Beschreibung
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Eine aussagefähige Unternehmensdarstellung als Eigenerklärung (Name, Anschrift, Rechtsform, Büroinhaber bzw. bei juristischen Personen bevollmächtigter Vertreter, Gründungsdatum, Leistungsspektrum, Niederlassungen, Position, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) ist einzureichen. Dies ist zur 1. Stufe VV formlos möglich. ARGEn / Bewerbergemeinschaften können bereits in der 1. Stufe eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung, in der alle Mitglieder der späteren Bietergemeinschaft aufgeführt sind, mit folgendem Inhalt vorlegen (Option): a) Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall wird erklärt. b) Der für die Durchführung des Vertrages und die rechtsverbindliche Vertretung aller Mitglieder gegenüber dem AG bevollmächtigte Vertreter wird benannt. c) Die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder wird bestätigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft unzulässig sind und in der Regel zur Nichtberücksichtigung aller betroffenen Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren führen. Inanspruchnahme von Kapazitäten Dritter Wenn zur Erfüllung des Auftrages Kapazitäten Dritter herangezogen werden (bei Bietergemeinschaften: auch von einzelnen Mitgliedern), sind Art und Umfang der durch Dritte zu erbringenden Leistungen mit der Bewerbung anzugeben. Dies ist zur 1. Stufe formlos möglich. Wenn sich der Bieter (bei Bietergemeinschaften auch einzelne Mitglieder) im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Nachunternehmern (§ 36 (1) S.3 VgV) beruft, ist spätestens mit dem Angebot (2. Stufe VV) anzugeben, inwiefern sich der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft auf welche Kapazitäten welches Nachunternehmers berufen möchte(n). In diesem Fall muss der Bieter spätestens mit dem Angebot nachweisen, dass ihm die Kapazitäten des Nachunternehmers zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine Verpflichtungserklärung. Ferner muss der Bieter spätestens mit dem Angebot Unterlagen vorlegen, die belegen, dass der Nachunternehmer über diejenige Eignung auch tatsächlich verfügt, auf die sich der Bieter beruft. Sofern eine Eignungsleihe gemäß § 47 VgV vorgesehen ist (bei Bietergemeinschaften auch von einzelnen Mitgliedern), ist spätestens mit dem Angebot anzugeben, in wie fern sich der Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft auf welche Eignung welcher anderen Unternehmen berufen möchten. In diesem Fall muss der Bieter spätestens mit dem Angebot nachweisen, dass ihm die Kapazitäten des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen, beispielsweise durch eine Verpflichtungserklärung. Ferner muss der Bieter spätestens mit dem Angebot (2. Stufe VV) Unterlagen vorlegen, die belegen, dass das andere Unternehmen über diejenige Eignung auch tatsächlich verfügt, auf die sich der Bieter beruft. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind zugelassen. Falls das Angebot (2. Stufe VV) durch eine Bietergemeinschaft abgegeben wird, sind die Bietergemeinschaftserklärung(en) zur gesamtschuldnerischen Haftung und die Erklärung des bevollmächtigten Vertreters, An-gaben zum Vertretungsberechtigten, der Unterauftragnehmer und deren Kapazitäten abzugeben. Ferner ist spätestens mit dem Angebot anzugeben, welches Mitglied der Bietergemeinschaft welche Leistungen im Auftragsfall erbringen wird. ERSATZWEISE sind die Eignungskriterien der ANLAGE 1 unter Pkt. 5 zu entnehmen!