Zusätzliche Informationen
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#Besonders auch geeignet für:other-sme# a) Der Auftraggeber ist Zuwendungsempfänger im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB. b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Die Unterlagen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sowie zur wirtschaftlichen und finanziellen und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignungsunterlagen) sind bei Vorliegen einer Bietergemeinschaft für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in einer gesonderten "Eigenerklärung der Eignung" (Anlage B09.0) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben einen berechtigten Vertreter zu benennen (Formblatt 234). Beabsichtigt der Bieter oder ein Mitglied einer Bietergemeinschaft, sich zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. durch Unterauftragnehmer) zu berufen, so sind die entsprechenden Eignungsunterlagen für die anderen Unternehmen insoweit in einer gesonderten "Eigenerklärung zur Eignung" (Anlage B09.0) vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Zusätzlich hat der Bieter/die Bietergemeinschaft gesondert mit dem Angebot die "Verpflichtungserklärung Eignungsleihe" der anderen Unternehmen vorzulegen (Formblatt 236), nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen der Dritten nachgewiesen wird. Zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen von jedem eignungsverleihenden Unternehmen sind die entsprechenden Erklärungen in der Anlage B09.0 abzugeben. Bei einer Bezugnahme auf Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es mit dem Bieter/der Bietergemeinschaft im Auftragsfall gemeinsam für die Auftragsdurchführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe haftet (Formblatt 236). Beabsichtigt der Bieter, im Hinblick auf vorzulegende Nachweise für die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit (bspw. Referenzen) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so ist durch dieses ausdrücklich zu bestätigen, dass es die Leistungen im Auftragsfall als Unterauftragnehmer erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden (Formblatt 236). Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Unterauftragnehmer ausführen zu lassen, ohne dass ein Fall der Eignungsleihe vorliegt, so muss er die dafür vorgesehenen Leistungsbereiche und Teilleistungen in Formblatt 235 angeben. c) Eignungsprüfung Die Angebote sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache in Textform über die Vergabeplattform des Auftraggebers einzureichen, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) Jeder Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft und jeder Nachunternehmer im Falle der Eignungsleihe müssen mit dem Angebot folgende Eigenerklärungen abgeben: - Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen. - Eigenerklärung, dass das Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit es der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt hat (§ 123 Abs. 4 GWB). - Angabe, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt oder ein Insolvenzplan rechtskräftig i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB bestätigt wurde. - Eigenerklärung, dass bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen insbesondere nicht gegen Landestariftreue- und Mindestlohngesetz verstoßen wurde (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). - Angaben zur Liquidation und Einstellung der Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. - Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). - Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). - Eigenerklärung, dass kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) - Eigenerklärung, dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). - Eigenerklärung, dass das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). - Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). - Eigenerklärung, dass zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen unzulässiger Beeinflussung des öffentlichen Auftraggebers nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB. - Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund i. S. v. § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt. - Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. - Eigenerklärung, dass die Bestimmungen des Saarländischen Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetzes (STFLG) in der Fassung vom 08.12.2021 zur Kenntnis genommen wurden und im Falle einer Auftragserteilung die Verpflichtungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 Abs. 2 und 13 STFLG vollständig eingehalten werden. Die Vergabestelle behält sich vor, zu prüfen, ob weitere fakultative Ausschlussgründe im Sinne von §§ 124 bis 126 GWB vorliegen, zu denen keine Eigenerklärung gefordert wird, und gegebenenfalls Bieter, bei denen fakultative Ausschlussgründe vorliegen, auszuschließen. Der Auftraggeber wird die frist- und formgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Der Auftraggeber behält sich nach § 56 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vor, die Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Angebote inhaltlich sowie auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen prüfen. Unbeschadet etwaiger Mindestanforderungen wird der Auftraggeber inhaltlich prüfen, ob die grundsätzliche Eignung des Bieters nach den benannten Eignungsunterlagen vorliegt. Kann im Ergebnis die grundsätzliche Eignung nicht bejaht werden, wird das Angebot nicht berücksichtigt. Die Eignungsprüfung bezieht sich auch auf die Einhaltung etwaiger Mindestanforderungen an die Eignung. Der Auftraggeber verweist ausdrücklich auf die Geltung der in Art. 5k) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 genannten Verbote einer Auftragserteilung und die hierzu geforderten Eigenerklärungen. Nichtvorliegen von Bezügen zu Russland (Bedingung für den Auftrag): Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot einer Auftragsvergabe an den Bieter nach Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt. Eigenerklärung des Bieters, dass er im Auftragsfall keine Unterauftragnehmer/Nachunternehmer, Lieferanten oder die Eignung leihende Dritte einsetzen wird, für die Art. 5k Abs. 1 a) - c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 zutrifft (siehe oben) und auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfallen. Die Zuschlagserteilung erfolgt nicht durch Zuschlagsschreiben, sondern als Vertragsunterzeichnung vom Auftraggeber und dem Auftragnehmer.