Grund für die Änderung
:
Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen
werden konnten, erforderlich.
Beschreibung
:
Der zwischen BITMARCK und RISE geschlossene EVB-IT Systemvertrag unterliegt seit Anbeginn dem Einfluss äußerer, außerhalb des Vertrags liegender Umstände. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der von der BITMARCK betriebene sektorale IDP einer Anbieterzulassung durch die gematik unterliegt. Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis steht daher geradezu exemplarisch für den Umstand, dass langwierige öffentliche Aufträge innerhalb eines hochregulierten Umfelds oftmals in besonders hohem Maße an sich ändernde Gegebenheiten flexibel angepasst werden müssen. Die mit Beauftragung des sIDP-Systems einhergehende Abhängigkeit von regulatorischen Änderungen liegt damit vollumfänglich innerhalb der Ratio des § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB, dem öffentlichen Auftraggeber bei derartigen Aufträgen ein notwendiges Maß an Flexibilität zu verleihen. Das aktuelle sIDP-System muss an die neue gematik-Spezifikationen angepasst werden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Oktober 2023) war für BITMARCK nicht abschließend ersichtlich, welche näheren gesetzlichen und daran anknüpfenden, technische Anforderungen sich aus den gematik-Spezifikationen während der Laufzeit des sIDP-Vertrags ergeben würden. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gematik-Spezifikation ist durch die neue Spezifikation fortgeschrieben worden, wodurch sich die Anforderungen nach Vertragsschluss geändert haben. BITMARCK als Betreiber des sIDP ist verpflichtet, die gesetzlichen Produkt- und Anbietervorgaben der neuen gematik-Spezifikation umzusetzen. Die vereinbarten Mindestanpassungsleistungen zielen gerade auf die Einhaltung dieser Vorgaben ab und sind durch die Änderung objektiver Umstände zwingend erforderlich geworden. Da die gematik-Spezifikationen jedoch vorwiegend nur das „Ob“ einer Funktionalität, nicht hingegen das vollumfängliche „Wie“ der Umsetzung vorschreiben, haben sich die Parteien zusätzlich fachlich darüber verständigt, wie bzw. mittels welcher konkreten zusätzlichen Anpassungsleistungen das aktuelle sIDP-Gesamtsystem an die gematik-Spezifikation angepasst und verbleibende Ausgestaltungsspielräume ausgestaltet werden sollen. Hintergrund ist, dass die zulassungsrelevante und daher durch RISE umzusetzende gematik-Spezifikation ihrerseits Ausgestaltungsspielräume enthält, die entsprechend durch fachliche Vorgaben zur Ausgestaltung auszufüllen sind. Soweit zusätzliche Anpassungsleistungen aus der Auftragsänderung in einem solchen Zusammenhang zur (obigen) gematik-Spezifikation steht, liegt diesen Anpassungsleistungen eine wesentliche Änderung äußerer und schwerwiegender Umstände zugrunde. Denn der Bedarf für diese zusätzlichen Ausgestaltungsleistungen hätte sich von vornherein gar nicht ergeben, wenn nicht die Mindestanpassungsleistungen erforderlich geworden wären. Auch diese zusätzlichen Ausgestaltungsleistungen haben ihre Ursache in den Anpassungen/Neuversionierungen der gematik-Spezifikationen und mithin in der Änderung äußerer Umstände. Diese zusätzlichen Ausgestaltungsleistungen sind nachträglich zwingend erforderlich geworden, weil die Umsetzung der Mindestanpassungsleistungen zwingend mit Ausgestaltungen einhergeht, da die gematik die konkrete Ausgestaltungen nicht feingranular vorgibt. Selbst wenn die BITMARCK nicht konkrete Ausgestaltungsvarianten vor Beauftragung der Auftragsänderung auswählen und verbindlich beauftragen würde, müsste RISE auch dann entsprechende Ausgestaltungsentscheidungen selbst treffen, da andernfalls keine vollständige Umsetzung der Mindestanpassungsleistungen erfolgen würde. Gleiches gilt für Ausgestaltungsleistungen zur Anpassung des sIDP-Gesamtsystems an frühere gematik-Spezifikationen. Der Ausgestaltungsbedarf ergibt sich auch hier mittelbar aus der Umsetzung der Mindestanpassungsleistungen. Die Anpassungen an die gematik-Spezifikationen in der Vergangenheit konnten vorläufig jedoch ohne die nunmehr umzusetzenden Ausgestaltungsbedarfe erfolgen, die nun nachträglich umgesetzt werden. Es handelt sich bei den nunmehr umzusetzenden Ausgestaltungsleistungen nämlich um Kann-Anforderungen aus den alten gematik-Spezifikationen. Bezüglich der kassenseitig geforderte Ausgestaltungsleistungen gilt § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB (Bedarf an zusätzlichen Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer). Diese setzen Anforderungen der Kassen zur Optimierung und Erweiterung des IDPSek-Gesamtsystems um. Die Umsetzung erfordert die Implementierung zusätzlicher Features und Funktionen, die zuvor nicht im System angelegt waren. Es handelt sich daher um Leistungen, die ihrer Art nach nicht mit den Leistungen aus dem ursprünglichen EVB-IT Systemvertrag vergleichbar sind. Das sIDP-Gesamtsystem wird nicht von der BITMARCK selbst eingesetzt, sondern von den Kassen als Kunden der BITMARCK. Die Umsetzung von Anforderungen einer Kasse stellt sicher, dass das sIDP-Gesamtsystem weiterhin sinnvoll in die Prozesse der jeweiligen Kassen integriert werden kann. Ohne Berücksichtigung zentraler Kundenwünsche kann BITMARCK das beschaffte IDPSek-Gesamtsystem zudem nicht dauerhaft erfolgreich an die Kassen vermarkten. Alle kassenseitig geforderten Ausgestaltungsleistungen gehen auf Anpassungswünsche der Kassen zurück, welche sich erst im Rahmen der Fortentwicklung des Systems ergeben haben und erst nach Vertragsschluss geäußert werden konnten. Die kassenseitigen Anforderungen gehen mit einer Nutzungsverbesserung und Qualitätserhöhung des IDPSek-Gesamtsystems einher. Die Implementierung der zusätzlichen Features/Funktionen führt z.B. dazu, dass Prozesse vereinfacht werden, die Verständlichkeit/Usability für Versicherte verbessert wird und nützliche Informationen erfasst werden. Ein Dritter kommt hierfür nicht in Betracht aufgrund fehlender Bearbeitungsrechte des Quellcodes des sIDP, fehlendem Know-How zum sIDP, erhöhten Sicherheitsrisiken, Zusatzkosten wegen fehlender Synergieeffekte, Mehraufwand durch fehlendes Know-how, erhöhtem Koordinierungsaufwand und komplexer Ursachenforschung bei Störungen.