Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App

Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App - notwendige Verlängerung und Budgeterhöhung aufgrund der bisherigen Entwicklungen und nachträglichen Anpassungserfordernisse gem. ÖPNV-Tarif- und Ticketangebote Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App und Budgeterhöhung

CPV: 48100000 Toimialakohtaiset ohjelmatuotteet
Teloituspaikka:
Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App
Myöntävä elin:
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Myöntämisnumero:
BEK-2025-0032

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Rechtsform des Erwerbers : Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des Auftraggebers : Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App
Beschreibung : Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App - notwendige Verlängerung und Budgeterhöhung aufgrund der bisherigen Entwicklungen und nachträglichen Anpassungserfordernisse gem. ÖPNV-Tarif- und Ticketangebote
Kennung des Verfahrens : 852aeb30-d3c0-4d56-8be1-36e38423266a
Interne Kennung : BEK-2025-0032
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : -
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App
Beschreibung : Verlängerung des Betriebs der Jelbi-App und Budgeterhöhung
Interne Kennung : LOT-0000

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Lieferungen
Haupteinstufung ( cpv ): 48100000 Branchenspezifisches Softwarepaket
Optionen :
Beschreibung der Optionen : Eine Verlängerungsoption um weitere 12 Monate

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit : 31/12/2026

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 1
Weitere Informationen zur Verlängerung : -

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin
Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft

6. Ergebnisse

Direktvergabe :
Begründung der Direktvergabe : Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden
Sonstige Begründung : Um den Betrieb der Jelbi-App (Jelbi-App, Jelbi-Mobilitätsbackend sowie Jelbi-Mobilitätsbudgets) weiterhin sicherzustellen, muss gem. § 13 (2) SektVO, Nr. 5 und 6, weiteres Budget zur Verfügung gestellt werden: . Die ursprünglich für die derzeitige Projektphase allokierte Mittel haben sich in der Rückschau als nicht ausreichend herausgestellt. Ursache dafür waren einerseits die unvorhersehbare Erweiterung des Funktionsumfangs (z.B. durch die Einführung komplexer ÖPNV-Produkte wie Deutschland-Ticket und Berlin-Abo), die stets im Einklang mit BVG-weiten strategischen Erwägungen erfolgte. Andererseits tragen auch Kostensteigerungen in der Entwicklung und die zunehmende Komplexität des Gesamtprodukts zum Bedarf zusätzlicher Leistungen bei. Bei den avisierten Leistungen handelt es sich um Weiterentwicklungen an einem proprietären System, welche nicht durch beliebige Dritte durchgeführt werden können. Wenngleich die Jelbi-Plattform auf einem Whitelabel-Produkt basiert, handelt es sich hierbei nicht um ein Produkt "von der Stange", sondern vielmehr um ein hochgradig auf die Stadt Berlin als Betriebsgebiet und die BVG als Betreiberin zugeschnittene Lösung. Ein Wechsel auf ein Produkt eines Dritten ist daher mit immensen Aufwänden verbunden, die im folgenden weiter ausgeführt werden. Die Neubeschaffung einer alternativen Plattform bei einem neuen Anbieter würde eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung darstellen. Eine solche Neubeschaffung erforderte einen vollständigen Ausschreibungsprozess sowie die erneute Entwicklung bzw. Integration aller in der Jelbi-Plattform verfügbarer Funktionen und Partner. Die damit verbundenen Durchführungsaufwände und Entwicklungskosten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zur derzeit planbaren verbleibenden Nutzungsdauer der Jelbi-Plattform. Die Amortisierung einer kostspieligen Neulösung wäre in diesem kurzen Zeitfenster nicht realisierbar. Zusätzlich entstünden unverhältnismäßig hohe technische Risiken durch die Neubeschaffung sowie Betriebsunterbrechungen während der Umstellungsphase. Diese Risiken könnten die Funktionsfähigkeit der Jelbi-Plattform gefährden und somit die Erfüllung des Verkehrsvertrags beeinträchtigen. Zudem würde bei Systemproblemen oder -ausfällen der Jelbi-App ein Reputationsverlust für die BVG wahrscheinlich sein. Auch dieses Risiko muss dringend minimiert bzw. vermieden werden. Gleichartigkeit der Leistungen: Die erforderliche Erweiterung der eingekauften Leistung entspricht exakt der bereits erbrachten Dienstleistung: Betrieb und Entwicklung von Jelbi-App, Jelbi-Mobilitätsplattform und Jelbi-Mobilitätsbudget. Die Leistung erfolgt durch denselben technischen Dienstleister unter Verwendung der bestehenden Infrastruktur und Prozesse. Die Gleichartigkeit zeigt sich insbesondere in der nahtlosen Fortführung des bestehenden Systems ohne Anpassungsbedarf für Nutzer oder verknüpfte technische Systeme. . Aus diesen Gründen sieht die BVG aus vergaberechtlicher Sicht die notwendigen Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach § 13 (2) SektVO, Nr. 5 und 6, gegeben.

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0000

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : Trafi GmbH
Angebot :
Kennung des Angebots : TEN-0001
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0000
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : CON-0001

8. Organisationen

8.1 ORG-7001

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer : 0204:11-2000016000-38
Postanschrift : Holzmarktstraße 15-17
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +4930 256 0
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-7004

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer : 11-1300000V00-74
Postanschrift : Martin-Luther-Str. 105
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10825
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 30-9013-8316
Fax : +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Trafi GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Großunternehmen
Registrierungsnummer : DE 136630263
Postanschrift : Kurfürstendamm 14
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10719
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0000

8.1 ORG-7005

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 7bfee80b-645e-45c5-85c5-4e19dc4e9a4d - 01
Formulartyp : Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung : Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 12/08/2025 15:31 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00532817-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 155/2025
Datum der Veröffentlichung : 14/08/2025