Zusätzliche Informationen
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Abkürzungen: TNF=Teilnahmeformular TNA=Teilnahmeantrag/-anträge TNW=Teilnahmewettbewerb UA =Unterauftragnehmer EV=Eignungsverleiher Erforderlich für den TNA: I) OBJEKTIVE TEILNAHMEREGELN Hinweis: Nachfolgende Vorgaben sind bereits in Stufe 1 des Verfahrens (TNW) zu beachten. (0) VON DER TEILNAHME AUSGESCHLOSSENE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER (a) Der Auftraggeber schreibt separat zu dieser Ausschreibung (Bauleistungen für den raumbildenden Ausbau im Rahmen des Neubaus der U5-Haltestelle City-Nord) die Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung (u. a.) für die Bauleistungen des raumbildenden Ausbaus aus. (b.1) Interessenten werden darauf hingewiesen, dass eine Beauftragung mit den Bauleistungen des raumbildenden Ausbaus (hier ausgeschriebene Leistungen) und zusätzlich mit den Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung (siehe (a)) ausgeschlossen ist. Das erfasst folgende Fälle: (b.1) Ausgeschlossene "Einzelbieter" ("Einzelbieter" = keine Bietergemeinschaft) Ein Einzelbieter (keine Bietergemeinschaft) wird nicht beauftragt, wenn (b.1.1) entweder der Einzelbieter selbst Auftragnehmer der Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) ist (b.1.2) oder der Einzelbieter zugleich Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist, die mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist (b.1.3) oder der Einzelbieter UA für den Auftragnehmer ist, der mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist. (b.2) Ausgeschlossene Bietergemeinschaften Es ist ebenso ausgeschlossen, dass eine Bietergemeinschaft mit den Bauleistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragt wird, (b.2.1) deren Mitglied zugleich Auftragnehmer der Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) ist (b.2.2) oder deren Mitglied zugleich Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist, die mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist (b.2.3) oder deren Mitglied zugleich UA für den Auftragnehmer ist, die mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist. (b.3) Ausgeschlossene UA Es ist ebenso ausgeschlossen, dass eine Bietergemeinschaft oder ein "Einzelbieter" (=keine Bietergemeinschaft) mit den Bauleistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragt wird, wenn der Einzelbieter oder die Bietergemeinschaft UA einsetzen, (b.3.1) wobei der UA zugleich Auftragnehmer der Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) ist (b.3.2) oder wobei der UA zugleich Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft ist, die mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist (b.3.3) oder wobei der für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus beabsichtigte UA zugleich UA für den Auftragnehmer ist, die mit Leistungen der Bauoberleitung / Bauüberwachung gemäß (a) beauftragt ist. (c) Folgen bei einer Teilnahme an dieser Ausschreibung (Bauoberleitung / Bauüberwachung) sowie auch an der Ausschreibungen zum raumbildenden Ausbau: (c.1) Liegen die Voraussetzungen gemäß (b.1.1) oder (b.1.2) oder (b.2.1) oder (b.2.2) oder (b.3.1) oder (b.3.2) vor, erfolgt keine Beauftragung für den hier ausgeschriebenen Auftrag (Bauoberleitung / Bauüberwachung). Das gilt auch, dann wenn ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft für die Angebots- und Verhandlungsphase (Stufe 2) zugelassen wurde und in der finalen Angebotsrunde das wirtschaftlichste Angebot gemäß den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien abgegeben hat. (c.2) In den Fällen (b.1.3) oder (b.2.3) oder (b.3.3) hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Beauftragung zu schaffen, in dem er in Bezug auf die Aufträge für Leistungen gemäß (a) die UA durch andere UA austauscht, sofern das in den jeweiligen Auftragsverhältnissen zulässig ist. (c.3) Liegen die Voraussetzungen gemäß (b.3) vor und reicht der Bieter / die Bietergemeinschaft das wirtschaftlichste Angebot in der hier bekannt gegebenen Ausschreibung (Bauoberleitung / Bauüberwachung) ein, wird die Vergabestelle den Bieter / die Bietergemeinschaft erneute auf diese objektive Teilnahmeregel hinweisen, um den Austausch des beabsichtigten UA zu ermöglichen (sofern dies vergaberechtlich zulässig). Zur Bestätigung dieser objektiven Teilnahmeregel sowie zur Abfrage von Informationen zur Prüfung, ob diese eingehalten wird, wird eine Eigenerklärung gefordert. Siehe Ziffer 5.1.9, I.11. (1) VERWENDUNG DES TEILNAHMEFORMULARS Es wird ein TNF zur Verfügung gestellt, abrufbar über die Internetadresse unter Ziffer 5.1.11 (Internetadresse der Auftragsunterlagen). Die Bewerbung (= der TNA) hat zwingend unter Verwendung des zur Verfügung gestellten TNF, einschließlich der ebenfalls veröffentlichten Anlagen (ebenfalls Formulare) zu erfolgen. Formlose Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Jedes Unternehmen, dass an einer Bewerbung beteiligt ist, sei in der Funktion als - (Einzel)Bewerber, - Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, - UA - und/oder EV hat ein separates TNF auszufüllen und im Formular seine Funktion (siehe Aufzählung vorstehend) anzugeben. Die Einreichung sämtlicher ausgefüllter TNF erfolgt durch den Bewerber, bei Bewerbergemeinschaften durch den Bevollmächtigten der Bewerbergemeinschaft. Für die an einer Bewerbung/einem TNA beteiligten Unternehmen ist die entsprechende Fassung des TNF inkl. der veröffentlichten Anlagen zu verwenden: TNF_Einzelbewerber_und_Bewerbergemeinschaftsbevollmächtigter TNF_Bewerbergemeinschaftsmitglied_(außer Bevollmächtigter) TNF_Eignungsverleiher_und_Unterauftragnehmer Anlage 1 - TNF_Unternehmensreferenzen Anlage 2 - TNF_Fachkraft Projektleitung Baustelle Anlage 3 - TNF_Fachkraft Projektleitung Baustelle (Vertretung) Nähere Erläuterungen hierzu siehe Ziffer 7.2.1 Verfahrensbedingungen Teilnahmewettbewerb sowie in den entsprechenden Fassungen der oben genannten drei Fassungen des TNF. (2) TEILNAHMEANTRÄGE VON BEWERBERGEMEINSCHAFTEN Im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben sind TNA von Bewerbergemeinschaften zulässig. Für den Fall der Eingehung einer Bewerbergemeinschaft (BG) ist zwingend von jedem Mitglied der BG eine BG-Erklärung einzureichen. Die abgegebene Erklärung muss mindestens folgenden Inhalt haben: - Kurzbezeichnung der BG, - Bezeichnung der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, - Plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der BG, - Benennung des bevollmächtigten Vertreters der BG, - Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der BG während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt, - Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, - Erklärung, dass alle Mitglieder der BG im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfall gesamtschuldnerisch haften. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL H, I.8 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden. (3) NACHWEIS DER EIGNUNG MITTELS EIGNUNGSLEIHE UND EINSATZ VON UA (a) ALLGEMEINES Ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "II" beginnen) oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "III" beginnen) auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesem Unternehmen und dem Bewerber/Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Unternehmen gelten als "EV". Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber/einem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein jeweils konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Auch selbstständig tätige Freiberufler - die nicht Mitarbeiter des Bewerbers sind - und die als Fachkräfte verbindlich zugesagt werden, sind EV. (b) BENENNUNG VON EV Falls eine Eignungsleihe erfolgt, muss durch den Bewerber / das bevollmächtigte Mitglied einer Bewerbergemeinschaft der EV bezeichnet werden. Es ist zudem erforderlich, dass bezeichnet wird, in Bezug auf welches Eignungskriterium die Eignungsleihe erfolgt. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, I.9 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden. (c) BENENNUNG VON UA UND BEZEICHNUNG DER VORGESEHENEN TÄTIGKEITEN Für den Fall des Einsatzes von UA ist erforderlich: - Der Bewerber/der Bevollmächtigte einer Bewerbergemeinschaft hat anzugeben, ob und für welche Tätigkeiten im Auftragsfall beabsichtigt ist, UA einzusetzen. - UA sind - soweit bereits bekannt -einschließlich der von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten im TNF zu benennen. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, I.9 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden. (d) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VON EV Für den Fall der Eignungsleihe ist nachzuweisen, dass dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel des EV tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des EV vorgelegt wird. Stützt sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, so wird eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens (EV) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gefordert. Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL I, I.10 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden. II) OBJEKTIVE TEILNAHMEKRITERIEN, INSBES. AUSSCHLUSSGRÜNDE Neben Eignungskriterien werden in Bezug auf eine Teilnahme am Vergabeverfahren objektive Teilnahmekriterien (einschließlich möglicher Ausschlussgründe) geprüft. Diese sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen und Angaben sind einzeln unter Ziffer 5.1.9 I.1 bis I.11 aufgeführt.