Zusätzliche Informationen
:
A) Hinweis zur Verfahrensart: Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Direktvergabe nach noch nicht getroffener Entscheidung der zuständigen Behörde entweder Art. 5 Abs. 4 UA. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 oder Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 97 I GWB und 14 IV Nr. 2 Buchstabe b) VgV sein wird. Das vorliegende EU-Musterformular lässt keine solche Auswahlmöglichkeit zu. B) Informationen zum Verfahren: Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamt, 1., 2. und 3. Vergabekammer, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale). Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB). C) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im „TED“ ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der Antrag ist bei dem Straßenverkehrsamt des Burgenlandkreises, Schönburger Straße 41, D-06618 Naumburg/Saale, zu stellen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist eingehen, werden abgewiesen. Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, können nach § 13 Abs. 2a PBefG versagt werden. D) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung die mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelte und Standards der Beförderungsleistung festgelegt: 1. Es gelten die folgenden Mindestanforderungen an die Verkehrszeiten und den Fahrplan: Verkehrszeiten Montag-Freitag an Werktagen (5.30-19.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 26,5. Verkehrszeiten Samstag an Werktagen (8.30-19.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 20,5. Verkehrszeiten Sonn- und Feiertage (9.30-18.15 Uhr), Anzahl Fahrtenpaare: 16,5. 2. Beförderungsentgelte: Der Betreiber darf einen eigenen Haustarif beantragen, muss aber Fahrausweise des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV), in denen die Zonen 255, 556 bzw. der „Naumburger Korridor“ inkludiert sind, anerkennen. Dies umfasst ebenfalls die Anerkennung des Sachsen-Anhalt-Tickets. 3. Mindeststandards: Die Beförderungsleistung ist mit baulich und technisch geeigneten und für die Strecke nach der BoStrab zugelassenen oder zulassungsfähigen Straßenbahnfahrzeugen auf den bestehenden Betriebsanlagen der Stadt Naumburg zu erbringen. Der Betreiber muss an dem Einnahmeaufteilungsverfahren des MMDV teilnehmen. Die Verkehrsleistung ist zu 100 % elektrisch bzw. lokal emissionsfrei im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 6 SaubFahrzeugBeschG zu erbringen. Die vorstehenden Mindestanforderungen (Verkehrszeiten, Fahrplan, Beförderungstarif und Mindeststandards) sind nach Maßgabe von gemäß § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 I a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schrift-form unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. E) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der Burgenlandkreis als zuständiger Behörde/Aufgabenträgerin nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.