Scientific Computing

Ziel der Beschaffung ist sind technische Erweiterungen eines vorhandenen und weiter zu betreibenden Hochleistungsrechensystems, welches aus Komponenten der Firma Lenovo besteht. Auch bei Erweiterung des Rechensystems ist dessen Betrieb für die Zukunft jederzeit sicherzustellen. Derzeit wird das bestehende und zu erweiternde Hochleistungsrechensystem mit Spezialkühlung durch einen Lenovo-Platinum-Partner betreut und der …

CPV: 30211100 Superordinateur
Lieu d'exécution:
Scientific Computing
Service d'adjudication:
Zuse Institute Berlin
Numéro d'adjudication:
ZIB 01_2025

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Zuse Institute Berlin
Rechtsform des Erwerbers : Von einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Bildung

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Scientific Computing
Beschreibung : Ziel der Beschaffung ist sind technische Erweiterungen eines vorhandenen und weiter zu betreibenden Hochleistungsrechensystems, welches aus Komponenten der Firma Lenovo besteht. Auch bei Erweiterung des Rechensystems ist dessen Betrieb für die Zukunft jederzeit sicherzustellen. Derzeit wird das bestehende und zu erweiternde Hochleistungsrechensystem mit Spezialkühlung durch einen Lenovo-Platinum-Partner betreut und der hierfür notwendige Service / Wartung und Betrieb sichergestellt. Es erscheint daher sinnvoll, dass der bestehende Auftragnehmer mit der Erweiterung des benannten Rechensystems um weitere Lenovo-Komponenten beauftragt wird, um das dann erweiterte Hochleistungsrechensystem insgesamt („aus einer Hand“) zu betreuen. Die zu beschaffende Technik muss u.a. folgende Anforderungen zwingend erfüllen: - Die Beschaffung hat die Erweiterung eines bestehenden „Lenovo“- Hochleistungsrechensystems zum Ziel. - Alle zu beschaffenden Komponenten der Erweiterung des bestehenden Rechensystems müssen mindestens kompatibel zu den bestehenden Komponenten des Rechensystems sein. - Idealerweise stammen die zu beschaffenden Komponenten aus dem Hause Lenovo, womit mögliche Kompatibilitätsrisiken minimiert oder sogar vermeiden werden. Es soll ein Rahmenvertrag geschlossen werden. Begründung: Im Rahmen der Bedarfsermittlung und Auftragswertschätzung des Auftraggebers wurde festgestellt, dass in den nächsten vier Jahren weitere Erweiterungen und Optimierungen im Hochleistungsrecheneinheit nötig sind und die eine geschätzten Höchstsumme alle Einzelaufträge von insgesamt 60 Mio. EUR netto aufweisen. Diese Summe wurde auf Basis der Betriebserfahrungen und vergangenen Beschaffungen im HPC-Bereich beim Auftraggeber und für den Zeitraum eines für HPC-Technologie typischen Investitionszyklus von 4-5 Jahren ermittelt. Dies begründet sich in der technologischen Weiterentwicklung der eingesetzten CPU und GPU Prozessoren und den Lizenz- und Supportbedingungen die mit jeder technologischen Anpassung einhergehen und von Herstellern vorgegeben sind sowie den in der Natur des Hochleistungsrechnen üblichen Investitionszyklen von ca. 4-5 Jahren zur Modernisierung, auch der Umsysteme. Als Besonderheit beim ZIB kommt hinzu, dass das ZIB die HPC-Rechenressourcen in seinem eigenen RZ für alle Berliner Wissenschaftseinrichtungen und deren Kooperationspartner betreibt und die Leistung entsprechend zur Verfügung stellt. Aus diesem Grund ist eine gewisse Infrastrukturkontinuität zur Wahrung der Betriebssicherheit in dem komplexen und hochspeziellen High Performance Computing Bereich erforderlich. Dies soll mit dem Beschaffungsinstrument der Rahmenvereinbarung für eine Laufzeit von 4 Jahren und der Option einer zweimaligen Verlängerung um je 12 Monate, ermöglicht werden. Das Zuse Institut betreibt eines der 9 nationalen Hochleistungsrechensysteme im Verbund des nationalen Höchstleistungsrechnen (NHR). Dies bringt die betriebstechnische Konsequenz mit sich, dass die HPC-Systemeinheiten stets auf dem neuesten Stand der Technik gehalten werden müssen, um in dem Konsortium des nationalen Höchstleistungsrechnen (NHR) weiter bestehen zu bleiben und entsprechende hochkomplexe mathematische Berechnungen, die im Rahmen der verschiedenen Forschungsdienste angewandt wer-den, durchführen zu können. Um dies zu gewährleisten, muss regelmäßig in das Hochleistungsrechnersystem und die mit ihm verbundene (Kühl-)Infrastruktur investiert und Systemkomponenten erweitert oder modernisiert werden. Die dafür benötigte Flexibilität bei solchen komplexen Beschaffungen sowie die Reduzierung von bürokratischen Beschaffungs- und Verwaltungsprozeduren soll durch das Konstrukt der Rahmenvereinbarung mit einem Vertragspartner realisiert werden, um dadurch die Planungs- und Betriebssicherheit und wirtschaftliche Optimierung der Beschaffung für den Auftraggeber zu verbessern. Die im Rahmen der Auftragswertschätzung ermittelte Höchstsumme/Auftragssumme von 60 Mio. EUR netto ist ein hohes Investitionsvolumen für den Auftraggeber, welchem im Sinne eines Investitionsschutzes Rechnung getragen werden muss. Die gemäß VgV empfohlene Laufzeit von 4 Jahren für Rahmenvereinbarungen erscheint für dieses Investitionsvolumen zu kurz. Daher soll der Investitionsschutz über eine Rahmenvertragslaufzeit von maximal 6 Jahren (4 Jahre + 2x 12 Monate optionale Verlängerung) sichergestellt werden.
Kennung des Verfahrens : 5ea8bc00-c785-4c84-a476-62b24fcfce6e
Interne Kennung : ZIB 01_2025
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Zusätzliche Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 30211100 Supercomputer

2.1.2 Erfüllungsort

Postanschrift : Takustraße 7
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 14195
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : Weiterführende Begründung zur gewählten Verfahrensart - § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV a. / b.: Im konkreten Verfahren geht es nicht um die Erneuerung (also den Ersatz) vorhandener Komponenten, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Hochleistungsrechensystems. Insofern wird dieser Aspekt der teilweisen Erneuerung nicht weiter beleuchtet. Geplant ist die (teilweise) Erweiterung eines bereits gelieferten und bestehenden Systems. Es muss sich insofern um zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers handeln. Diese Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers muss notwendig sein, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber a. Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder b. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Zu a: Bei einem durchzuführenden offenen, nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahrens steht im Raum, dass ein Angebot bezuschlagt werden müsste, welches a. „nur“ kompatible Komponenten für die notwendige Erweiterung des Rechensystems liefert und implementiert und b. Ein Angebot eines anderen Bieters, der aktuell nicht der Auftragnehmer ist, bezuschlagt werden müsste. Somit könnten Kompatibilitätsprobleme und damit verbundene Störungen beim Betrieb des Rechensystems nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, sondern eher wahrscheinlich, dass diese „kompatiblen“ Komponenten im Gegensatz zu „Original“-Lenovo-Komponenten in das bestehende System nur mit technischem und finanziellem Mehraufwand implementiert werden können. Diesen Mehraufwand muss der Auftraggeber tragen, wobei die Risiken einer möglichen Inkompatibilität und deren mögliche Folgen damit nicht beseitigt sind, sondern nach wie vor im Raum stehen. Kommt es auf Grund der Inkompatibilitäten zu betriebsbehindernden oder gar betriebsverhindernden Störungen im Hochleistungsrechensystem, werden eine Vielzahl Forschungsprojekte gefährdet, die auf das Rechensystem angewiesen sind. Dies kann wiederum ggf. hohe finanzielle Auswirkungen haben, je nachdem, welche Störung wie lange vorliegt. Neben diesen technischen Störungen auf Grund von Inkompatibilitäten wurde bereits dargelegt, dass dieses Vorgehen ein erhebliches Beweis- und Prozessrisiko für den Auftraggeber darstellt. Zu b: Es mag formal möglich sein, dass mehrere Lenovo-Reseller und der Hersteller selbst die zur Erweiterung notwendigen Komponenten liefern und implementieren können. Sofern in einer solchen Ausschreibung nicht der bestehende Auftragnehmer den Zuschlag erhält, würden zwei voneinander unabhängige Auftragnehmer jeweils einen Teil des Hochleistungsrechensystems betreuen und dessen „Teil“- Betrieb verantworten. Unbeantwortet bleibt die Frage, wer letztlich den gesamten Betrieb des Hochleistungsrechensystems verantwortet. Beide Auftragnehmer werden lediglich ihren Teil des Rechensystems verantworten. Jegliche Annahme einer anderen Verantwortung ist unrealistisch und wird von beiden Auftragnehmern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden. Allein schon auf Grund möglicher bestehender Kompatibilitätsrisiken muss der Auftraggeber beweisen, welcher Teil des „gestückelten“ Gesamtsystems hier Störungen auf Grund von Kompatibilitätsproblemen verursacht hat und damit, welcher der beiden Auftragnehmer für die Störung und mögliche Schäden verantwortlich ist. Dieses Beweisrisiko und das damit ggf. verbundene Prozessrisiko muss ausschließlich der Auftraggeber tragen, was neben zeitlichen Risiken auch monetäre Risiken mit sich bringt. Darüber hinaus erklärt sich das OLG Brandenburg auch zur Thematik der Ergänzung und Erneuerung bestehender und seit Jahren erprobter und bewährter Systemarchitektur. Der Auftraggebers arbeitet mit dem Hochleistungsrechensystem seit mehreren Jahren im Echtbetrieb, welches etabliert ist. Alle Prozesse und alle anderen im Betrieb befindlichen IT-Systeme rund um das Hochleistungssystem sind entsprechend darauf ausgerichtet. Die Mitarbeiter des Auftraggebers ZIB verfügen für die vorhandenen Komponenten des Hochleistungsrechensystems über das entsprechende Know How. Bei der Beschaffungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass neben dem Know How der IT-Abteilung für die Betreuung und Administration des Rechensystems seit Jahren entsprechende spezielle Programme und Tools rund um die Komponenten des Hochleistungsrechensystems eingesetzt werden und durch die jahrelange Anwendung durch die IT-Administratoren des Auftraggebers beherrscht werden. Insofern ist der zu betreibende Aufwand für die Beibehaltung und technische Erweiterung des Hochleistungsrechensystems unter Beibehaltung der Nutzung der ebenfalls vorhandenen und weiterhin zu nutzenden Tools und Administrationssoftware für das Rechensystem als gering und damit überschaubar anzusehen. Das OLG Brandenburg gestattet es, dass die ausschreibende Stelle einen Mischbetrieb bei einem bestehenden IT-System nicht hinnehmen muss, nur um der Ausschreibungspflicht formal Genüge zu tun. Fehler in der Firmware der unterschiedlichen Hardware-Komponenten, potenzielle Sicherheitslücken und Schnittstellenprobleme bei unterschiedlichem Betrieb verschiedener Geräte verschiedener Hersteller: Der Betrieb von Hardwarelösungen unterschiedlicher Hersteller (sogenannte Insellösungen) im Bereich der vernetzten und, vor allem, aufeinander abgestimmten IT-Architektur des Zuse-Instituts innerhalb des Hochleistungsrechensystems birgt die Gefahr der Inkompatibilität der unterschiedlichen Systemkomponenten zueinander und innerhalb des bestehenden IT-(Gesamt) Hochleistungsrechensystems. Es bestehen weiterhin ernsthafte Bedenken, dass bei einem anzunehmenden Mischbetrieb von Hardwarelösungen unterschiedlicher Hersteller innerhalb des gesamten Hochleistungsrechensystems beim Auftraggeber Schnittstellenprobleme und ggf. Treiberprobleme auftreten können. Diese Probleme können dazu führen, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des Hochleistungsrechners nicht gegeben ist und damit Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung von Forschungsprojekten im „günstigsten“ Fall nur gestört, im ungünstigsten Fall überhaupt nicht möglich sind. Damit käme im "Worst Case" der Forschungsbetrieb des Auftraggebers, was die Nutzung des Hochleistungsrechensystems betrifft, mindestens teilweise zum Erliegen und die Forschungsaufgaben des Auftraggebers könnten nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Auch eine Kommunikation der Hardware-Komponenten möglicher unterschiedlicher Hersteller untereinander im vorhandenen (Gesamt-) Hochleistungsrechensystem des Zuse kann zu Inkompatibilitäten und möglichen vorgenannten Ausfällen im Betrieb und damit zu möglichen Schäden, z.B. in Form von unvollständig oder überhaupt nicht durchgeführter Datenverarbeitung / Datenübertragung bis hin zu Datenverlust und damit zur erheblichen Beeinträchtigung des Forschungsbetriebes führen. In diesen Fällen muss der Auftraggeber, wie bereits dargestellt, formaljuristisch den Beweis antreten, welche Hardwarekomponenten welches Auftragnehmers innerhalb des Gesamtsystems für die Störung und den ggf. eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Dieses Beweis- und letztlich nicht unerhebliche Prozessrisiko trägt allein der Auftraggeber. Dieses Risiko kann dadurch minimiert werden, dass das bestehende Hochleistungsrechensystem mit weiteren Lenovo-Komponenten einerseits und durch den Bestandauftragnehmer andererseits erweitert wird. Letztlich kommt das OLG Brandenburg zur Auffassung: „Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern. (OLG Brandenburg)“ Im Rahmen der zu betrachtenden Interoperabilität insbesondere auf Ebene der Hardwaresysteme ist zu beachten, dass Hardwareprodukte anderer Hersteller und notwendiger Software für den Betrieb dieser Hardware nicht immer problemlos flexibel bzgl. einer Integration von Systemen Dritter sind. Es müssen Schnittstellen angepasst/ggf. neu programmiert werden, deren Funktion jedoch erst im Rahmen eines Testbetriebes geprüft und festgestellt werden kann. Damit wird wieder der personelle und wirtschaftliche Aufwand auf Seiten des Auftraggebers angesprochen, der notwendig wäre, um diese Interoperabilität weitestgehend sicherzustellen. Gleichwohl werden durch diese ggf. zu betreibenden Aufwände die bereits dargestellten Risiken eines Mischbetriebes nicht verhindert. Das OLG Celle hat in einem Verfahren (Beschluss vom 31.03.2020, 13 Verg 13/19) zwar die Richtigkeit des Nachprüfungsantrages gegen eine produktscharfe Beschaffung in zweiter Instanz bestätigt (hier: Beschaffung von Meldeempfängern), trifft aber eine grundsätzliche Aussage zur produktscharfen Beschaffung: „Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für die Beschaffung eines bestimmten Produkts [oder eines bestimmten Herstellers – d. Verf.] kann insbesondere aus technischen Gründen sachlich gerechtfertigt sein, wenn dadurch im Interesse der Systemsicherheit und -funktion eine wesentliche Verringerung von Risikopotentialen (Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen, höherem Umstellungsaufwand) bewirkt wird. Der öffentliche Auftraggeber darf in diesem Fall – insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen – jedwedes Risikopotential ausschließen und den sichersten Weg wählen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. April 2016, a.a.O. Rn. 22 ff., 26; Beschluss vom 31. Mai 2017 – VII-Verg 36/16, juris, Rn. 48, m. w. N.; Beschluss vom 16. Oktober 2019 – VII-Verg 66/18, juris, Rn. 52).“ Die Voraussetzungen für eine produktspezifische Beschaffung und für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb liegen somit aus Sicht des Auftraggebers vor.
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Ziffer 5 VgV

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Scientific Computing
Beschreibung : Ziel der Beschaffung ist sind technische Erweiterungen eines vorhandenen und weiter zu betreibenden Hochleistungsrechensystems, welches aus Komponenten der Firma Lenovo besteht. Auch bei Erweiterung des Rechensystems ist dessen Betrieb für die Zukunft jederzeit sicherzustellen. Derzeit wird das bestehende und zu erweiternde Hochleistungsrechensystem mit Spezialkühlung durch einen Lenovo-Platinum-Partner betreut und der hierfür notwendige Service / Wartung und Betrieb sichergestellt. Es erscheint daher sinnvoll, dass der bestehende Auftragnehmer mit der Erweiterung des benannten Rechensystems um weitere Lenovo-Komponenten beauftragt wird, um das dann erweiterte Hochleistungsrechensystem insgesamt („aus einer Hand“) zu betreuen. Die zu beschaffende Technik muss u.a. folgende Anforderungen zwingend erfüllen: - Die Beschaffung hat die Erweiterung eines bestehenden „Lenovo“- Hochleistungsrechensystems zum Ziel. - Alle zu beschaffenden Komponenten der Erweiterung des bestehenden Rechensystems müssen mindestens kompatibel zu den bestehenden Komponenten des Rechensystems sein. - Idealerweise stammen die zu beschaffenden Komponenten aus dem Hause Lenovo, womit mögliche Kompatibilitätsrisiken minimiert oder sogar vermeiden werden.
Interne Kennung : ZIB 01_2025

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Zusätzliche Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 30211100 Supercomputer

5.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Berlin
Postleitzahl : 14195
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen : Takustraße 7, 14195 Berlin

5.1.6 Allgemeine Informationen

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja
Zusätzliche Informationen : Benennung der Frist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB: Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abzuschließen. Benennung der zuständigen Vergabekammer für eine mögliche Nachprüfung: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de Telefon: +49 309013-8316 Fax: +49 309013-7613 Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/ Rechtsbehelfsbelehrung: Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind an den AG zu richten. Zu beachten ist § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Zusätzlich erfasste Erwerber : Im Sinne des Gesetzes über das Zentrum für Informationstechnik (ZInfG) i.d.F vom 1. Januar 2021, § 2 (1), (2) stellt das ZIB seine Rahmenverträge allen Berliner Wissenschaftseinrichtungen und deren Kooperationspartner zur Verfügung.

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin
Informationen über die Überprüfungsfristen : Benennung der Frist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB: Der Auftraggeber beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abzuschließen. Rechtsbehelfsbelehrung: Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind an den Auftraggeber ( vergabe@zib.de ) zu richten. Zu beachten ist § 160 Abs. 3 GWB. Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Benennung der zuständigen Vergabekammer für eine mögliche Nachprüfung: Vergabekammer des Landes Berlin Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin E-Mail: vergabekammer@senweb.berlin.de Telefon: +49 309013-8316 Fax: +49 309013-7613 Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Zuse Institute Berlin
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt : Zuse Institute Berlin
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : Zuse Institute Berlin
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet : Zuse Institute Berlin

6. Ergebnisse

Höchstwert der Rahmenvereinbarungen in dieser Bekanntmachung : 60 000 000 Euro
Direktvergabe :
Begründung der Direktvergabe : Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer
Sonstige Begründung : Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn es sich um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers handelt. Die Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers ist notwendig, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Weiterhin kann gem. § 14 (4) Nr. 4 und Nr. 5 VgV ein Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, • wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Unter-suchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, oder • wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Wie bereits dargestellt, stellt das ZIB sehr spezielle und sehr konkrete Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Prüfung § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV: Bei dem Zuse-Institut handelt es sich um eine Forschungseinrichtung. Der Ausnahmetatbestand des Absatzes 4 Nr. 4 VgV korreliert mit § 116 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Während letztere Norm Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung dem Vergaberecht völlig entzieht, privilegiert § 14 Abs.4 Nr. 4 VgV Lieferungen von Waren, wenn diese ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden. Voraussetzung ist also eine individuelle Herstellung. Anders als bei der Dienstleistung ist die für die Forschungszwecke erforderliche Lieferleistung im Wettbewerb vergaberechtskonform zu beschaffen, wobei öffentlichen Auftraggebern das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zur Verfügung steht. Der Ausnahmetatbestand wird typischerweise greifen, wenn es sich bei der Lieferung um eine Spezialanfertigung handelt, die für Forschungszwecke benötigt wird. Dabei ist es ausreichend, dass die Ware (ausschließlich) für den Forschungszweck verwendet wird (vg. OLG Celle v. 29.10.2009 - 13 Verg 8/09). Die zu liefernde Ware muss allerdings nicht zwingend selbst Gegenstand der beabsichtigten Forschung sein. Dies ist hier gegeben. Die zu liefernden Komponenten innerhalb des Hochleistungsrechenzentrums und dieses selbst dienen der Erfüllung der Forschungsaufgaben des Zuse-Instituts. Fazit 1: Aus Sicht des Zuse-Instituts sind die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 VgV erfüllt. Prüfung § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV: In diesem Fall ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn - zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die - entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und - ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV spricht von teilweiser Erneuerung und Erweiterung. Im konkreten Verfahren geht es nicht um die Erneuerung (also den Ersatz) vorhandener Komponenten, sondern um die Erweiterung eines bestehenden Hochleistungsrechensystems. Insofern wird dieser Aspekt der teilweisen Erneuerung nicht weiter beleuchtet. Geplant ist die (teilweise) Erweiterung eines bereits gelieferten und bestehenden Systems. Es muss sich insofern um zusätzliche Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers handeln. Diese Beauftragung des ursprünglichen Auftragnehmers muss notwendig sein, weil ein Wechsel dazu führt, dass der Auftraggeber a. Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder b. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Durch die bisherigen Erfahrungen mit dem ursprünglichen (bisherigen) Auftragnehmer für das Hochleistungsrechnersystem konnte der Auftraggeber ZIB eine hohe Leistungskunde, speziell im Falle von Störungsbehebung und Performanceoptimierungen, sowie eine sehr hohe Zuverlässigkeit feststellen. Ausschlaggebend für den Auftraggeber ist auch, dass der gegenwärtige Auftragnehmer durch die langjährige Partnerschaft mit dem im Einsatz befindlichen Hersteller Lenovo über ein hohes technisches Fachwissen verfügt und aufgrund vergangener Leistungsumsetzungen am Hochleistungsrechnersystem beim ZIB besonderes (gewachsenes) System- und Strukturwissen verfügt, welches den notwendigen zukünftigen Erweiterungen im Hochleistungsrechnen beim ZIB zugutekommt und Betriebsrisiken erheblich reduziert. Die Aspekte a. und b. wurden eingehend und intensiv geprüft und vergaberechtlich verifiziert sowie entsprechend dokumentiert. Die vergaberechtliche Begründung fällt sehr viel umfassender aus, sodass diese hier aufgrund der Zeichenbeschränkung nicht vollumfänglich dargestellt werden kann.

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0000

Rahmenvereinbarung :
Höchstwert der Rahmenvereinbarung : 60 000 000 Euro

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : pro-com Datensysteme GmbH
Angebot :
Kennung des Angebots : Angebot-01
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0000
Das Angebot wurde in die Rangfolge eingeordnet : nein
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : Vertrag-01
Datum der Auswahl des Gewinners : 01/08/2025
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet : Zuse Institute Berlin

8. Organisationen

8.1 ORG-0000

Offizielle Bezeichnung : Zuse Institute Berlin
Registrierungsnummer : 11-2000038000-95
Abteilung : Vergabestelle ZIB
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 14195
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Vergabestelle ZIB
Telefon : +49-30-841 85 137
Fax : +49-30-841 85 125
Internetadresse : www.zib.de
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt/abschließt
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : pro-com Datensysteme GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer : HRB 531662
Postanschrift : Daimlerstraße 10
Stadt : Eislingen/Fils
Postleitzahl : 73054
Land, Gliederung (NUTS) : Göppingen ( DE114 )
Land : Deutschland
Telefon : 000
Fax : 000
Internetadresse : https://www.pro-com.org
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Gewinner dieser Lose : LOT-0000

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer : +49 309028-5300
Abteilung : Geschäftsstelle - Raum: 149
Postanschrift : Martin-Luther-Straße 105
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10825
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 30 90138316
Fax : +49 30 90285300
Internetadresse : https://www.berlin.de/
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0003

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : b3cb03c7-77e7-40e7-8648-ffbd603304a3 - 01
Formulartyp : Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung : Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 01/08/2025 19:03 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00510826-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 148/2025
Datum der Veröffentlichung : 05/08/2025