Beschreibung
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Angabe von zwei Referenzen über eigenerbrachte Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence sowie einer Referenz über eigenerbrachte Bestandserfassung (Gebäudescan und Planerstellung) für Bestandsbauten, die nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderungen für die jeweiligen Referenzen: - Leistungserbringung nicht vor 01.07.2015, - Bestandsbau mit einer Technischen Ausrüstung der Honorarzone ≥ II gem. §56 HOAI (2021), Anlage 15. Die jeweiligen Referenzen werden gem. nachfolgender Kriterien bewertet: In Bezug auf die Referenzen zur eigenerbrachten Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence für Bestandsbauten (Referenzblätter 2.2 und 2.3; max. 33 Punkte je Referenz / max. 66 Punkte gesamt): - Bruttogeschossfläche des untersuchten Bestandbaus von mindestens 2.500 m² (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau unterlag dem Denkmalschutz (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau wies eine Versammlungsstätte im Sinne der H-VStättR auf (5 Punkte), - Erbringung der Leistung für einen öffentlichen Auftraggeber (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau war ein Kultur-/Sakralbau gem. Anlage 10.2 HOAI (2021) (5 Punkte), - Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence im Hinblick auf Gebäude und Innenräume (2 Punkte), - Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence im Hinblick auf das Tragwerk (2 Punkte), - Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence im Hinblick auf die Technische Ausrüstung (2 Punkte), - Zustandsermittlung/ Technical Due Diligence im Hinblick auf den Brandschutz (2 Punkte). In Bezug auf die Referenz zur eigenerbrachten Bestandserfassung (Gebäudescan und Planerstellung) für Bestandsbauten (Referenzblatt 2.4; max. 25 Punkte gesamt): - Bruttogeschossfläche des untersuchten Bestandbaus von mindestens 2.500 m² (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau unterlag dem Denkmalschutz (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau wies eine Versammlungsstätte im Sinne der H-VStättR auf (5 Punkte), - Erbringung der Leistung für einen öffentlichen Auftraggeber (5 Punkte), - Untersuchter Bestandsbau war ein Kultur-/Sakralbau gem. Anlage 10.2 HOAI (2021) (5 Punkte). Bitte beachten Sie: Die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Stufe 1: Zunächst wird geprüft, ob die Teilnahmeanträge den formalen Anforderungen genügen. Unvollständige Teilnahmeanträge, die trotz ggf. erfolgter Nachforderung von Unterlagen weiterhin unvollständig bleiben, können nicht berücksichtigt werden. Stufe 2: Anschließend wird beurteilt, ob der Bewerber nach den vorgelegten Angaben und Nachweisen grundsätzlich geeignet erscheint, die verfahrensgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Insbesondere wird dabei geprüft, ob die Referenzen die vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllen. Stufe 3: Für den Fall, dass mehr als fünf Bewerber die Eignungsanforderungen erfüllen, wird unter diesen geeigneten Bewerbern schließlich anhand der Bewertung der im Teilnahmeformular benannten Referenzen mittels der vorstehend aufgezeigten Punktebewertung beurteilt, wer unter den als grundsätzlich geeignet eingestuften Bewerbern im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders geeignet erscheint und daher am weiteren Verfahren beteiligt und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird. Für den Fall, dass nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise durch Punktegleichstand die vorgesehene Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter überschritten wird, entscheidet das Los. Für die Auswahl werden nur die in den Referenzblättern angegebenen Referenzen, die jeweils die Mindestanforderungen erfüllen, bewertet. Hinweise: Der Nachweis der geforderten Referenzen erfolgt durch die Eintragung in den Referenzblättern. Die Prüfung der Referenzen erfolgt nur für die dort eingetragenen Projekte. Allgemeine Referenzlisten werden nicht berücksichtigt. Büroreferenzen über erbrachte Planungsleistungen eines anderen Unternehmens können einem Bieter nur zugerechnet werden, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern des Unternehmens festgestellt werden kann, das sich nunmehr auf die Referenz beruft. Eine Eignungsreferenz kann nur dann auf einen Nachunternehmer bezogen werden, wenn die Leistung auch tatsächlich von diesem erbracht wird. Eine Bewertung kann nur erfolgen, wenn die Maßnahme hinsichtlich der Wertungskriterien eindeutig beschrieben ist. Der Auftraggeber behält sich die Prüfung der Angaben vor.