Beschreibung
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Diese Änderungen sind jedoch zulässig gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB. Zum einen sind zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen nicht erfolgen: - Die gegenständlichen Instandhaltungsleistungen müssen permanent und innerhalb der vorgegebenen Fristen sowie der dafür zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt werden, damit die Fahrzeuge möglichst schnell wieder eingesetzt werden können. Vor allem dieser nur sehr kurze Zeitraum, der zur Durchführung der gegenständlichen Arbeiten zur Verfügung steht, führt dazu, dass ein anderes Unternehmen nicht in der Lage sein dürfte, die Instandhaltung durchzuführen. Da die LNVG sich verpflichtet, dem Betreiber die Fahrzeuge in der entsprechenden Qualität (sicherer Zustand) zur Erfüllung seiner verkehrsvertraglichen Pflichten zur Verfügung zu stellen, muss das gesamte Instandhaltungsprogramm in kurzer Zeit und hoher Qualität abgearbeitet werden. - Die Ersatzteilbeschaffung erfolgt über den Fahrzeughersteller. Bei dem Einbau von Ersatzteilen handelt es sich, gerade bei Antriebs- und Elektronikkomponenten, nicht nur um einen mechanischen Vorgang. Es ist eine aufwändige software-/steuerungstechnische Integration der Komponenten in das Fahrzeug notwendig. Derjenige, der die Komponenten einbaut, muss hierzu die technischen Daten und insbesondere die Software-Quellcodes zu den einzelnen Bauteilen kennen. Dabei handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Hersteller. Im Ergebnis kann zudem nur der Hersteller beurteilen, ob ein Ersatzteil gleichwertig zum ursprünglichen Zustand ist. Gerade im Bereich der Antriebs- und Elektronikkomponenten muss auf die von ATD vertriebenen Teile zurückgegriffen werden. Alternativen wären hier nur möglich, wenn diese von ATD zertifiziert und freigegeben sind. Auch hier spielt dann die Einhaltung der Zulassungskriterien eine entscheidende Rolle. - An den Fahrzeugen sind in den nächsten Jahren aufwändige Fahrzeugrevisionen, Powerpacküberholungen und Achsgetrieberevisionen durchzuführen. Nur wenn diese Maßnahmen der schweren Instandhaltung in das Instandhaltungsprogramm integriert sind, wird erreicht, dass die Fahrzeuge auch in den nächsten Jahren einen Zustand aufweisen, der eine nachhaltige Verfügbarkeit gewährleistet. - Nur bei einer Ausübung der Halter- und ECM-Funktion durch ATD können die Fahrzeuge in einem Verfügbarkeitsmodell bereitgestellt werden. - Es muss eine Kontinuität bzgl. der Beistellung von Fahrzeugen im Rahmen von Verkehrsverträgen hergestellt, die Herstellerinstandhaltung gestärkt und eine klare Trennung der Verantwortlichkeiten für den sicheren Zustand und sicheren Betrieb der Fahrzeuge erreicht werden. - ATD wird Inhaber der Typgenehmigung und Änderungsverwaltungsstelle. Damit ist sichergestellt, dass, wenn Änderungen an den Fahrzeugen notwendig sind, immer der Hersteller eingebunden ist. Die genannten technischen Gründe, insbesondere die hohe technische Komplexität der Fahrzeuge, die erhöhte Sicherheitsrelevanz bei Eingriffen in die Leittechnik sowie die Schnittstellenproblematik (einerseits Produkthaftung von ATD als Hersteller, andererseits Gewährleistung von ATD als Instandhalter für ordnungsgemäß durchgeführte Instandhaltungsarbeiten) rechtfertigen somit eine Beauftragung von ATD ohne erneutes Vergabeverfahren. Des Weiteren ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und der Gesamtcharakter des Auftrags verändert sich hierdurch nicht.