Beschreibung
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Die Österreichische Gesundheitskasse (kurz "ÖGK") beauftragte zusätzliche erforderliche Leistungen in den Bereichen Softwareentwicklung einerseits und Wartung anderseits hinsichtlich einer in diversen Therapie- und Reha-Gesundheitseinrichtungen der Auftraggeberin dzt. eingesetzten Software. Die ÖGK setzt die Softwarelösung „jTime“ der jotas Services GmbH in vier der fünf Gesundheitshäuser sowie in den Ambulatorien für physikalische Medizin in Oberösterreich als zentrale Softwarelösung im Patientenmanagement ein. Das System wurde in der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (kurz "OÖGK") als Gesamtrechtsvorgängerin der ÖGK eingeführt und ist seitdem durchgehend im Einsatz. Bei der Software handelt es sich um ein zentrales IT-System, das insbesondere in den Bereichen physikalische Therapie und Rehabilitation, Vorsorgeuntersuchungen sowie im Bereich Psychotherapie eingesetzt wird und insbesondere die Module Patientenverwaltung, Leitsystem, grafische Einzeltermin- und Serienplanung, Reha- und Kojenplanung, Karteischreibung, Messwerterfassung, MyWellness, VUArztterminvergabe, VU-Formularwesen, ICF-Dokumentation, Leistungserfassung, div. Listen und Berichte, div. Statistiken und div. Rehastatistiken, Stammdatenverwaltung/-Administration, Abrechnung, Medizinische Dokumentation (Karteischreibung, Befunde, Arztbrief), Mitarbeiterdatenverwaltung (zB Arbeitszeiten, Adressen, usw.) erfasst. Weiters erfasst sind Schnittstellen zu xEdikur, ELGA (VU Befundübermittlung an Dachverband, e-Medikation, e-Rezept, e-Impfpass), e-Card System, ZPV, ELDA, FERATEL, SMS Sün, Laborschnittstellen (HL7) und SAP (Küchenlösung). Die Leistungen des Auftragnehmers sind zur Aufrechterhaltung des Systems bzw. zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erforderlich. Die ÖGK plant dzt. eine Neuvergabe einer entsprechenden Software. Die gegenständliche Beauftragung ist daher insbesondere auch erforderlich um das bestehende System während der Vorbereitung der Neuvergabe aufrechtzuerhalten und so die Betreuung der Patient:innen durchgängig aufrecht erhalten zu können und nicht zu gefährden. Die Auftraggeberin führte ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit einem Unternehmen gem. § 37 Abs 1 Z 3 lit b BVergG durch, da die Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann. Die Auftraggeberin hat vor Zuschlagserteilung eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im ABl. S – Nummer 166/2025 zu Veröffentlichungsnummer 569125-2025 veröffentlicht.