Sonstige Begründung
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Der Auftraggeber hat am 27. März 2025, nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich, den Zuschlag für die Erbringung von Generalplanerleistungen für das Laborgebäude 8 (LAB 8) auf dem Campus des ISTA der Bietergemeinschaft Baumschlager Eberle / Carpus + Partner AG, bestehend aus Baumschlager Eberle Wien GmbH, FN 207485a und Carpus + Partner AG, HRB 10543 zu einem Pauschalhonorar von netto EUR 13.261.925,00 erteilt. Das entspricht – gemessen an den Nettobaukosten KG 1 bis KG 6 der ÖNORM B 1801-1 von netto EUR 97,23 Mio (Preisbasis 12/2023) – einem Fixhonorarprozentsatz von 13,64 %. Der Auftraggeber plant das vertragsgegenständliche LAB 8 um zusätzliche Labor-, Büro- und damit einhergehende Allgemeinflächen im Ausmaß von ca 10 % (= ca 1.302,90 m²) an Nutzfläche zu erweitern. Diese Erweiterung führt zu einer Erhöhung der Nettobaukosten KG 1 bis KG 6 der ÖNORM B 1801-1 inkl nachträglichem Laborausbau von netto EUR 11.370.326,00 (Preisbasis 12/2023). Gemäß den vertraglichen Bestimmungen steht dem Generalplaner bei der Beauftragung mit Planungsleistungen für diese Erweiterungsflächen ein zusätzliches Honorar in Höhe von netto EUR 1.492.475,00 zu (Fixhonorarprozentsatz in Höhe von 13,64 % der Nettobaukosten von EUR 10.941.895,00 exkl nachträglichem Laborausbau). Diese Vertragsänderung fällt unter die Ausnahmetatbestände des § 365 Abs 3 Z 5 und 6 BVergG. Übergeordnetes Ziel des gegenständlichen Generalplanervertrags ist, durch den Vollausbau des ISTA-Campus und damit auch durch das gegenständliche LAB 8, eine langfristige Konkurrenzierung mit den weltbesten Forschungseinrichtungen zu erreichen. Um dieses Ziel zu realisieren, ist es im Hinblick auf die politische Situation in den USA und den damit einhergehenden Erwartungen eines höheren Bedarfs an entsprechenden Labor- und Büroflächen für Studierende und Professoren jedenfalls zweckmäßig und damit iSd § 365 Abs 3 Z 5 und Z 6 BvergG erforderlich, das gegenständliche LAB 8, um dieses einer bestmöglichen Nutzung zuzuführen und das Abwandern von Studierenden und Forschern aufgrund fehlender Flächen zu anderen Universitäten zu verhindern, um die geplanten zusätzlichen Flächen zu erweitern. Die dadurch erforderlichen zusätzlichen Planungsleistungen für die Erweiterungsflächen waren in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen und damit auch im abgeschlossenen Generalplanervertrag nicht enthalten. Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 365 Abs 3 Z 5 BVergG, wonach der Wechsel des Auftragnehmers aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann bzw mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre, ist erfüllt. Die Beauftragung eines weiteren Unternehmens mit Generalplanerleistungen für das LAB 8, beschränkt auf die zusätzlichen Labor-, Büro- und Allgemeinflächen ist für den Auftraggeber nicht zumutbar. Es handelt sich dabei um keine eindeutig abtrennbaren Teilbereiche, sondern es erfordert eine einheitliche Planung und Erweiterung an jenen Stellen bzw Bereichen, die im ursprünglichen Entwurfskonzept des Auftragnehmers zweckmäßig und sinnvoll zu verorten sind. Durch den Einsatz eines zweiten Unternehmens würde es zu erheblichen Schnittstellenproblemen, Abgrenzungsschwierigkeiten und damit unzweifelhaft zu erheblichen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den beiden Auftragnehmern kommen, die für den Auftraggeber unzumutbar sind. Die damit einhergehenden zusätzlichen Kosten aufgrund des erhöhten Abstimmungs- und Organisationsbedarfs sowie die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens würden zu erheblichen Mehrkosten führen und gleichzeitig für den Auftraggeber aufgrund der unvermeidbaren Schnittstellen ein Problem bei Gewährleistungsansprüchen mit sich bringen. Schließlich würde eine Neuausschreibung der zusätzlichen Leistungen einen monatelagen Verzug bewirken, der ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Da das Honorar des Generalplaner um ca 11,25 % erhöht wird, wird die Wertgrenze von 50 % des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschritten. Die geplante Vertragsänderung stellt somit eine unwesentliche Änderung gem § 365 Abs 3 Z 5 BVergG dar. Zudem ist auch der Ausnahmetatbestand des § 365 Abs 3 Z 6 BvergG erfüllt. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und des Abschlusses des gegenständlichen Generalplanervertrags sind Auftraggeber und Nutzer davon ausgegangen, dass das genannte Ziel durch die geplante Größe des LAB 8 erreicht werden kann. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte am 19. April 2024. Zu diesem Zeitpunkt war die geänderte Politik der Regierung der USA im Zusammenhang mit dem Zugang zu Hochschulen, insbesondere für Studierende aus dem Ausland, und deren Auswirkungen noch nicht bekannt. Diese Auswirkungen, nämlich ein erhöhter Bedarf an Studien- und Forschungsplätzen und die Gefahr, dass Studierende auf andere Hochschulen, die in Konkurrenz mit dem ISTA stehen, aufgrund eines fehlenden Platzangebots im LAB 8, zurückgreifen, waren auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27. März 2025 nicht absehbar. Es handelt sich damit um einen unvorhersehbaren Umstand iSd § 365 Abs 3 Z 6 BvergG, der trotz sorgfältiger Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht hätte vorhergesehen werden können. Es kommt weiters durch die Änderung auch zu keiner Änderung des Gesamtcharakters des Generalplanervertrags (nach wie vor sind Generalplanerleistungen für ein Laborgebäude am Campus ISTA zu erbringen) und die definierte Wertgrenze von 50 % des ursprünglichen Auftragswerts wird nicht überschritten. Die oben dargestellte beabsichtigte Änderung des bestehenden Generalplanervertrags ist somit gem § 365 Abs 3 Z 5 und 6 BVergG unwesentlich und damit ohne vorherige Ausschreibung vergaberechtlich zulässig.