrs- und Tarifkooperationen; Für Los 2 EIU-AN, bzw. Los 2.0, Los 2.1 und Los 2.2 gilt überdies Die Referenzen sollen aufzeigen, dass sie über notwendige fachliche und personelle Kompetenz verfügen, um den Betrieb der Schönbuchbahn (vgl. AEG) durchzuführen. Als Nachweis können ggfls. auch Bereisungsniederschriften der Eisenbahnaufsicht dienen. Nachweis der Eignung und Befähigung als zugelassenes Eisenbahninfrastruktur-unternehmen einer vergleichbaren Eisenbahn nach AEG § 6 ist erforderlich. 5.4 Bietergemeinschaften Geben mehrere Unternehmen ein gemeinschaftliches Angebot ab, so hat die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben. In dieser Erklärung muss die Bildung einer Bietergemeinschaft im Auftragsfall organisatorisch geregelt sein. Darüber hinaus sind alle Mitglieder der Bietergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter zu benennen. Die entsprechende Vollmacht ist dem Angebot beizufügen. Darüber hinaus ist zu erklären, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Die oben genannten Nachweise müssen für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Die Bildung von Bietergemeinschaft nach Angebotsabgabe ist unzulässig. 5.5 Subunternehmer Der Auftragnehmer muss die geforderten Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Insbesondere im Bereich der Instandhaltung ist die Beauftragung von Subunternehmern möglich, jedoch müssen wesentliche Leistungen der operativen Betriebsführung durch den Auftragnehmer selbst erbracht werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall in seinem Angebot Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an Unterauftragnehmer übertragen will. Vorgesehene langfristige Kooperationspartner sind zu benennen bzw. bekannt zu geben. Die von Seiten des Auftragnehmers hierbei zu Grunde gelegten kalkulatorischen Ansätze sind dem Auftraggeber mit Vorlage des Angebots transparent darzulegen. Die Beauftragung von Subunternehmern nach Zuschlagserteilung erfolgt grundsätzlich in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allgemeinen Wettbewerbsgrundsätzen zu verfahren. Unternehmen, die sich mehrfach – sei es als einzelnes Unternehmen, Mitglied einer Bietergemeinschaft oder Nachunternehmer – an diesem Vergabeverfahren beteiligen, können wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsprinzip ausgeschlossen werden.