Beschreibung
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Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die ihn bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden. Geforderte Mindeststandards: Vorlage einer Referenz / von Referenzen über einen oder mehrere während der letzten 6 Jahre (nicht zwingend in allen Jahren) ausgeführte/n öffentlichen Dienstleistungsauftrag/-aufträge im SPNV in einem vom Bewerber insgesamt erbrachten Leistungsumfang von mindestens 4 Mio. Zugkilometern (in Summe der Verkehrsvertragsjahre innerhalb der letzten 6 Jahre vor Abgabe des Teilnahmeantrags). Vorlage einer Referenz über während der letzten 6 Jahre vor Abgabe des Teilnahmeantrags erbrachte Leistungen bei der Instandhaltung von dieselbetriebenen SPNV-Fahrzeugen. Die Leistung muss mindestens die ECM 1 bis 3-Funktionen umfasst haben. Die Leistungen der Instandhaltung müssen über mindestens vier zusammenhängende Jahre erbracht worden sein. Der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, ist für die Referenz / die Referenzen zu benennen. Anzugeben sind zudem der Leistungsumfang (Summe der Zkm in den letzten sechs Jahren vor Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. Zahl der Fahrzeuge, für die die 1 bis 3-Funktion übernommen wurde), die Leistungszeit und der Empfänger der Leistung (Auftraggeber) sowie bei der Referenz für die Instandhaltungsleistungen die Art der jeweiligen Leistungen (die Bezeichnung ECM 1, ECM 2, ECM 3, ECM 4 ist hierfür ausreichend). Die Referenz kann / die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers / eines der betreffenden Auftraggeber oder im Wege einer Eigenerklärung benannt werden. Für diese Eigenerklärung ist das Formblatt F1 zu benutzen. Bei den ECM 1 bis 3-Funktionen handelt es sich um so genannte "kritische Aufgaben" nach § 47 Abs. 5 VgV. Sie müssen direkt vom Bieter oder im Fall einer Bietergemeinschaft von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft ausgeführt werden. Beruft sich ein Bewerber zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung von SPNV-Leistungen auf diejenige eines Dritten, so hat der Bewerber die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage einer Erklärung für den Dritten mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen. Die Eignungsleihe für die ECM 1 bis 3-Funktionen ist wegen des soeben dargestellten Gebots zur Eigenerbringung ausgeschlossen. Ist der Dritte nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen oder liegen bei dem Dritten zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB, fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder Ausschlussgründe nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 98c AufenthG, § 22 Abs. 1 LkSG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG oder Art. 5 k) VO (EU) 2023/1214 vor, hat der Bewerber den Dritten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die AG zu ersetzen. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen Ausschlussgründe nach einem der im letzten Satz genannten Tatbestände vorliegen, erfolgt keine erneute Aufforderung. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, das für den Beleg der Eignung benötigt wird, sich nicht als geeignet herausstellt oder nach einem der im vorletzten Satz genannten Tatbestände auszuschließen ist bzw. ausgeschlossen werden kann. Für den Fall, dass auch das neue Unternehmen nicht als technisch und beruflich leistungsfähig anzusehen ist oder auch bei diesem Unternehmen ein o.g. Ausschlussgrund vorliegt, erfolgt keine erneute Aufforderung. Darüber hinaus ist dem Teilnahmeantrag eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bewerber tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen. Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit einer Bewerbergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen in der Summe der Bewerbergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bewerbergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bewerbergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bewerbergemeinschaft für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen bzw. für die Übernahme der ECM 1 bis 3-Funktionen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit dem Teilnahmeantrag darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden.