Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Gem. § 124 (2) GWB bleiben §§ 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes, nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) oder nach § 19 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), nach § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. L S. 2959) unberührt und können einen Ausschluss des Unternehmen zur Folge haben.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Gem. § 123 (1) Nr. 1 GWB wird ein Unternhemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Gem. § 123 (1) Nr. 2, 3 und 9 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) vorliegt und gegen § 89c (Terrorismusfinanzierung) des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
Betrug
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Gem. § 123 (1) Nr. 4 und 5 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gem. § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs vorleigt soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Korruption
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Gem. § 123 (1) Nr. 6, 7, 8, 9 GWB wird ein Unternehmen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen folgende §§ des Strafgesetzbuches vorliegt: - § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) - § 299a und § 299b (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), - § 333 und § 334 (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a (Ausländische und internationale Bedienstete), weiterhin der Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) und § 108 (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f (unzulässige Interessenwahrnehmung) vorliegt.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Gem. § 123 (1) Nr. 10 GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen die §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) vorliegt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Gem. § 123 (4) GWB wird ein Unternehemen ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn dieses bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Gem. § 124 (1) Nr. 1 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde.
Zahlungsunfähigkeit
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Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen, wenn es zahlungsunfähig ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Gem. § 124 (1) Nr. 2 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn über das Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Gem. § 124 (1) Nr. 3 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Gem. § 124 (1) Nr.4 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn er über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Gem. § 124 (1) Nr. 5 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnt und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Gem. § 124 (1) Nr. 6 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resuktiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden können.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Gem. § 124 (1) Nr. 7 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Gem. § 124 (1) Nr. 8 und 9 GWB kann der öffentliche Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen a) versicht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat vertrauliche Informationen zu erhalten, duch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässige oder vorsätzliche irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.