Zusätzliche Informationen
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I ) Ergänzende Qualifizierungskriterien für Qualifizierungsanträge unter Einbindung mehrerer Unternehmen Diese ergänzenden Qualifizierungskriterien gelten nur für Qualifizierungsanträge von Antragstellergemeinschaften und/oder Qualifizierungsanträge unter Einbindung von Eignungsverleihern/Unterauftragnehmern. . G.1) QUALIFIZERUNGSANTRÄGE VON ANTRAGSTELLERGEMEINSCHAFTEN - ANTRAGSTELLERGEMEINSCHAFTSERKLÄRUNG Im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben sind Qualifizierungsanträge von Antragstellergemeinschaften zulässig. Für den Fall der Eingehung einer Antragstellergemeinschaft (AGM) ist zwingend von jedem Mitglied der AGM eine AGM-Erklärung einzureichen. Die abgegebene Erklärung muss mindestens folgenden Inhalt haben: - Kurzbezeichnung der AGM, - Bezeichnung der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, - Plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der AGM, - Benennung des bevollmächtigten Vertreters der AGM, - Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der AGM während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt, - Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, - Erklärung, dass alle Mitglieder der AGM im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfall gesamtschuldnerisch haften. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist zwingend der VORDRUCK IN TEIL G, G.1 DES QUALIFIZIERUNGSFORMULARS zu verwenden. . KRITERIEN ZUM NACHWEIS DER EIGNUNG MITTELS EIGNUNGSLEIHE UND ZUM EINSATZ VON UNTERAUFTRAGNEHMERN Ein Antragsteller/eine Antragstellergemeinschaft kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "E" beginnen) oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "F" beginnen) auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesem Unternehmen und dem Antragsteller/Mitgliedern einer Antragstellergemeinschaft/der Antragstellergemeinschaft bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Unternehmen gelten als "Eignungsverleiher". Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Antragsteller/Mitgliedern einer Antragstellergemeinschaft/der Antragstellergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein jeweils konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Auch selbstständig tätige Freiberufler - die nicht Mitarbeiter des Antragstellers / des Mitglieds einer Antragstellergemeinschaft sind - und die z.B. als Fachkräfte benannt werden, sind Eignungsverleiher. . G.2) BENENNUNG VON EIGNUGNSVERLEIHERN / VERZEICHNIS Es ist anzugeben, ob sich ein Antragsteller oder eine Antragstellergemeinschaft zum Nachweis der Eignung auf ein anderes Unternehmen stützt. Falls eine Eignungsleihe erfolgt, muss durch den Antragsteller / das bevollmächtigte Mitglied einer Antragstellergemeinschaft der Eignungsverleiher bereit mit dem Qualifizierungsantrag namentlich bezeichnet werden. Es ist zudem erforderlich, dass bezeichnet wird, in Bezug auf welches Eignungskriterium die Eignungsleihe erfolgt. Dies hat in einem Verzeichnis der Unterauftragnehmer und/oder Eignungsverleiher zu erfolgen. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, G.2 / G.3 DES QUALIFZIERUNGSFORMULARS zu verwenden. . G.3) BENENNUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMER UND BEZEICHNUNG DER VORGESEHENEN TÄTIGKEITEN / VERZEICHNIS Es ist anzugeben, ob ein Antragsteller oder eine Antragstellergemeinschaft den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt. Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern ist erforderlich: - Der Antragsteller / das bevollmächtigte Mitglied einer Antragstellergemeinschaft hat anzugeben, ob und für welche Tätigkeiten im Auftragsfall beabsichtigt ist, Unterauftragnehmer einzusetzen. - Unterauftragnehmer sind - soweit bereits bekannt -einschließlich der von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten im Qualifizierungsformular zu benennen. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, G.2 / G.3 DES QUALIFIZIERUNGSFORMULARS zu verwenden. . G.4) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VON EIGNUNGSVERLEIHERN Für den Fall der Eignungsleihe ist nachzuweisen, dass dem Antragsteller / der Antragstellergemeinschaft die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers im Falle der Auftragserteilung (nach vorherigem Vergabeverfahren) tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers vorgelegt wird. Das gilt - sowohl für den Fall, dass sich ein Antragsteller oder eine Antragstellergemeinschaft zum Nachweis der der Eignungsanforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9, Kriterien die mit "E" beginnen) auf den Eignungsverleiher stützt, - als auch für den Fall, dass sich ein Antragsteller oder eine Antragstellergemeinschaft zum Nachweis der Eignungsanforderungen in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9, Kriterien die mit "F" beginnen) auf den Eignungsverleiher stützt. Stützt sich ein Antragsteller oder eine Antragstellergemeinschaft zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, so wird eine gemeinsame Haftung des Antragstellers oder der Antragstellergemeinschaft und des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) für die Auftragsausführung - im Falle der Auftragserteilung (nach vorherigem Vergabeverfahren - entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gefordert. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, G.4 DES QUALIFIZIERUNGSFORMULARS zu verwenden. . II ) Regelungen zur Kontinuität des Zusammenschlusses von Unternehmen vom Qualifizierungsantrag (Antragstellergemeinschaften und/oder Eignungsverleiher/Unterauftragnehmer) über Vergabeverfahren auf Grundlage des Qualifizierungssystems bis zur möglichen Auftragserteilung (1) Es ist unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben und nachfolgenden Kriterien zulässig, dass an einem Qualifizierungsantrag mehrere Unternehmen / juristisch selbstständige Personen beteiligt sind. Dabei es unter vorstehenden Maßgaben sowohl eine Antragstellergemeinschaft als auch die Einbindung von Eignungsverleihern / Unterauftragnehmern. Die Einbindung von Eignungsverleihern / Unterauftragnehmern kann sowohl für (Einzel)Antragsteller als auch durch eine Antragstellergemeinschaft erfolgen. Vergleiche hierzu insgesamt schon unter I). (2) Erfolgt auf den eingereichten Antrag hin eine Qualifizierung, gilt die Qualifizierung AUSSCHLIEßLICH für die Konstellation der Unternehmen, die im Qualifizierungsantrag angegeben wurde. Das hat für Vergabeverfahren, die auf Grundlage dieses Qualifizierungssystem durchgeführt werden, folgende Konsequenzen: (a) Angebote von einer Bietergemeinschaften sind nur zulässig, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft identisch sind mit den Mitgliedern der Antragstellergemeinschaft, die qualifiziert ist. (b) Sind in einem Qualifizierungsantrag Eignungsverleiher angegeben worden, sind diese grundsätzlich zwingend im Rahmen der Angebotserstellung verbindlich zuzusagen. Ein Austausch durch andere Eignungsverleiher ist grundsätzlich ausgeschlossen. (c) Klarstellend: Angebote von Bietergemeinschaften sind in Vergabeverfahren auch dann nicht zulässig, wenn zwar jedes Mitglied der Bietergemeinschaft für das Qualifizierungssystem qualifiziert hat, jedoch keine Qualifizierung für die Gemeinschaft / den Zusammenschluss der Unternehmen der Bietergemeinschaft existiert. . Ergänzend wird hierzu auch auf auch Ziffer 6.2 Verfahrensbedingungen QS Stufe 1 - Qualifizierung, abrufbar über den Link unter Ziffer 5.1.11 dieser EU-Auftragsbekanntmachung (Unterlagen auf der DTVP-Vergabeplattform).