Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Betrug
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Korruption
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zahlungsunfähigkeit
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.