Zusätzliche Informationen
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#Besonders auch geeignet für:selbst# Der Nutzer hat Sicherheitsbereiche gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG). Ministerbereich bzw. Leitungsbereiche und IKT- Räume sind Sicherheitsbereiche i.S.d. Geheimschutzes. Für den Einsatz in diesen Bereichen müssen die Beschäftigten des Auftragnehmers über eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2-Geheimschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG verfügen bzw. bereit sein, sich einer solchen zu unterziehen. Der AN verpflichtet sich, die für die Sicherheitsüberprüfung notwendigen Unterlagen nach Erhalt von der Auftrag-geberin kurzfristig an das zu überprüfende Personal weiterzuleiten. Die Kosten für die Sicherheitsüberprüfun-gen fallen für den Auftragnehmer nicht an. Die ausgewiesenen Sicherheitsbereiche umfassen rund 90 Räume. Ein Zutritt zu diesen Bereichen ist nur möglich, wenn eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü2- Geheimschutz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG vorliegt. Zudem gibt es rund 15 Räume als sicherheitsempfindliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 SÜG i.V.m. § 5a Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV), für die eine erweiterte Sicherheits-überprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. SÜG (Ü2 Geheimschutz) erforderlich ist. Für den Bereich des Flures der Hausleitung/Leitungsbereiches ist insgesamt eine Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr.1 SÜG (Ü 2 Geheimschutz) erforderlich. Der Auftragnehmer hat konkret Personen einschließlich de-ren Vertretung für die Tätigkeit in diesen Bereichen zu benennen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheim-schutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der Auftragnehmer muss sich bereit erklären, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu ergreifen und zu erfüllen, die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung des einzusetzenden Personals erforderlich sind, sodass der Auftragnehmer bei Auftragsübernahme ausreichend überprüftes Personal stellen kann. Das eingesetzte Personal des Auftragnehmers einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss grund-sätzlich über eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist sowohl eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1) als auch eine erweiterte Sicherheitsüber-prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG (vorbeugender personeller Sabotageschutz, sog. Ü2 Geheimschutz). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr.1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der Auftragnehmer bereits in der Geheim-schutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK befindet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Aufforderung durch die Auftraggeberin dem Objektteam der Auftraggeberin die einzusetzenden Per-sonen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Si-cherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind –unter Angabe der Art und des Datums des SÜ-. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzuset-zendes Personal. Der Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin übersendet dem Personalkoordinator des Auftragnehmers die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der Auftragnehmer verpflich-tet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der Auftraggeberin innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Re-gel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die Auftraggeberin berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den Auftragnehmer nicht an. Fachspezifische Personalanforderungen sind in den Leistungsbeschreibungen formuliert und durch den Auftragnehmer zwingend zu beachten. Personal, welches den von der Auftraggeberin vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der Auftrag-geberin ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung beträgt gegenwärtig grundsätzlich mindestens zwanzig (20) bis fünfundzwanzig (25) Wochen und kann auch bis zwölf (12) Monate in Anspruch nehmen. Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich. Die Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörig-keit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung von Beschäftigten mit den vorgenannten Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftrag-nehmer das Risiko, dass die vorgesehenen Beschäftigten ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden kön-nen. Um Personallücken vorzubeugen, ist stets eine ausreichende Personenanzahl mit der Sicherheitsstufe Ü1 und Ü2 Geheimschutz vorzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des Nutzers, auch bei nach Sicherheitsstufe Ü1 und Ü2 Geheimschutz überprüftem Dienstleistungspersonal des Auftragnehmers, zusätzlich die Begleitung durch Bediens-tete der Nutzer erforderlich sein kann. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen und nach seiner Ansicht unzu-verlässige Reinigungskräfte abzulehnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Aufforde-rung für sämtliche in den Objekten tätigen Arbeitskräfte (auch Aushilfskräfte) vor erstmaliger Aufnahme der Beschäftigung auf eigene Kosten polizeiliche Führungszeugnisse vorzulegen. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, die Arbeitskräfte auf seine Kosten mit einem Ausweis zu versehen, der sie als Arbeitskräfte des Auftragnehmers ausweist. Beim Ausscheiden von Arbeitskräften hat der Auftragnehmer den Ausweis zurückzu-fordern. Die Kenntnisse der deutschen Sprache nach A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (ERR) im Sinne der §§ 9 AufenthG, 104 Abs. 2 im Anschluss an § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 werden vorausge-setzt. Sofern das Reinigungspersonal auch in technischen Räumen eingesetzt wird, werden die Kenntnisse der deut-schen Sprache nach B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (ERR) im Sinne der §§ 9 AufenthG, 104 Abs. 2 im Anschluss an § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 vorausgesetzt.