Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung), § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)
Betrug
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§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug)
Korruption
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§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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§§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, §§ 232b und 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen (§ 123 Abs. 4 GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
:
Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Das Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 1 GWB).
Zahlungsunfähigkeit
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Das Unternehmen ist zahlungsunfähig oder befindet sich im Verfahren der Liquidation (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Das Unternehmen hat seine berufliche Tätigkeit eingestellt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Über das Vermögen des Unternehmens wurde ein einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens wurde mangels Masse abgelehnt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 2 GWB).
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Das Unternehmen hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Es besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 5 GWB).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Eine Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Ziff. 6 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Das Unternehmen hat eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies hat zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt (§ 124 Abs. 1 Ziff. 7 GWB).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Das Unternehmen hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Ziff. 8 GWB).