Übernahme der Lager- und Distributionslogistik der ONTRAS Gastransport GmbH

Gegenstand der Ausschreibung sind die Erbringung der Logistik- und Servicedienstleistungen für das Zentrallager der ONTRAS Gastransport GmbH. Das Netzwerk des Auftraggebers besteht aus einer weitestgehend konstanten Distributionsstruktur, aus einem Zentrallager und 20 über die Fläche der ostdeutschen Bundesländer verteilten Betriebsstandorte. Der Auftragnehmer betreibt das Zentrallager des Auftraggebers übernimmt die gesamten …

CPV: 63120000 Hoiu- ja laoteenused, 63121100 Hoiuteenused, 63122000 Laoteenused, 79991000 Laoseisu kontrollimisteenused, 79993000 Ehitiste ja rajatiste haldusteenused
Täitmise koht:
Übernahme der Lager- und Distributionslogistik der ONTRAS Gastransport GmbH
Auhindade andmise asutus:
ONTRAS Gastransport GmbH
Auhinna number:
ONTRAS-2025-0010

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : ONTRAS Gastransport GmbH
Rechtsform des Erwerbers : Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des Auftraggebers : Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Gas oder Wärme

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Übernahme der Lager- und Distributionslogistik der ONTRAS Gastransport GmbH
Beschreibung : Gegenstand der Ausschreibung sind die Erbringung der Logistik- und Servicedienstleistungen für das Zentrallager der ONTRAS Gastransport GmbH.
Kennung des Verfahrens : bdc30160-4106-4356-bbb1-8bda39d00473
Interne Kennung : ONTRAS-2025-0010
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 63120000 Lagerung und Lagerhaltung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 63122000 Lagerhaltung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 63121100 Lagerung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 79991000 Lagerbestandskontrolle
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 79993000 Gebäude- und Betriebsmittelverwaltung

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Leipzig
Postleitzahl : 04178
Land, Gliederung (NUTS) : Leipzig, Kreisfreie Stadt ( DED51 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : Der Auftraggeber (AG) ist als überregionaler Fernleitungsnetzbetreiber mit Sitz in Leipzig ein essenzieller Bestandteil des europäischen Verbundsystems und im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig. Um eine kontinuierliche Versorgungssicherheit zu gewährleisten, ist ein zuverlässiger Logistikdienstleister unerlässlich. Das Zentrallager, welches seit über einem Jahrzehnt von Kitze KKM GmbH & Co.KG (Kitze) betrieben wird, versorgt die Betriebsstellen des AG jährlich mit rund 2.200 verschiedenen Artikelarten - von sperrigen Großmaterialien bis zu 18 Meter langen Stahlrohren bis hin zu technischen Ersatzteilen und Betriebsmitteln. Da die Laufzeit des derzeitigen Vertrags demnächst erschöpft ist, soll die Leistung erneut an den Bestandsdienstleister Kitze vergeben werden. Der AG ist gem. § 135 Abs. 2 Nr. 1 GWB der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Vergabe der Dienstleistungen an ein anderes Unternehmen als Kitze zwangsläufig und unumgehbar mit einem vollständigen Umzug des Zentrallagers einschließlich des Lagerbestandes im Wert von ca. 11 Mio. € einher geht. Ein solcher Umzug wäre mit erheblichen Sicherheitsrisiken, logitischen Risiken und in keinem Verhältnis stehenden Kosten verbunden. Ein Umzug wäre mit Unterbrechungen im Lagerbetrieb und einer unzumutbaren Einschränkung im operativen Tagesgeschäft verbunden, was für ein Unternehmen aus dem Bereich der kritischen Infrastruktur nicht hinnehmbar ist. Während des Umzugs wäre der Zugriff auf den Lagerbestand stark eingeschränkt und/oder gar nicht möglich. Dies würde die Versorgungssicherheit erheblich gefährden und zu enormen betrieblichen Einschränkungen führen. Insbesondere in Notfallsituationen, in denen eine sofortige Verfügbarkeit essenziell ist, wäre der Auftraggeber handlungsunfähig. Die Dauer eines Umzugs würde sich auf etwa 6-8 Monate erstrecken, da die logistische Abwicklung - einschließlich Demontage, Transport und Neusortierung - äußerst komplex ist. Zudem wären rund 150 Schwerlasttransporte erforderlich was nicht nur erhebliche Umweltbelastungen, sondern auch unzumutbare Kosten verursacht. Neben Umzugskosten im sechsstelligen Bereich kämen zusätzliche finanzielle Belastungen hinzu, etwa durch Verzögerungen, beschädigte Materialien oder unvorhergesehene logistische Herausforderungen. Darüber hinaus würde der Parallelbetrieb beider Standorte eine doppelte logistische, personelle und finanzielle Belastung mit sich bringen. Auch operative Herausforderungen wie der zeitgleiche Betrieb zweier Lagerstandorte, erforderliche Änderungen im SAP-System, die Aufteilung von Daten sowie Prozessänderungen oder -dopplungen würden zusätzliche Kosten und erheblichen Mehraufwand verursachen. Weiterhin wurde am aktuellen Standort und mit dem derzeitigen Dienstleister ein spezialisiertes Lagerverwaltungssystem eingeführt, das optimal auf die Anforderungen des Auftraggebers abgestimmt ist. Ein Wechsel des Dienstleisters würde bedeuten, dass ein neues System eingeführt und angepasst werden müsste, was mit erheblichem Schulungsaufwand für die Mitarbeiter verbunden wäre und für die Dauer auch nur ein eingeschränkter Lagerbetrieb durchgeführt werden kann. Zudem verfügt das derzeitige Personal über spezialisiertes Know-how im Umgang mit den gelagerten Stahlrohren, den Materialien und dem Materialbereitstellungsprozess für das Versorgungsnetzwerk in Ostdeutschland, was bei einem neuen Dienstleister durch langwierige, intensive Schulungen über Jahre aufgebaut werden müsste. Der Schulungsaufwand und die daraus resultierenden Effizienzverluste wären erheblich. Jede Verzögerung im Materialzugriff oder in der Bereitstellung kann den Betrieb in akuten Situationen ernsthaft beeinträchtigen und sie schnelle Reaktion in Notfällen behindern. Aufgrund der oben genannten sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und logistischen Risiken ist ein Wechsel des Dienstleisters und ein damit verbundener Umzug nicht umsetzbar und unzumutbar, so dass nur der derzeitige Dienstleister Kitze auch weiterhin erbringen kann bzw. muss.
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Übernahme der Lager- und Distributionslogistik der ONTRAS Gastransport GmbH
Beschreibung : Das Netzwerk des Auftraggebers besteht aus einer weitestgehend konstanten Distributionsstruktur, aus einem Zentrallager und 20 über die Fläche der ostdeutschen Bundesländer verteilten Betriebsstandorte. Der Auftragnehmer betreibt das Zentrallager des Auftraggebers übernimmt die gesamten Logistik- und Servicedienstleistungen für dieses. Des Weiteren sind Lieferungen an ONTRAS GmbH-Standorte ohne Lager, an Baustellen und Biogas-Anlagen durchzuführen. Die Baustellen resultieren aus den vom Auftraggeber fortlaufend durchgeführten Investitions- und Bauvorhaben und stellen eine zusätzlich veränderliche Distributionsstruktur dar.
Interne Kennung : LOT-0000

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 63120000 Lagerung und Lagerhaltung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 63122000 Lagerhaltung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 63121100 Lagerung
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 79991000 Lagerbestandskontrolle
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 79993000 Gebäude- und Betriebsmittelverwaltung
Optionen :
Beschreibung der Optionen : Die Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre mit jeweils zweijährlichen Verlängerungsoptionen.

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : nein
Zusätzliche Informationen : Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass der Beschaffungsgegenstand aufgrund der dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, dem Unternehmen Kitze KKM GmbH & Co-KG zu erteilen.

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber die vertraglichen Vereinbarungen zur Beschaffung der beschriebenen Leistungen abschließen wird, wenn innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, kein Vergaberechtsverstoß im Sinne des vorstehenden Absatzes geltend gemacht wurde.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : ONTRAS Gastransport GmbH -
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt : 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen -

6. Ergebnisse

Direktvergabe :
Begründung der Direktvergabe : Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung : Begründung siehe zusätzliche Informationen.

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0000

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : Kitze KKM GmbH & Co.KG
Angebot :
Kennung des Angebots : TEN-0001
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0000
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : CON-0001

8. Organisationen

8.1 ORG-7001

Offizielle Bezeichnung : ONTRAS Gastransport GmbH
Registrierungsnummer : DE245749659
Postanschrift : Maximilianallee 4
Stadt : Leipzig
Postleitzahl : 04129
Land, Gliederung (NUTS) : Leipzig, Kreisfreie Stadt ( DED51 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 341271112580
Fax : 0 0 0
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-7004

Offizielle Bezeichnung : 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Registrierungsnummer : DE287064009
Stadt : Leipzig
Postleitzahl : 04103
Land, Gliederung (NUTS) : Leipzig, Kreisfreie Stadt ( DED51 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 3419773800
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-7005

Offizielle Bezeichnung : 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Registrierungsnummer : DE287064009
Stadt : Leipzig
Postleitzahl : 04103
Land, Gliederung (NUTS) : Leipzig, Kreisfreie Stadt ( DED51 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 3419773800
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Kitze KKM GmbH & Co.KG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer : DE252488075
Postanschrift : Fabrikatsstraße 19
Stadt : Leipzig
Postleitzahl : 04178
Land, Gliederung (NUTS) : Leipzig, Kreisfreie Stadt ( DED51 )
Land : Deutschland
Telefon : 034144259930
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0000

8.1 ORG-7006

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 858ea5b4-133a-40ee-becd-b88028875101 - 01
Formulartyp : Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung : Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 11/06/2025 11:44 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00380869-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 111/2025
Datum der Veröffentlichung : 12/06/2025