Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Korruption
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Unternehmen, die wegen Bestechlichkeit rechtskräftig verurteilt wurden, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Betrug
:
Unternehmen, die wegen Betrug oder Subventionsbetrug rechtskräftig verurteilt wurden, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
Unternehmen, die gegen wesentliche umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Unternehmen, die gegen wesentliche sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Unternehmen, die wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Unternehmen, die versucht haben, das Verfahren zu manipulieren, können ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Unternehmen, deren Vorbefassung zu Wettbewerbsverzerrungen führt, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Unternehmen, die frühere öffentliche Aufträge erheblich mangelhaft erfüllt haben, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Unternehmen, bei denen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Zahlungsunfähigkeit
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Unternehmen, bei denen Zahlungsunfähigkeit vorliegt, können vom Verfahren ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Unternehmen, bei denen ein mit Insolvenz vergleichbares Verfahren eingeleitet wurde, können ausgeschlossen werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB).