Zusätzliche Informationen
:
1) Am Auftrag interessierte Unternehmen müssen sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 VgV registrieren. Sie erhalten bei der unter Ziff. 8.1 genannten Kontaktstelle Zugangsdaten für die Internetplattform, die für die Kommunikation im Vergabeverfahren zu nutzen ist; 2) Werden für wesentliche Hauptleistungen, d. h. für die Verkehrsleistungen mit Eisenbahnfahrzeugen, Unterauftragnehmer eingesetzt, sind die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen auch für diese Unterauftragnehmer mit dem Angebot nachzuweisen. Aus Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich, dass das EVU stets verpflichtet ist, einen bedeutenden Teil der Leistung selbst zu erbringen. Auf dieser Grundlage muss das EVU mindestens 50 % der Verkehrsleistung selbst erbringen. 3) Eignungsleihe: Möchte der Bieter im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, so hat er mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Die Verpflichtungserklärung bzw. eine entsprechende Vereinbarung darf für die Dauer des zu vergebenen Vertrags von dem Unternehmen nicht einseitig aufgelöst werden können; dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung bzw. der Vereinbarung zu entnehmen sein. Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Bieter hat zudem mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen. Für die für das Unternehmen vorzulegenden Nachweise gelten die Vorgaben der Auftragsbekanntmachung an die Eignungsnachweise entsprechend. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so haften der Bieter und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung, das andere Unternehmen jedoch nur entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Dem Angebot ist in diesem Fall eine Erklärung des anderen Unternehmens gegenüber den Auftraggebern zur gemeinsamen Haftung im Sinne von § 47 Abs. 3 VgV beizufügen. In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfordert eine Eignungsleihe zudem, dass die Vorgabe von 47 Abs. 1 Satz 3 VgV eingehalten wird, nach der ein Bieter im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden, und das EVU dennoch gemäß Art. 4 Abs. 7 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 einen bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt (hier mindestens 50 %). 4) Bezogen auf die Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Bietergemeinschaften legen sämtliche Nachweise zur Eignung, zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB sowie zu gegebenenfalls durchgeführten Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB für jedes Mitglied vor. Hinsichtlich der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gilt die Vorgabe nach Satz 1 jedoch nur, soweit die Nachweise Leistungen betreffen, für die das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft als verantwortlich vorgesehen ist. 5) Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV). 6) Die Angabe unter 5.1.9 (Information über die zweite Phase eines zweiphasigen Verfahrens), nach der die Mindestanzahl der zur zweiten Phase des Verfahrens einzuladenden Bewerber drei beträgt, ist unzutreffend. Vorliegend ist keine Mindestanzahl festgelegt. Die Angabe ist lediglich erfolgt, da das Formular die Angabe eines Wertes, der größer als zwei ist, erfordert.