Sonstige Begründung
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Die Unternehmen der MZG-Westfalen-Gruppe durften ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 VgV durchführen. Die CWS Healthcare Deutschland GmbH & Co. KG („CWS“) ist der einzige Anbieter, der sämtliche der gestellten Anforderungen erfüllen kann, dem gesetzten Kostenrahmen entspricht und innerhalb der zeitlichen Vorgaben die Leistung auch erfüllen kann. Da die Leistung dem Bereich der unmittelbaren Daseinsvorsorge zuzuordnen ist (Gesundheitsversorgung) und ohne Auftragsvergabe eine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen droht, liegt eine äußerste Dringlichkeit vor, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV rechtfertigt. Eine Beauftragung der CWS für einen Übergangszeitraum ist gerechtfertigt, da andernfalls eine unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen als Bestandteil der Daseinsvorsorge (äußerste Dringlichkeit) droht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 29.08.2003 - 13 Verg 15/03; VK Niedersachsen, Beschl. v. 03.02.2012 - VgK-01/2012; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014 - 11 Verg 15/13). Hierbei hat die Vergabestelle den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Sowohl inhaltlich als auch zeitlich sind alternative wettbewerbsschonendere Möglichkeiten der Beschaffung ausgeschlossen. Eine Neuvergabe der gegenständlichen Leistung zum 01.01.2026 kann unter Beachtung der Mindestfristen, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht realisiert werden. Aufgrund von Verzögerung durch mitbestimmungspflichtige Entscheidungsprozesse, zu denen die Umstellung von personalisierter auf Poolkleidung als organisatorische und hygienische Abläufe nach § 87 Abs. 1 BetrVG zählt, kann derzeit ein final beschlossenes Konzept und eine belastbare Leistungsbeschreibung nicht realisiert werden. Zusätzlich sind hygienerechtliche Anforderungen zu beachten. Eine eindeutige und erschöpfende Konzeptentscheidung konnte durch die Vergabestelle dem folgend trotz rechtzeitiger Planung bisher nicht erstellt werden und verzögert die Ausschreibung. Es fehlt damit an der erforderlichen Ausschreibungsreife. Die gesetzeskonforme Einrichtung einer bedarfsgerechten und jederzeitigen Wäscheversorgung eines Krankenhauses erfordert nach den Kenntnissen der Vergabestelle eine Vorlaufzeit von bis zu sechs Monaten (z.B. Produktion/Beschaffung der Wäsche, raumtechnische Ertüchtigungen, Errichtung und Erprobung eines bedarfs- und anforderungsgerechten Wäschekreislaufs, etc.), so dass eine zielgerichtete (Interims-)Beauftragung zur Überbrückung des Engpasses erforderlich ist. Ohne Ermöglichung einer störungsfreien Leistung droht eine unmittelbare Versorgungsgefährdung, da die Wäscheversorgung unverzichtbare Grundlage der medizinischen Versorgung darstellt. • Personal ohne Dienstkleidung kann nicht eingesetzt werden. • Patientenversorgung ohne hygienische Wäsche ist nicht durchführbar. • Ein Versorgungsabriss würde Infektionsrisiken und OP-Ausfälle bedeuten. Ein solcher Zustand ist mit dem Auftrag der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht vereinbar. Eine Neuvergabe zum 01.01.2026 ist unmöglich, da die notwendige Vorlaufzeit nicht mehr zur Verfügung steht. Selbst wenn die Bekanntgabe einer Neuvergabe unmittelbar erfolgte, reicht die zwingend notwendige Vorlaufzeit zur Herstellung und Produktion von kompatiblen Wäschepools, deren vorherige Hygienezertifizierung sowie die Einrichtung der vorzuhaltenden Schnittstellen für die Logistik- und Rücklaufsysteme der Kliniken nicht aus: • Neue Anbieter benötigen bis zu sechs Monate Vorlaufzeit (Produktion, Logistikaufbau, Personal, Absprachen mit Krankenhaushygiene, etc.). • Die MZG plant, das Vergabeverfahren im August 2025 einzuleiten; ein Zuschlag ist realistisch erst im Frühjahr 2026 möglich. Die Vergabe ist inhaltlich auf die zur vorübergehenden Bedarfsdeckung zwingend erforderlichen Maßnahmen beschränkt. In zeitlicher Hinsicht ist diese im Interesse der Erhaltung der Kontinuität des Krankenhausbetriebs als Daseinsvorsorge strikt auf den zwingend notwendigen Übergangraum beschränkt, der für die Vorbereitung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes erforderlich ist. Die Maßnahme ist dem folgend ausschließlich eine temporäre Überbrückung, bis ein neuer Anbieter im Rahmen eines EU-weiten Wettbewerbs ausgewählt und dieser personell und technisch in der Lage ist, die Leistungen zu implementieren. Die Vergabe erfolgt damit ausschließlich als überbrückende Maßnahme und orientiert sich strikt am bisherigen Vertragsrahmen, ohne diesen wesentlich zu ändern oder zu erweitern. Die Überbrückungsvergabe stellt insbesondere auch keine wesentliche Änderung im Sin-ne des § 132 GWB dar, die ein neues Vergabeverfahren erfordern. Sie ist zeitlich eng befristet und orientiert sich am tatsächlichen Bedarf für die Vorbereitung und Durchführung der Neuvergabe. Ein EU-weites Vergabeverfahren wird im unmittelbaren Anschluss an die interne Freigabe des Versorgungskonzepts durch den Betriebsrat, voraussichtlich im August 2025, eingeleitet.