Beschreibung
:
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter PraÌqualifikationsnachweise (u. a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die PraÌqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. ErklaÌrung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen worden sind oder vorliegen, die die Eignung oder ZuverlaÌssigkeit gem. § 42 VGV i.V.m. § 123, 124 GWB in Frage stellen z. B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorlaÌufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskraÌftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen das Unternehmen wegen: Bildung krimineller Vereinigung (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), Kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland, (§ 129b StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 89 a Abs. 2 Nr. 2 und 89c StGB), GeldwaÌsche, Verschleierung unrechtmaÌßig erlangter VermoÌgenswerte (261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschaÌftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von MandatstraÌgern (§ 108e StGB), VorteilsgewaÌhrung und Bestechung (§§ 333, 334 StGB ggfls. i.V.m. 335a StGB), Bestechung auslaÌndischer Abgeordneter in Bezug auf internationalem GeschaÌftsverkehr (Art. 2 § 2 Gesetz zur BekaÌmpfung int. Bestechung), Menschenhandel oder FoÌrderung Menschenhandels (§§ 232, 233, 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), UrkundenfaÌlschung (§ 267 StGB), FaÌlschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschraÌnkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), BaugefaÌhrdung (§ 319 StGB), GewaÌsser- und Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefaÌhrlichen AbfaÌllen (§ 326 StGB), die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 TagessaÌtzen geahndet wurde. ErklaÌrung dass kein Verstoß gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister gefuÌhrt hat und/oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 TagessaÌtzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden ist, vorliegt. Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber fuÌr den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt fuÌr Justiz anfordern. ErklaÌrung, dass die Leistungserbringung unabhaÌngig von AusfuÌhrungs- und Lieferinteressen (§ 73 Abs. 3 VgV 2016) erfolgt. Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die GewaÌhrleistung der gesamtschuldnerischen Haftung auch uÌber die AufloÌsung der ARGE hinaus ist durch eine verbindliche ErklaÌrung nachzuweisen. Mehrfachbewerbungen werden ausgeschlossen.